{"id":39647,"date":"2018-06-19T06:24:21","date_gmt":"2018-06-19T05:24:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39647"},"modified":"2018-06-19T02:26:25","modified_gmt":"2018-06-19T01:26:25","slug":"bverfg-anspruch-auf-gegendarstellung-trotz-fehlender-stellungnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bverfg-anspruch-auf-gegendarstellung-trotz-fehlender-stellungnahme\/","title":{"rendered":"BVerfG: Anspruch auf Gegendarstellung trotz fehlender Stellungnahme"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39649\" aria-describedby=\"caption-attachment-39649\" style=\"width: 425px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39649 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Fotolia_182753012_XS.jpg\" alt=\"Bundesverfassungsgericht Gegendarstellung allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht Pressefreiheit\" width=\"425\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Fotolia_182753012_XS.jpg 425w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/06\/Fotolia_182753012_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 425px) 100vw, 425px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39649\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 nmann77 &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Unabh\u00e4ngig vom Wahrheitsgehalt sind Behauptungen schnell in der <\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">(Medien-)Welt<\/a><i>. Betroffene greifen dann zum Mittel der <\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/gegendarstellung-auch-fuer-blog\">Gegendarstellung<\/a><i>, um ihre Sicht der Dinge mitzuteilen. Ein findiger Redakteur wollte Thomas Gottschalk diese M\u00f6glichkeit mit dem Hinweis auf die vorherige\u00a0Gelegenheit\u00a0zur Stellungnahme streitig machen. Dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine Absage erteilt (Beschluss v. 09.04.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20840\/15\" title=\"BVerfG, 09.04.2018 - 1 BvR 840\/15: Anspruch auf Gegendarstellung trotz unterlassener Stellungna...\">1 BvR 840\/15<\/a>).<\/i><\/p>\n<h2>Gottschalk und \u201eDer Spiegel\u201c<\/h2>\n<p>Gegenstand der Entscheidung ist ein Artikel im Nachrichtenmagazin \u201eDer Spiegel\u201c, in dem es um Vorw\u00fcrfe der Schleichwerbung geht. Demnach soll Thomas Gottschalk in Fernsehsendungen f\u00fcr Produkte verschiedener Firmen versteckt Werbung gemacht haben.<\/p>\n<p>Vor Ver\u00f6ffentlichung des Artikels hatte der verantwortliche Redakteur den Anwalt Gottschalks per E-Mail mit der geplanten Berichterstattung konfrontiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Der Anwalt lehnte dies in einem Telefongespr\u00e4ch ab und untersagte die Erw\u00e4hnung des Inhalts des Telefongespr\u00e4chs in der geplanten Berichterstattung. Nach Ver\u00f6ffentlichung des angek\u00fcndigten Artikels forderte Gottschalk den Spiegel-Verlag erfolglos zum Abdruck einer Gegendarstellung auf.<\/p>\n<p>Im Ausgangsverfahren erlie\u00df das Landgericht (LG) Hamburg auf Antrag des Fernsehmoderators eine einstweilige Anordnung gegen den Spiegel-Verlag mit der Verpflichtung, eine Gegendarstellung abzudrucken (Beschluss v. 11.03.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=324%20O%20116\/13\" title=\"324 O 116\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">324 O 116\/13<\/a>).<\/p>\n<h2>Anspruch auf Gegendarstellung<\/h2>\n<p>Auf den Widerspruch des Verlages best\u00e4tigte das LG Hamburg die einstweilige Verf\u00fcgung (Urteil v. 08.04.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=324%20O%20116\/13\" title=\"324 O 116\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">324 O 116\/13<\/a>).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 S. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes (HbgPrG) best\u00fcnde ein Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/eine-gegendarstellung-muss-unverzuglich-im-original-zugehen\">Gegendarstellung<\/a>. Nach dieser Vorschrift sind<\/p>\n<blockquote><p><i>\u201eder verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet [\u2026], eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.\u201c<\/i><\/p><\/blockquote>\n<p>Dem steht auch nicht entgegen, dass im Vorfeld der Berichterstattung die M\u00f6glichkeit einer vorherigen Erkl\u00e4rung nicht genutzt wurde. Es besteht n\u00e4mlich keine Obliegenheit, sich bereits im Vorfeld zu Tatsachenbehauptungen zu erkl\u00e4ren, die ein Dritter zu ver\u00f6ffentlichen beabsichtigt.<\/p>\n<p>Das LG Hamburg war der Ansicht, dass zwischen der Abgabe einer vorherigen Stellungnahme und der Erwiderung auf eine erfolgte Tatsachenbehauptung wesentliche Unterschiede best\u00fcnden, die es schon im Ansatz nicht zulassen, aus dem Unterlassen des einen den Verlust des anderen Rechts herzuleiten.<\/p>\n<h2>Kein Rechtsmissbrauch einer sp\u00e4teren Geltendmachung<\/h2>\n<p>Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Spiegel-Verlags wies das Hanseatische Oberlandesgericht zur\u00fcck (Urteil v. 03.02.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20U%2029\/13\" title=\"7 U 29\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">7 U 29\/13<\/a>). Es k\u00f6nne kein Rechtsmissbrauch einer sp\u00e4teren Geltendmachung angenommen werden. Der Verbreiter kann n\u00e4mlich im Vorfeld damit rechnen, dass er von dem Betroffenen bei\u00a0Ver\u00f6ffentlichung der Berichterstattung\u00a0\u00e4u\u00dferungsrechtlich in Anspruch genommen wird.