{"id":39878,"date":"2018-06-29T06:46:28","date_gmt":"2018-06-29T05:46:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39878"},"modified":"2019-05-10T04:18:48","modified_gmt":"2019-05-10T03:18:48","slug":"dsgvo-whois-anfragen-nicht-mehr-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/dsgvo-whois-anfragen-nicht-mehr-moeglich\/","title":{"rendered":"Eingeschr\u00e4nkte Whois-Abfragen: Wird die DSGVO f\u00fcr die DENIC zur Haftungsfalle?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39879\" aria-describedby=\"caption-attachment-39879\" style=\"width: 360px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39879 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Fotolia_163576364_XS.jpg\" alt=\"DSGVO Whois-Abfrage\" width=\"360\" height=\"334\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Fotolia_163576364_XS.jpg 360w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Fotolia_163576364_XS-90x84.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 360px) 100vw, 360px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39879\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 strichfiguren.de &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der <u><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\">Datenschutz<\/a>\u00a0<\/u>ist dank der <u><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a><\/u> in aller Munde. Vor allem Unternehmen hatten bzw. haben mit den neuen Vorschriften zu k\u00e4mpfen. <\/em><\/p>\n<p><em>Aber auch die Rechtsdurchsetzung wird durch die Datenschutz-Grundverordnung erschwert. Sogenannte Whois-Abfragen werden in der Form, wie wir sie kennen, von der DENIC nicht mehr zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/em><\/p>\n<h2>Warum sind Whois-Abfragen \u00fcberhaupt wichtig?<\/h2>\n<p>Rechtsverletzungen im Internet sind vielf\u00e4ltig. So kann beispielsweise das Recht an einer\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\">Marke<\/a> auf einer Website verletzt werden oder es werden Inhalte verbreitet, die das\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> eines Dritten verletzen. Um sich als Rechteinhaber effektiv gegen Rechtsverletzungen im Internet zur Wehr zu setzen, ist es daher unverzichtbar den Betreiber oder den Domaininhaber der Website, auf der diese entdeckt wurde, zu identifizieren und in Anspruch zu nehmen. Andernfalls ist die Beseitigung der Rechtsverletzung oft nur schwer m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Bis zur Anwendbarkeit der DSGVO konnte der Domaininhaber problemlos mithilfe einer sogenannten Whois-Abfrage ausfindig gemacht werden. Der Rechteinhaber musste lediglich auf der Seite der DENIC die Internet-Adresse der entsprechenden Website eingeben und bekam sodann Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t des Domaininhabers sowie der Ansprechpartner f\u00fcr technische und administrative Belange der Domain. Diese Informationen konnte jeder erhalten, der nach einer bestimmten Internetadresse gesucht hatte.<\/p>\n<h2>Fehlen einer Rechtsgrundlage f\u00fcr \u00f6ffentliche Whois-Abfragen<\/h2>\n<p>Die \u00f6ffentlichen Whois-Ausk\u00fcnfte, wie wir sie kennen, sind allerdings seit Anwendbarkeit der DSGVO nicht mehr m\u00f6glich. Es fehlt schlicht an einer entsprechenden Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Webseitenbetreibers sowie der Ansprechpartner f\u00fcr technische und administrative Belange der Website durch die DENIC.<\/p>\n<p>Eine Einwilligung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO<\/a> des Domaininhabers in die Ver\u00f6ffentlichung seiner Kontaktdaten durch die DENIC d\u00fcrfte an dem Erfordernis der Freiwilligkeit einer Einwilligung (sogenanntes\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/kopplungsverbot-datenschutz-grundverordnung-dsgvo\">Kopplungsverbot<\/a>) scheitern. Allein aufgrund der Monopolstellung der DENIC in Deutschland kann eine Einwilligung nicht freiwillig erteilt werden, denn wer eine Domain unter der Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; registrieren m\u00f6chte, muss sich an die DENIC wenden und w\u00e4re damit gezwungen, seine Einwilligung zu erteilen. Auch wenn man dies anders sehen mag, ist eine Einwilligung wenig praktikabel, da der Betroffene \u2013 der Domaininhaber \u2013 seine Einwilligung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\" title=\"Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen\">Art. 4 Abs. 3 S. 1 DSGVO<\/a> jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden widerrufen kann.