{"id":39787,"date":"2018-06-20T13:15:23","date_gmt":"2018-06-20T12:15:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39787"},"modified":"2018-06-20T13:15:51","modified_gmt":"2018-06-20T12:15:51","slug":"boehmermann-olg-hamburg-volltext","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/boehmermann-olg-hamburg-volltext\/","title":{"rendered":"Volltext liegt vor: B\u00f6hmermann vor dem OLG Hamburg"},"content":{"rendered":"
\"B\u00f6hmermann<\/a>
\u00a9 Manuel Sch\u00f6nfeld – fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Wir berichteten\u00a0<\/a><\/u><\/em>bereits auf Grundlage der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamburg \u00fcber dessen Entscheidung in der Causa B\u00f6hmermann. Die Entscheidung im Volltext beinhaltet im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil weitere interessante Aspekte.<\/em><\/p>\n

Was bisher geschah<\/h2>\n

In der Satiresendung “extra3” des Senders NDR vom 17.03.2016 wurde Kritik an der Politik des t\u00fcrkischen Staatspr\u00e4sidenten Recep Tayyip Erdo\u011fan ge\u00e4u\u00dfert. Hierbei wurde insbesondere der Umgang Erdo\u011fans mit seinen Kritikern und den Einschr\u00e4nkungen der Pressefreiheit in der T\u00fcrkei bem\u00e4ngelt. Die Satiresendung “extra3” \u00e4u\u00dferte ihre Kritik in Form eines Spottliedes. Das t\u00fcrkische Au\u00dfenministerium bestellte daraufhin den deutschen Botschafter in Anakara ein, um sich \u00fcber die besagte Folge der Satiresendung zu beschweren und eine solche Form der Darstellung des t\u00fcrkischen Staatsoberhauptes k\u00fcnftig zu unterbinden.<\/p>\n

Jan B\u00f6hmermann – Moderator der Satiresendung “NEO MAGAZIN ROYALE” – griff die Geschehnisse in der “NEO MAGAZIN ROYALE”-Ausgabe vom 31.03.2016\u00a0durch die Darbietung seines Schm\u00e4hgedichts auf und verdeutlichte seine \u2013 von der Rechtsprechung ohne Zweifel gedeckte \u2013 Auffassung, dass die Folge der Satiresendung “extra3” von der Kunst-, Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sei. Seine als Satire vorgetragene Aussage: Die eben genannten Freiheiten haben tats\u00e4chlich Grenzen, die seitens “extra3” allerdings nicht \u00fcberschritten wurden, weshalb die harsche Reaktion von Erdogan nicht gerechtfertigt war und als Zensurversuch wahrgenommen werden konnte. Kurz; Erdogan konnte sich gegen den Beitrag bei extra 3 nicht wehren. Und um ihm gleichzeitig aufzuzeigen, in welchen F\u00e4llen er sich auch als Staatsoberhaupt wehren kann und seine Reaktion dementsprechend gerechtfertigt gewesen w\u00e4re, trug B\u00f6hmermann sodann sein “Schm\u00e4hgedicht” \u00fcber Erdo\u011fan vor, das er vorweg als Schm\u00e4hkritik bezeichnete. Um jeglichen Graubereich der nach den Vorgaben der Rechtsprechung weit ausgelegten Meinungsfreiheit zu verlassen und damit ohne Zweifel eine Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> darzustellen, beinhaltete das Schm\u00e4hgedicht konsequenterweise nur \u00e4u\u00dferst heftige und damit eindeutig rechtsverletzende Beleidigungen und Schm\u00e4hungen.<\/p>\n

Der t\u00fcrkische Staatspr\u00e4sident ging gerichtlich gegen das Schm\u00e4hgedicht vor und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Zun\u00e4chst erwirkte Erdo\u011fan gegen B\u00f6hmermann vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verf\u00fcgung (LG Hamburg, Beschluss v. 17.05.2016, Az. 324 O 255\/16<\/a>), die im anschlie\u00dfenden Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hamburg best\u00e4tigt wurde\u00a0<\/a><\/u>(LG Hamburg, Urteil v. 10.02.2017, Az. 324 O 402\/16<\/a>). Das Landgericht verbot B\u00f6hmermann die Mehrzahl der Verse seines “Schm\u00e4hgedichts” zu \u00e4u\u00dfern oder \u00e4u\u00dfern zu lassen. Den restlichen Teil des Schm\u00e4hgedichts erachtete das Gericht als zul\u00e4ssig, so dass die Gesamtinszenierung \u201eSchm\u00e4hgedicht\u201c in zul\u00e4ssige und unzul\u00e4ssige Teile getrennt wurde.<\/p>\n

