{"id":39710,"date":"2018-06-25T07:19:28","date_gmt":"2018-06-25T06:19:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39710"},"modified":"2018-06-28T11:01:42","modified_gmt":"2018-06-28T10:01:42","slug":"verleger-werden-nicht-am-gewinn-von-verwertungsgesellschaften-fuer-autoren-beteiligt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/verleger-werden-nicht-am-gewinn-von-verwertungsgesellschaften-fuer-autoren-beteiligt\/","title":{"rendered":"Verleger werden nicht am Gewinn von Verwertungsgesellschaften f\u00fcr Autoren beteiligt"},"content":{"rendered":"
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\u00a9 motizova – fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Verlage an der Gewinnaussch\u00fcttung von Verwertungsgesellschaften f\u00fcr Autoren nicht beteiligt werden. G\u00e4ngige Praxis bis zum Jahre 2016 war urspr\u00fcnglich, dass diese zumindest einen Teil der Einnahmen erhalten. Der BGH hatte dieses Model jedoch vor zwei Jahren f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt. Das BVerfG hat dieses Urteil nun best\u00e4tigt.\u00a0<\/em><\/p>\n

Verlag r\u00fcgt Urteil des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/h2>\n

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Urteil des BGH gegen die Verwertungsgesellschaft “VG Wort” (BGH, Urteil v. 21.4.2016, Az. I ZR 198\/13<\/a>).\u00a0 Diese hatte zuvor mit einem Autor einen bis dahin regul\u00e4ren Verwertungsvertrag geschlossen. In diesem \u00fcbertrug der Urheber<\/a> seine Verwertungsrechte an bereits geschaffenen sowie zuk\u00fcnftigen Werken zur treuh\u00e4nderischen Wahrnehmung auf die Gesellschaft. Bei der Verg\u00fctung der Schriften des Autors sollte auch ein Pauschalbetrag an den Verleger der Texte gezahlt werden. Der Gewinnanteil des Urhebers wurde entsprechend um diesen Anteil gemindert. Ein derartiger Vertrag stellte zu diesem Zeitpunkt alles andere als eine Seltenheit dar. Eine derartige Beteiligung der Verleger am erzielten Gewinn geh\u00f6rte zur jahrelang g\u00e4ngigen Praxis bei der Vermarktung von literarischen Werken.<\/p>\n

Der Bundesgerichtshof setzte diesem Modell jedoch mit benanntem Urteil im Jahr 2016 ein Ende. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei diese Vorgehensweise rechtswidrig, da einzig der Urheber von den erzielten Gewinnen profitieren solle. Die Beteiligung der Verleger sei willk\u00fcrlich und versto\u00dfe damit gegen \u00a7 7 UrhG<\/a>. Diese Vorschrift legt fest, dass dem Urheber die Wahrnehmung der Rechte an seiner Sch\u00f6pfung grunds\u00e4tzlich allein zusteht.<\/p>\n

Eine Beteiligung des Verlegers sei zwar denkbar, daf\u00fcr m\u00fcssten die Verwertungsrechte jedoch im Vorfeld an diesen \u00fcbertragen worden sein. Regelm\u00e4\u00dfig sei dies aber nicht der Fall, da eine Abtretung bereits gegen\u00fcber der Verwertungsgesellschaft vorgenommen wurde. Auf dieses Prinzip der Vorrangigkeit st\u00fctzte bereits das OLG M\u00fcnchen in der Vorinstanz sein Urteil (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 17.10.2013, Az. 6 U 2492\/12<\/a>).<\/p>\n

Der Bundesgerichtshof orientierte sich bei seiner Entscheidung dabei auch an einem Urteil des europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil v. 12.11.2015, Az. C 572\/13<\/a>). In diesem Rechtsstreit zwischen dem Multimediariesen Hewlett-Packard und Reprobel, dem belgischen Pendant zur VG Wort, hatten die Richter \u00e4hnlich entschieden. HP hatte als Verlag auf einen gerechten Ausgleich bei der Gewinnverteilung gepocht. Der EuGH sprach letztlich jedoch ein Verbot jeglicher Beteiligung von Verlegern an den Einnahmen aus.<\/p>\n

Gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs reichte der Verlag nun Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein.<\/p>\n

Gesetzgeber bestimmt Umfang des Eigentumsrechts<\/h2>\n

Das Bundesverfassungsgericht verk\u00fcndete jedoch, dass die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werde (BGH, Beschluss v. 18. 4. 2018, Az. 1 BvR 1213\/16<\/a>).<\/p>\n

Nach Ansicht der Verleger verletzte das Urteil dessen grundrechtlich verankerte Eigentumsfreiheit aus Artikel 14. Nach Ansicht der Richter am BVerfG handele es sich hierbei jedoch um ein sogenanntes normgepr\u00e4gtes Grundrecht. Im Einzelnen bedeutet dies, dass der Gesetzgeber den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit weitestgehend selbst bestimmen kann. Diesem f\u00e4llt also die Entscheidungsfreiheit zu, was unter den Begriff des Eigentums gefasst werden kann und was nicht.<\/p>\n

Im Falle des Urheberrechts habe man die Verwertungsrechte ausschlie\u00dflich dem Urheber selbst zusprechen wollen. Eine Ausnahme k\u00f6nne dabei nur im Falle einer zul\u00e4ssigen Abtretung in Frage kommen. Etwaige origin\u00e4re Leistungsschutzrechte der Verleger lie\u00dfen sich auf der anderen Seite daher aus dem Urheberrecht nicht herleiten. Auch die jahrelange Praxis der Beteiligung an den Einnahmen begr\u00fcnde keinen entsprechenden Anspruch.<\/p>\n

Weitere Anhaltspunkte f\u00fcr die vermeintliche Verletzung der Eigentumsfreiheit habe der Verlag nicht vorbringen k\u00f6nnen, so die Richter weiter. Die Verfassungsbeschwerde sei insofern nicht hinreichend begr\u00fcndet. Eine derartige Darlegung stellt dabei jedoch eine elementare Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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