<\/p>\n<p>Der Verlust des Rechts auf eine Gegendarstellung &#8211; im Falle eines Schweigens im Vorfeld &#8211; schr\u00e4nke zudem die gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten der betroffenen Person erheblich ein, ohne dass ein tragf\u00e4higer Grund f\u00fcr eine solche Einschr\u00e4nkung vorl\u00e4ge.<\/p>\n<h2>Erfolglose Verfassungsbeschwerde<\/h2>\n<p>Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die o.g. Entscheidungen r\u00fcgt der Spiegel-Verlag eine Verletzung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/meinungsfreiheit\">Meinungs-<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/presserecht\">Pressefreiheit<\/a> aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>. Dem Gegendarstellungsanspruch st\u00fcnde das fehlende Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des Betroffenen entgegen. Es sei zu beachten, dass ansonsten ein Wahlrecht zwischen einer vorherigen Stellungnahme und einer nachtr\u00e4glichen Gegendarstellung entst\u00fcnde. Dieses Wahlrecht\u00a0er\u00f6ffne dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit, das Gegendarstellungsrecht in verfassungswidriger Weise als Sanktionsinstrument gegen eine unliebsame Berichterstattung zu missbrauchen.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Spiegel-Verlags nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<h2>Der Anspruch auf Gegendarstellung<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich soll das Recht der Gegendarstellung den Betroffenen vor Gefahren sch\u00fctzen, die ihm durch die Er\u00f6rterung seiner pers\u00f6nlichen Angelegenheiten in der Presse drohen. Aus dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/allgemeines-personlichkeitsrecht\">allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> folgt die Schutzpflicht des Gesetzgebers, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsph\u00e4re zu sch\u00fctzen. Dazu geh\u00f6rt auch das Recht, einer Berichterstattung mit einer eigenen Darstellung entgegenzutreten.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des BVerfG bewegen sich die angegriffenen Entscheidungen in dem erforderlichen Wertungsrahmen von Pressefreiheit und Pers\u00f6nlichkeitsrechtsschutz.<\/p>\n<p>Losgel\u00f6st von dem vorliegenden Fall obliegt dem Betroffenen nicht die Verpflichtung, eine vorherige Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abzugeben. Eine derartige Obliegenheit l\u00e4sst n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Gegendarstellung weitgehend leer laufen oder erschwert diese unzumutbar. \u00a0Medienunternehmen k\u00f6nnten sich diesem Anspruch dadurch entziehen, dass sie die jeweils Betroffenen vorab um eine Stellungnahme bitten. Letztendlich w\u00fcrde eine solche Obliegenheit auch dazu f\u00fchren, dass der Betroffene verpflichtet ist, an einer gegen seinen Willen geplanten Berichterstattung mitzuwirken.<\/p>\n<h2>Kein Schlupfloch f\u00fcr Medienunternehmen<\/h2>\n<p>Der Betroffene muss sich f\u00fcr seine Weigerung, vor Ver\u00f6ffentlichung Stellung zu nehmen, auch nicht irgendwie rechtfertigen. Es reicht aus, dass \u00fcber das Kriterium der \u201eberechtigten Interessen\u201c im Rahmen der Abw\u00e4gung zwischen dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht und der Pressefreiheit die F\u00e4lle ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, in denen die Einr\u00e4umung von Anspr\u00fcchen auf Gegendarstellung unbillig oder rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheint.<\/p>\n<p>Des Weiteren besteht eine unterschiedliche \u201eWertigkeit\u201c zwischen der vom Betroffenen selbst verfassten Gegendarstellung und der indirekten Ber\u00fccksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen in der Berichterstattung. Sinn und Zweck einer Gegendarstellung ist es n\u00e4mlich nicht, dem Betroffenen lediglich das Recht zu vermitteln, \u201ehinreichend zu Wort zu kommen, falls dies in der Erstberichterstattung nicht in angemessener Weise geschehen sein sollte\u201c.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht erforderlich, die Einr\u00e4umung des Rechts auf Gegendarstellung von einer einzelfallbezogenen Abw\u00e4gung der kollidierenden Grundrechte abh\u00e4ngig zu machen. Diesem Spannungsverh\u00e4ltnis wird durch die einfachrechtlichen Regelungen der Bundesl\u00e4nder und im Rundfunkstaatsvertrag ausreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die vorliegende Entscheidung des BVerfG ist eine gute Nachricht f\u00fcr alle Betroffenen, die sich gegen eine &#8211; unwahre &#8211; Berichterstattung wehren m\u00f6chten. Der Anspruch auf Gegendarstellung wird nicht eingeschr\u00e4nkt. Es ist also m\u00f6glich, auch nach Ablehnung der Abgabe einer Stellungnahme im Vorfeld, den Anspruch auf Gegendarstellung geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Betroffenen k\u00f6nnen daher zun\u00e4chst den genauen Wortlaut der Berichterstattung und auch die Resonanz der \u00d6ffentlichkeit darauf abwarten. Die Medien haben es letztlich selbst in der Hand, wie die Berichterstattung erfolgt. Eine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit kann nicht angenommen werden, nur weil der Betroffene im Vorfeld eine Stellungnahme bzw. Mitarbeit zur Berichterstattung ablehnt. Der Presse ist es weiterhin m\u00f6glich, nach eigenem Belieben ihrem Informationsauftrag nachzukommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unabh\u00e4ngig vom Wahrheitsgehalt sind Behauptungen schnell in der (Medien-)Welt. Betroffene greifen dann zum Mittel der Gegendarstellung, um ihre Sicht der Dinge mitzuteilen. 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