Gegen das Urteil des LG Hamburg legten in der Folgezeit sowohl Erdo\u011fan als auch B\u00f6hmermann Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg ein.<\/p>\n

Das Schm\u00e4hgedicht: Kein einheitliches untrennbares Werk<\/h2>\n

Die Richter am hanseatischen Oberlandesgericht best\u00e4tigten nun das Urteil des LG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az. 7 U 34\/17<\/a>). Insbesondere die erforderliche Abw\u00e4gung zwischen dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht Erdo\u011fans und der Meinungsfreiheit B\u00f6hermmanns habe das Landgericht nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgericht zutreffend vorgenommen.<\/p>\n

Zun\u00e4chst hob das OLG Hamburg hervor, dass der Ansicht B\u00f6hmermanns, das Schm\u00e4hgedicht stelle eine Einheit dar, sodass einzelne Verse hieraus nicht verboten werden k\u00f6nnen, nicht zu folgen sei. Zwar m\u00f6ge ein Verbot eines ganzen Werks in Betracht kommen, wenn die beanstandeten Texteile f\u00fcr die Gesamtkonzeption des Werks oder f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung seien. Allerdings m\u00fcsse kein Gesamtverbot ausgesprochen werden. Das Verbot einzelner Verse belaste B\u00f6hmermann weniger, da sich hierbei bereits aus dem Verbotstenor ergebe, wegen welcher Teile des Gesamtwerks das Verbot ausgesprochen wurde. Eine Vertiefung dieser Argumentation erfolgte nicht, da die einzelnen Verse nach Ansicht des OLG kein einheitliches, untrennbares Werk darstellen.<\/p>\n

Aufgrund der Tatsache, dass B\u00f6hmermann sein “Schm\u00e4hgedicht” nicht als Ganzes ohne Unterbrechung vortrug, sondern seinen Vortrag mehrmals unterbrach, um mit seinem Co-Autor darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Gedicht um eine verbotene Sache handele, ging das Oberlandesgericht davon aus, dass es gerade nicht um die Pr\u00e4sentation eines einheitlichen Werks ging. Es handele sich vielmehr um eine Kaskade von \u00c4u\u00dferungen, die jeweils f\u00fcr sich einen herabsetzenden Inhalt haben. Auch der Umstand, dass der Zusammenhang, in dem eine \u00c4u\u00dferung falle, bei der Bestimmung von deren Inhalt ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse, bedeute nicht, dass er mit dieser \u00c4u\u00dferung eine \u00e4u\u00dferlich untrennbare Einheit bilde.<\/p>\n

Eine Argumentation, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widerspricht<\/h2>\n

Die Feststellung des Oberlandesgerichts Hamburg, dass das “Schm\u00e4hgedicht” keine Einheit bilde, widerspricht jedoch klar den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts:<\/p>\n

“K\u00fcnstlerische \u00c4u\u00dferungen sind interpretationsf\u00e4hig und interpretationsbed\u00fcrftig. Ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks. Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu l\u00f6sen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu w\u00fcrdigen sind\u201d (BVerfG, Beschluss v. 17.07.1984, Az. 1 BvR 816\/82<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n

Das Hanseatische Oberlandesgericht verkennt in seiner Argumentation bereits, dass das zu beurteilende Gesamtwerk sich nicht allein in den Versen des Schm\u00e4hgedichts ersch\u00f6pft, sondern die gesamte Darbietung mitsamt der Inszenierung (t\u00fcrkische Flagge, Dialog mit Sidekick, etc.) das Gesamtwerk ausmachen. Die angeblichen Unterbrechungen des Werks \u201eSchm\u00e4hgedicht\u201c sind tats\u00e4chlich Teil des Gesamtwerks.<\/p>\n

Auch die weitere Argumentation der Hamburger Richter, das Verbot einzelner Verse belaste B\u00f6hmermann weniger als ein Gesamtverbot, k\u00f6nnen unter Ber\u00fccksichtigung dieser Vorgaben nicht \u00fcberzeugen.<\/p>\n

Das Schm\u00e4hgedicht sei nicht Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG<\/a><\/h2>\n

Im Folgenden widmeten sich die Richter der Frage, ob das “Schm\u00e4hgedicht” als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG<\/a> anzusehen ist und so dem Schutzbereich der Kunstfreiheit unterf\u00e4llt. Satire k\u00f6nne, m\u00fcsse aber nicht Kunst in Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG<\/a> sein. Ein k\u00fcnstlerisches Werk sei dann gegeben,<\/p>\n