<\/p>\n<p>Auch eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erf\u00fcllung eines Vertrages nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO<\/a> vermag die Ver\u00f6ffentlichung der Daten des Domaininhabers nicht zu rechtfertigen. Vorliegend kommt n\u00e4mlich lediglich der Vertrag zwischen der DENIC und dem Domaininhaber in Betracht. Warum die Ver\u00f6ffentlichung der Daten des Domaininhabers zu dessen Erf\u00fcllung erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<h2>Die berechtigten Interessen als m\u00f6gliche Rechtsgrundlage?<\/h2>\n<p>Denkbar w\u00e4re die Verarbeitung personenbezogener Daten des Webseitenbetreibers auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO<\/a> zu st\u00fctzen. Hierbei m\u00fcsste die DENIC eine Aufgabe wahrnehmen, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt oder in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt erfolgt.<\/p>\n<p>In Deutschland gibt es mehrere \u00f6ffentliche Register, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese im \u00f6ffentlichen Interesse gef\u00fchrt werden. Man denke hier beispielsweise an das Markenregister gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/41.html\" title=\"&sect; 41 MarkenG: Eintragung, Ver&ouml;ffentlichung und Markeninformation\">\u00a7 41 MarkenG<\/a> oder das Anwaltsverzeichnis nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BRAO\/31.html\" title=\"&sect; 31 BRAO: Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer\">\u00a7 31 BRAO<\/a>. Diese Register werden allerdings auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung gef\u00fchrt. F\u00fcr die Whois-Abfragen hingegen gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die das \u00f6ffentliche Interesse beschreibt und das F\u00fchren einer \u00f6ffentlichen Whois-Abfrage festlegt. Die Organisationen der Kommunikation im Internet wird lediglich privatrechtlich geregelt, sodass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO<\/a> nicht als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Datenverarbeitung herangezogen werden kann.<\/p>\n<p>Zu guter Letzt stellt sich die Frage, ob sich die DENIC hinsichtlich der Datenverarbeitung auf die Wahrung ihrer berechtigten Interessen gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 1 lit. F) DSGVO berufen kann.<\/p>\n<p>Der Begriff der &#8220;berechtigten Interessen\u201c ist jedoch \u00e4u\u00dferst unscharf. Eine eindeutige Definition des Begriffs gibt es nicht. Da das berechtigte Interesse eines Dritten eine Datenverarbeitung rechtfertigen kann, kommt das Interesse eines Rechteinhabers in Betracht, der verschiedenste Anspr\u00fcche gegen den Domaininhaber durchsetzen m\u00f6chte und somit darauf angewiesen ist, die Kontaktdaten des Domaininhabers mittels der Whois-Abfrage zu erhalten. Das Interesse eines einzelnen Rechteinhabers an der Kenntnisnahme der Kontaktdaten des Domaininhabers wird allerdings keine \u00f6ffentliche Whois-Abfrage begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Dieses Interesse wird lediglich die Kenntnisnahme von den Kontaktdaten des Domaininabers durch den konkreten Rechteinhaber rechtfertigen k\u00f6nnen. Damit scheiden nun auch die berechtigten Interessen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs.1 lit. f) DSGVO<\/a> als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten aus.<\/p>\n<h2>DENIC in der &#8220;Zwickm\u00fchle&#8221;<\/h2>\n<p>Da es der DENIC an einer Rechtsgrundlage in der DSGVO f\u00fcr die Bereitstellung einer \u00f6ffentlichen Whois-Abfrage fehlt, <a href=\"https:\/\/www.denic.de\/ueber-denic\/aufgaben\/\">sie es sich jedoch zur Aufgabe gemacht hat, eine solche Whois-Abfrage f\u00fcr jedermann bereitzuhalten<\/a>, befindet sich die DENIC gewisserma\u00dfen in einer &#8220;Zwickm\u00fchle&#8221;.<\/p>\n<p>Will die DENIC die sich selbst gesetzte Aufgabe erf\u00fcllen, so riskiert sie, hohe Bu\u00dfgelder der Datenschutzbeh\u00f6rden auferlegt zu bekommen. M\u00f6chte sie sich hingegen DSGVO-konform verhalten, kann sie ihrer Aufgabe nicht gerecht werden.