{"id":39913,"date":"2018-07-03T07:32:26","date_gmt":"2018-07-03T06:32:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39913"},"modified":"2018-07-11T10:19:41","modified_gmt":"2018-07-11T09:19:41","slug":"netzdg-facebook-messenger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/netzdg-facebook-messenger\/","title":{"rendered":"NetzDG sch\u00fctzt nicht vor privaten &#8220;Hate-Speech&#8221;-Nachrichten bei Messenger-Diensten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39925\" aria-describedby=\"caption-attachment-39925\" style=\"width: 282px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39925 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_187979910_XS.jpg\" alt=\"NetzDG Facebook Messenger\" width=\"282\" height=\"425\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_187979910_XS.jpg 282w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Fotolia_187979910_XS-60x90.jpg 60w\" sizes=\"(max-width: 282px) 100vw, 282px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39925\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Stockwerk-Fotodesign &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) dient prim\u00e4r der Bek\u00e4mpfung von sogenanntem &#8220;Hate-Speech&#8221;-Content im Internet. Hierunter fallen zun\u00e4chst offenkundig strafbare Inhalte auf \u00f6ffentlichen Plattformen. Das Landgericht Frankfurt hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, inwiefern das NetzDG auch auf den Facebook-Messenger und \u00e4hnliche Dienste wie WhatsApp anwendbar ist.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Nutzerin verlangt von Facebook Herausgabe pers\u00f6nlicher Daten<\/h2>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit hatten zwei Nutzer des Facebook-&#8220;Messengers&#8221; mehrere Nachrichten und Videos an Freunde und Familie einer weiteren Nutzerin gesendet. In diesen wurde diese teilweise massiv beleidigt und blo\u00dfgestellt.<\/p>\n<p>Die Betroffene verlangte nun von Facebook die Herausgabe diverser pers\u00f6nlicher Daten der Ersteller der Nachrichten. Nach Ansicht der Nutzerin steht ihr ein Anspruch auf die Erteilung dieser Informationen aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 14 Abs. 3 TMG<\/a> zu. Demnach darf ein Diensteanbieter wie Facebook unter Umst\u00e4nden private Daten herausgeben. Erforderlich hierf\u00fcr ist, dass diese Daten Voraussetzung f\u00fcr die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruches sind. Ein solcher muss dabei auf der Verletzung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrechten<\/a> oder sonstigen absoluten Rechten aufgrund rechtswidriger Inhalte beruhen, die vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz erfasst sind. Ferner verwirklichten die gesendeten Nachrichten nach Ansicht der Kl\u00e4gerin die in \u00a7 1 Abs. 3 des NetzDG genannten Straftatbest\u00e4nde.<\/p>\n<p>Facebook kam der Aufforderung allerdings nicht nach. Die Medienseite gab an, die Informationen aus <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\">datenschutzrechtlichen<\/a> Gr\u00fcnden nicht herausgeben zu k\u00f6nnen. Die Betroffene erhob daraufhin Klage vor dem Frankfurter Landgericht.<\/p>\n<h2>Facebook: NetzDG auf Messenger-Dienste nicht anwendbar<\/h2>\n<p>Nach Ansicht der sozialen Plattform ist der Anwendungsbereich des NetzDG im Falle des &#8220;Messengers&#8221; allerdings nicht er\u00f6ffnet. Demnach habe der Gesetzgeber im Zuge der Erstellung des NetzDG die Formulierung Inhalte &#8220;auszutauschen&#8221; bewusst gestrichen. Dies lasse den Schluss zu, dass Nachrichten zwischen einzelnen Individuen gerade nicht erfasst werden sollten. Dies werde auch in der Gesetzesbegr\u00fcndung verdeutlicht. Hier hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Durch das Streichen des Wortes &#8220;auszutauschen&#8221; sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Dienste der Individualkommunikation (z.B. E-Mail- oder Messengerdienste) nicht unter das Gesetz fallen.