“wenn es ein Produkt freier sch\u00f6pferischer Gestaltung ist, in der Eindr\u00fccke, Erfahrungen, Erlebnisse des K\u00fcnstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des k\u00fcnstlerischen Werkes steht nicht prim\u00e4r die Mitteilung, sondern der Ausdruck, n\u00e4mlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Pers\u00f6nlichkeit des K\u00fcnstlers und seines inneren Erlebens (BVerfG, Beschluss v. 17.07.1984, Az. 1 BvR 816\/82<\/a>).”<\/p><\/blockquote>\n

Allein die Gestaltung der Sendung von B\u00f6hmermann mache deutlich, dass ihm und den weiteren Mitwirkenden etwas Derartiges zu bieten ersichtlich fern liege. Weder die Form der Darbietung noch der Inhalt der Texte spiegeln indessen ein individuelles Erleben des Beklagten, der sonstigen Mitwirkenden der Sendung oder des Autors der Verse wider. Es dominiere nicht nur das Element der Stellungnahme im \u00f6ffentlichen Meinungskampf, der ganze Auftritt pr\u00e4sentiere sich als eine solche Stellungnahme, die keinen Anspruch darauf erhebe, das Geschehen und seine Verarbeitung auf eine h\u00f6here Ebene zu heben.<\/p>\n

Das Schm\u00e4hgedicht: Mehr als eine Stellungnahme im \u00f6ffentlichen Meinungskampf?<\/h2>\n

Auch an dieser Stelle ist dem Gericht nicht zuzustimmen, denn das “Schm\u00e4hgedicht” und der Auftritt als Ganzes geht \u00fcber eine Stellungnahme im \u00f6ffentlichen Meinungskampf hinaus. Nicht allein die Versform des “Schm\u00e4hgedichts”, sondern auch der auf der Metaebene angesprochene Gesamtzusammenhang und das Mittel der Abgrenzung in Verbindung mit ma\u00dfloser \u00dcbertreibung sprechen f\u00fcr das Vorliegen von Kunst. Kunst kann und darf auch nach den Vorgaben der Rechtsprechung durchaus absto\u00dfend und ordin\u00e4r sein.<\/p>\n

Als Fernsehschaffender und als K\u00fcnstler bzw. zumindest Satiriker hat B\u00f6hmermann mit dem Schm\u00e4hgedicht sehr wohl auch ein individuelles Erleben dargeboten. Er macht solidarisch f\u00fcr seine Kollegen der Satiresendung \u201eextra 3\u201c auf einer satirisch eingekleideten Ebene deutlich, dass ein fremdes Staatsoberhaupt sich nicht in zul\u00e4ssige Kritik in der Form der Satire sanktionierend und zensierend einmischen darf, auch wenn es durchaus Grenzen gibt, die ein entsprechendes Eingreifen des t\u00fcrkischen Pr\u00e4sidenten gerechtfertigt h\u00e4tten. Die Verneinung der Er\u00f6ffnung des Schutzbereiches der Kunst durch das OLG erfolgte damit zu leichtfertig und ist im Ergebnis wohl ebenfalls als unzutreffend zu bewerten.<\/p>\n

W\u00e4re das Oberlandesgericht vorliegend davon ausgegangen, dass es sich bei dem “Schm\u00e4hgedicht” um Kunst handelt, h\u00e4tte es nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im n\u00e4chsten Schritt pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die heftigen Beleidigungen im Gedicht vom Zuschauer als Schilderung tats\u00e4chlicher Geschehnisse aufgefasst werden oder nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 1 BvR 1783\/05<\/a>, Rn. 99), was zu bezweifeln ist. Es wird kaum ein Rezipient davon ausgehen, dass Erdo\u011fan tats\u00e4chlich mit Vorw\u00fcrfen der P\u00e4dophilie oder der Sodomie in Verbindung zu bringen ist.<\/p>\n

Ausblick<\/h2>\n

Auch wenn das Oberlandesgericht Hamburg die Revision vor dem Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, ist davon auszugehen, dass B\u00f6hmermann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichen wird. Somit wird der Rechtsstreit wohl erst vor dem BGH ein Ende finden.<\/p>\n

Wer sich vertieft mit der Zul\u00e4ssigkeit des “Schm\u00e4hgedichts” auseinandersetzen m\u00f6chte, wird auf die folgenden Ver\u00f6ffentlichungen verwiesen:<\/p>\n