<\/p>\n<h2>Einzelfallbezogene Whois-Abfragen<\/h2>\n<p>Die DENIC versucht nun, dieser &#8220;Zwickm\u00fchle&#8221; durch einzelfallbezogene Whois-Abfragen zu entgehen. So ist es mittlerweile nicht mehr m\u00f6glich, durch schlichte Eingabe einer Internetadresse in der Suchzeile der Whois-Abfrage Kontaktdaten des Domaininhabers sowie der technischen und administrativen Ansprechpartner der Website zu erhalten. Wer eine solche Auskunft erhalten m\u00f6chte, muss bspw. auf der Seite der DENIC ein entsprechendes Formular ausf\u00fcllen, in dem unter anderem die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Whois-Abfrage anzugeben sind.<\/p>\n<p>Diese Vorgehensweise d\u00fcrfte auch durch die DSGVO gerechtfertigt sein. Eine entsprechende Rechtsgrundlage hierf\u00fcr findet sich unter anderem in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO<\/a> (Datenverarbeitung zur Vertragserf\u00fcllung). Wer sich eine Domain sichern m\u00f6chte, um unter dieser seine Website zu betreiben, muss einen entsprechenden Domainvertrag mit der DENIC abschlie\u00dfen. Hierbei unterwirft sich der k\u00fcnftige Domaininhaber etablierten internationalen Streitschlichtungsmechanismen, wie dem Uniform Domain Name Dispute Rsolution Service for Generic Top-Level Domains (UDRP) und dem Uniform Rapid Suspension System (URS). Diese Streitschlichtungsmechanismen sind allerdings auf Streitigkeiten an Namens- und Kennzeichenrechten zugeschnitten. Wird hingegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht eines Betroffenen auf einer Website verletzt und der Rechteinhaber m\u00f6chte den Domaininhaber im Rahmen der St\u00f6rerhaftung in Anspruch nehmen, kann <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO<\/a> die Whois-Abfrage nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die Whois-Abfrage kann in solchen F\u00e4llen allerdings durch das berechtigte Interesse des Rechteinhabers gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO<\/a> gerechtfertigt werden. Das berechtigte Interesse des Rechteinhabers ist hier in der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Anspr\u00fcche gegen den Domaininhaber zu erblicken. W\u00e4re es dem Rechteinhaber unm\u00f6glich herauszufinden, welche nat\u00fcrliche Person die Domain, die beispielsweise das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Rechteinhabers verletzt, besitzt, m\u00fcsste der Rechteinhaber hinnehmen, dass seine Rechte dauerhaft verletzt bleiben. Diese Situation kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Gest\u00fctzt wird diese Annahme zus\u00e4tzlich durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/23.html\" title=\"Art. 23 DSGVO: Beschr&auml;nkungen\">Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO<\/a>. Nach dieser Norm k\u00f6nnen die Rechte der Betroffenen einer Datenverarbeitung, wie beispielsweise das Recht auf L\u00f6schung, beschr\u00e4nkt werden, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche notwendig ist.<\/p>\n<h2>Whois-Auskunft nur bzgl.\u00a0Namens- und Kennzeichenrechten, zivilrechtlicher Pf\u00e4ndung oder auf Anfrage einer Beh\u00f6rde?<\/h2>\n<p>Wie bereits beschrieben, ist eine \u00f6ffentliche Whois-Abfrage nicht mehr m\u00f6glich. Gibt man die entsprechende Internetadresse in der Suchzeile der Whois-Abfrage ein, erh\u00e4lt man lediglich die Information, ob die Domain bereits registriert ist oder nicht.<\/p>\n<p>Wer Informationen zu dem Domaininhaber erhalten m\u00f6chte,\u00a0<a href=\"https:\/\/www.denic.de\/service\/whois-service\/anfragen-dritter-zu-inhaberdaten\/\">wird darauf verwiesen<\/a>, dass eine solche Auskunft nur unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich sei. So sei eine Auskunft nur im Falle der Verletzung von<\/p>\n<ul>\n<li>Namens- und Kennzeichenrechten,<\/li>\n<li>einer zivilrechtlichen Pf\u00e4ndung oder<\/li>\n<li>auf Anfrage einer Beh\u00f6rde<\/li>\n<\/ul>\n<p>m\u00f6glich und auch nur dann, wenn ein entsprechender Antrag ausgef\u00fcllt und an die DENIC \u00fcbermittelt werde.<\/p>\n<p>In allen \u00fcbrigen F\u00e4llen erteile die DENIC grunds\u00e4tzlich keine Auskunft.