\u00a0Dies ergibt sich auch aus dem eingrenzenden Tatbestandsmerkmal des Betreibens von &#8220;Plattformen&#8221;. Denn der Begriff der Plattform verweist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf Kommunikationsr\u00e4ume, wo sich Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<h2>Facebook-Messenger als Dienst der Individualkommunikation?<\/h2>\n<p>Prim\u00e4re Frage im Zuge der Verhandlungen war also, ob es sich bei dem Facebook-Messenger um einen Dienst der Individualkommunikation oder um eine Plattform zur Kommunikation an eine Mehrzahl von Adressaten handelt.<\/p>\n<p>Dagegen spricht nach Ansicht der Richter vor allem die kaum m\u00f6gliche Trennung von Facebook und dem Facebook-Messenger. So handele es sich bei Facebook selbst um eine Plattform zur Kommunikation mit mehreren Adressaten, beim Messenger grunds\u00e4tzlich um einen Dienst zur Individualkommunikation. Allerdings sind geschriebene und empfangene Nachrichten des Messengers auch \u00fcber die Facebookseite selbst abrufbar, was die Abgrenzung schwierig gestalte.<\/p>\n<h2>LG Frankfurt: Schutzzweck des NetzDG ausschlaggebend<\/h2>\n<p>Die Kammer sah den Facebook-Messenger letztlich dennoch als nicht vom Anwendungsbereich des NetzDG umfasst an (LG Frankfurt, Beschluss v. 30.4.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20430\/17\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 30.04.2018 - 3 O 430\/17: Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste\">2-03 O 430\/17<\/a>). Unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts, der Systematik, und dem Sinn und Zweck des Gesetzes nach sollten grunds\u00e4tzlich nicht \u00f6ffentliche Tathandlungen gerade nicht von diesem erfasst sein. Insbesondere der Wortlaut sei hier eindeutig, da &#8220;Plattformen zur Individualkommunikation&#8221; nicht erfasst werden sollen. Um eine solche nicht \u00f6ffentliche Individualkommunikation handele es sich bei den verschickten Nachrichten aber.<\/p>\n<p>Weiterer Zweck des NetzDG sei die L\u00f6schung von strafbaren &#8220;Hate-Speech&#8221;-Inhalten. Dies suggeriere, dass es sich bei den zu l\u00f6schenden Nachrichten um solche handelt, die an eine bestimmte \u00d6ffentlichkeit gerichtet sind. Denn Nachrichten, die nur zwischen zwei Personen im Wege der &#8220;Individualkommunikation&#8221; ausgetauscht werden, k\u00f6nnten in der Regel auch vom Empf\u00e4nger gel\u00f6scht werden. Von ihnen gehe anschlie\u00dfend &#8211; \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Gehalt hinaus &#8211; keine weitere pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzende Wirkung aus.<\/p>\n<p>Die Richter in Frankfurt sprachen der Kl\u00e4gerin entsprechend keinen Anspruch auf Herausgabe der Informationen zu.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Landgericht hat die Frage nach der grunds\u00e4tzlichen Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste zun\u00e4chst bewusst offen gelassen. Die Anwendbarkeit wurde hier unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzzweckes im konkreten Einzelfall verneint, da die streitigen Nachrichten im Wege der Individualkommunikation verschickt wurden.<\/p>\n<p>Das bedeute aber nicht, dass das NetzDG auf den Facebook-Messenger und \u00e4hnliche Dienste wie WhatsApp allgemein keine Anwendung findet. Derartige Dienste offerierten durchaus auch die Option, mit einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Empf\u00e4ngern zu kommunizieren. So seien sowohl bei WhatsApp als auch beim Facebook-Messenger Unterhaltungen mit einer Vielzahl von Teilnehmern m\u00f6glich. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nne regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr von einer Individualkommunikation gesprochen werden. Die Frage der Anwendbarkeit des NetzDG sei demnach je nach Einzelfall individuell zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) dient prim\u00e4r der Bek\u00e4mpfung von sogenanntem &#8220;Hate-Speech&#8221;-Content im Internet. Hierunter fallen zun\u00e4chst offenkundig strafbare Inhalte auf \u00f6ffentlichen Plattformen. 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