{"id":39795,"date":"2018-06-22T20:11:50","date_gmt":"2018-06-22T19:11:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39795"},"modified":"2018-06-26T11:40:04","modified_gmt":"2018-06-26T10:40:04","slug":"netzwerkdurchsetzungsgesetz-beschwerden-loeschungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/netzwerkdurchsetzungsgesetz-beschwerden-loeschungen\/","title":{"rendered":"NetzDG: Facebook und Co halten sich daran"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39797\" aria-describedby=\"caption-attachment-39797\" style=\"width: 465px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39797 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Fotolia_191608235_XS.jpg\" alt=\"Netzwerkdurchsetzungsgesetz L\u00f6schung Hate Speech\" width=\"465\" height=\"258\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Fotolia_191608235_XS.jpg 465w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Fotolia_191608235_XS-90x50.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 465px) 100vw, 465px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39797\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 bluedesign &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist mittlerweile seit einem knappen halben Jahr in Kraft. Die Vorschrift dient dabei prim\u00e4r der Bek\u00e4mpfung von offenkundig strafbaren Inhalten wie beispielsweise der Volksverhetzung im Internet. In diesem Zusammenhang verpflichtet das Gesetz die Betreiber von Internetpr\u00e4senzen, derartigen Content unter bestimmten Voraussetzungen zu entfernen. Medienberichten zufolge f\u00e4llt die Zahl der Beschwerden \u00fcber mangelhaft durchgef\u00fchrte L\u00f6schungen von strafbaren Inhalten bis dato deutlich geringer aus als erwartet.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Bundestag beschlie\u00dft umstrittenes Gesetz<\/h2>\n<p>Das NetzDG wurde nach langer Verhandlungsphase am 30.6.17 beschlossen, und ist seit dem 1.1.18 in Kraft. Die Vorschrift war im Vorfeld durchaus umstritten, da sie nach Ansicht von Kritikern die Meinungsfreiheit einschr\u00e4nke. Prim\u00e4rer Zweck ist dabei die Bek\u00e4mpfung des &#8220;Hate Speech&#8221;, also offenkundig strafbaren Inhalten wie rassistischen oder volksverhetzenden Aussagen im Internet. Dem Gesetz nach m\u00fcssen die Betreiber von Plattformen<span style=\"display: inline !important; float: none; background-color: transparent; color: #333333; cursor: text; font-family: Georgia,'Times New Roman','Bitstream Charter',Times,serif; font-size: 16px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: left; text-decoration: none; text-indent: 0px; text-transform: none; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; word-spacing: 0px;\"> &#8220;offenkundig strafbare Inhalte&#8221;<\/span> innerhalb von 24 Stunden von ihren Seiten entfernen, bei weniger eindeutigen F\u00e4llen gilt eine Frist von 7 Tagen. Es drohen saftige Geldstrafen bis zu 50 Millionen Euro. Darin liegt nach Ansicht der Kritiker das Problem: Um den horrenden Summen zu entgehen, k\u00f6nnten vereinzelt auch rechtm\u00e4\u00dfige Inhalte als Vorsichtsma\u00dfnahme gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<h2>Kaum Beschwerden \u00fcber mangelhaft oder nicht vorgenommene L\u00f6schungen von strafbaren Inhalten<\/h2>\n<p>Die Anzahl an Beschwerden \u00fcber fehlerhaft oder \u00fcberhaupt nicht durchgef\u00fchrte L\u00f6schungen von &#8220;Hate Speech&#8221;-Inhalten f\u00e4llt dabei deutlich geringer aus als zun\u00e4chst erwartet. So sind bis Ende Mai 2018 beim Bundesamt f\u00fcr Justiz lediglich etwa knapp 400 Meldungen \u00fcber nicht entfernte, offenkundig strafbare Inhalte eingegangen. Nach Angaben des Bundesamtes sei der Gesetzgeber urspr\u00fcnglich von etwa 25.000 Beschwerden und 500 Bu\u00dfgeldverfahren j\u00e4hrlich ausgegangen.<\/p>\n<p>Gegner des Gesetzes sehen diese Zahlen allerdings nicht zwingend als gutes Zeichen. Diese seien &#8220;keineswegs ein Indiz f\u00fcr eine gute gesetzliche Regelung oder ein Abnehmen der Problematik&#8221;, hie\u00df es von Seiten des B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen. &#8220;Vielmehr sind die geringen Zahlen eher ein Beleg daf\u00fcr, dass auch die Nutzerinnen und Nutzer die Meinung teilen, dass eine Bundesbeh\u00f6rde als Schlichtungsstelle ungeeignet ist.&#8221;<\/p>\n<p>Nach Ansicht des FDP-Digitalpolitikers Schulz seien die Zahl ein Indiz daf\u00fcr, dass die Betreiber anst\u00f6\u00dfige Inhalte im Zweifel eher vorschnell l\u00f6schen um einem Bu\u00dfgeld zu entgehen.<\/p>\n<h2>Alles bleibt anders<\/h2>\n<p>Die geringe Anzahl an Beschwerden legt durchaus die Vermutung nahe, dass der Gro\u00dfteil der Plattformbetreiber vorsichtshalber auch legitime Inhalte l\u00f6scht, um die teils hohen Geldstrafen zu umgehen. Die sehr kurz gehaltenen Fristen zum Entfernen erschweren eine fundierte Abw\u00e4gung im Lichte der Meinungsfreiheit. Insbesondere bei der Abgrenzung zwischen erlaubter Satire und schlichter Beleidigung bet\u00e4tigen die Betreiber im Zweifelsfalle wahrscheinlich lieber die L\u00f6schtaste, auch wenn hierf\u00fcr objektiv kein Bedarf besteht.<\/p>\n<p>Auf diese Weise schr\u00e4nkt das Gesetz die Meinungsfreiheit zwar ein.\u00a0Kritiker \u00fcbersehen jedoch h\u00e4ufig, dass sich die Rechtslage durch das NetzDG nur marginal ge\u00e4ndert haben d\u00fcrfte. Bereits vor dessen Geltung mussten Seitenbetreiber bestimmte Inhalte l\u00f6schen, wenn sie von deren Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurden. Taten sie das nicht, hafteten sie selbst. Das immer wieder vorgebrachte Argument, dass mit dem NetzDG\u00a0die Entscheidung dar\u00fcber, ob ein bestimmter Inhalt rechtswidrig ist oder nicht, systemfremd in die H\u00e4nde der Seitenbetreiber gelegt werde, trifft damit nicht zu.<\/p>\n<p>Vor Geltung des\u00a0Netzwerkdurchsetzungsgesetz \u00a0gab es zwar keine gesetzlich normierten Fristen, innerhalb derer bestimmte Inhalte gel\u00f6scht werden mussten. Ob die jeweilige Reaktion des Seitenbetreibers schnell genug war, entschied in diesen F\u00e4llen das Gericht. \u00a0Diesbez\u00fcglich rangieren die Zeitr\u00e4ume ebenfalls von einigen Wochen (Siehe inBezug auf Google zum Beispiel hier: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/google-eintrag-loeschen\">Einstweilige Verf\u00fcgung des LG M\u00fcnchen I: Google muss Suchergebnis zu \u201cBetrugsverdacht\u201d l\u00f6schen<\/a>) bis zu einigen Tagen, je nach dem, um welche Plattform es geht und wie offensichtlich die Rechtsverletzung ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist mittlerweile seit einem knappen halben Jahr in Kraft. Die Vorschrift dient dabei prim\u00e4r der Bek\u00e4mpfung von offenkundig strafbaren Inhalten wie beispielsweise der Volksverhetzung im Internet. 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