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall dass anderweitige rechtswidrige Inhalte auf der Webseite zu finden seien, k\u00f6nne der Rechteinhaber einen entsprechenden Hinweis an die E-Mail-Adresse f\u00fcr &#8220;Abuse&#8221; richten. Ob man in solchen F\u00e4llen allerdings auch die gew\u00fcnschte Auskunft erh\u00e4lt, ist fraglich. Kurioserweise verweist die DENIC an dieser Stelle auf das Impressum des Webseitenbetreibers &#8211; &#8220;soweit vorhanden&#8221;. Wie man sich gegen Rechtsverletzungen auf Seiten zur Wehr setzen soll, auf denen das Impressum fehlt, erl\u00e4utert die DENIC nicht.<\/p>\n<p>Warum die DENIC in allen \u00fcbrigen F\u00e4llen, in denen eine Rechtsverletzung auf der Website im Raum steht, kein entsprechendes Formular zur Auskunftserteilung bereith\u00e4lt, erschlie\u00dft sich nicht. So w\u00e4re eine einzelfallbezogene Whois-Abfrage auch in diesen F\u00e4llen von der DSGVO durch die Wahrung der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) gedeckt.<\/p>\n<p>Die Durchsetzung von Anspr\u00fcchen bei Rechtsverletzungen wird durch die neue einzelfallbezogene Whois-Abfrage erschwert. War es in der Vergangenheit innerhalb von wenigen Minuten m\u00f6glich, den Domaininhaber ausfindig zu machen, so ist man nun der Bearbeitungszeit der DENIC auf &#8220;Gedeih und Verderben&#8221; ausgesetzt.<\/p>\n<p>Wer\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheber<\/a>&#8211; und Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung effektiv beseitigen m\u00f6chte, bekommt \u00fcberhaupt keine Informationen zum Domaininhaber mehr.<\/p>\n<h2>Riskiert die DENIC ihr Haftungsprivileg?<\/h2>\n<p>Die restriktive Informationspolitik der DENIC wirft die Frage auf, ob diese sich auch in Zukunft auf die weitreichenden Haftungsprivilegien wird berufen k\u00f6nnen, die die Rechtsprechung ihr bisher einger\u00e4umt hat.<\/p>\n<p>So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss aus dem Jahr 2015 in Bezug auf die Haftung von Domain-Registraren\u00a0entschieden, dass diese\u00a0nur eingeschr\u00e4nkte Pr\u00fcfpflichten tr\u00e4fen, die eine Handlungspflicht nur dann ausl\u00f6sen, wenn die Verletzung Pers\u00f6nlichkeitsrechte Dritte offenkundig und f\u00fcr sie unschwer feststellbar ist\u00a0(OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 16.09.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20W%2047\/15\" title=\"OLG Frankfurt, 16.09.2015 - 16 W 47\/15: Ma&szlig;st&auml;be der St&ouml;rerhaftung von Host-Providern k&ouml;nnen ni...\">16 W 47\/15<\/a>).<\/p>\n<p>Bereits 2001 entschied der BGH, dass die Feststellbarkeit dann &#8220;unschwer&#8221; sei, wenn ein rechtskr\u00e4ftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich aufdr\u00e4ngen muss (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20148,%2013\" title=\"BGH, 17.05.2001 - I ZR 251\/99: Ambiente.de\">BGHZ 148, 13<\/a>, 21 f. &#8211; ambiente.de, mwN).<\/p>\n<p>Wenn es nun aber um eine Rechtsverletzung auf einer Seite geht, die kein Impressum hat und die DENIC sich weigert, die Daten der am Betrieb der Domain Beteiligten preiszugeben, f\u00e4llt die M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Rechteinhaber, gegen diese gerichtlich vorzugehen und das so erstrittene Urteil dann der DENIC als Beleg f\u00fcr eine offenkundige Rechtsverletzung vorzulegen, weg. Da die Informationserteilung im Wege der Whois-Abfrage, wie oben erw\u00e4hnt, von der DENIC nunmehr nicht mehr zur Verf\u00fcgung gestellt wird, kann man die Existenzberechtigung des Haftungsprivilegs insoweit mit guten Gr\u00fcnden anzweifeln. Die DENIC sollte ihre Informationspolitik daher in eigenem Interesse \u00fcberdenken.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2><b>Update 16.7.2018<\/b><\/h2>\n<p>Nachdem uns der Justitiar der DENIC uns freundlicherweise darauf hingewiesen hat, dass die DENIC ihrer Auffassung nach nicht \u2013 jedenfalls nicht vertraglich \u2013 gegen\u00fcber der ICANN verpflichtet ist, in Bezug auf die von ihr verwalteten und von den\u00a0generischen Top Level Domains (gTLDs) zu unterscheinden l\u00e4nderbezogenen Top Level Domains (abgek\u00fcrzt ccTLDs f\u00fcr country code), eine \u00f6ffentliche Whois-Abfrage bereitzuhalten, haben wir den Artikel entsprechend angepasst.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Datenschutz\u00a0ist dank der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in aller Munde. Vor allem Unternehmen hatten bzw. haben mit den neuen Vorschriften zu k\u00e4mpfen. 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