{"id":39525,"date":"2018-06-04T07:26:49","date_gmt":"2018-06-04T06:26:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39525"},"modified":"2018-06-11T10:37:36","modified_gmt":"2018-06-11T09:37:36","slug":"olg-koeln-tv-flops-sind-fuer-andere-sender-nicht-kostenfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/olg-koeln-tv-flops-sind-fuer-andere-sender-nicht-kostenfrei\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: \u201eTV Flops\u201c sind f\u00fcr andere Sender nicht kostenfrei"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39528\" aria-describedby=\"caption-attachment-39528\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39528 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_39169573_XS.jpg\" alt=\"Urheberrecht NDR RTL OLG K\u00f6ln TV Flops\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_39169573_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_39169573_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39528\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Goss Vitalij &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Wer kennt sie nicht? Ausschnitte von lustigen Pannen, die in der Fernsehwelt regelm\u00e4\u00dfig passieren (\u201eTV Flops\u201c). Neben dem vermeintlichen Unterhaltungswert von Pannenshows ist auch die kostenfreie Nutzung solcher Szenen f\u00fcr andere Sender fraglich. Das Oberlandesgericht \u00a0K\u00f6ln entschied nun, dass die Nutzung von \u201eTV Flops\u201c f\u00fcr andere Sender\u00a0kostenpflichtig ist.<\/i><\/p>\n<h2>Unterhaltung auf Kosten Anderer<\/h2>\n<p>Der NDR produzierte die Sendereihe \u201eTop Flops\u201c, in der Ausschnitte von Fernsehbeitr\u00e4gen verschiedener Sender gezeigt wurden. Die Ausschnitte zeigten h\u00e4ufig als lustig empfundene Szenen, z.B. eine g\u00e4hnende Moderatorin, Pannen mit Tieren, Essensreste zwischen den Z\u00e4hnen einer Moderatorin etc. Auch Szenen aus Sendungen der RTL-Gruppe strahlte der NDR in \u201eTop Flops\u201c aus.<\/p>\n<p>Die RTL-Gruppe verklagte neben dem NDR weitere \u00f6ffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, u.a. auf Bezahlung einer Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die gesendeten Sequenzen. Die Beklagten traten dem Begehren entgegen und waren der Ansicht, die Ausschnitte seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden und daher kostenfrei. Jedenfalls handele es sich um ein kostenfrei zul\u00e4ssiges Zitat im Sinne des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheberrechts.<\/a><\/p>\n<p>Das Landgericht K\u00f6ln bejahte die Lizenzpflicht hinsichtlich der Ausstrahlung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausschnitte. In seinem Berufungsurteil best\u00e4tigte das OLG K\u00f6ln nun die erstinstanzliche Entscheidung. Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<h2>Auch TV Total musste zahlen<\/h2>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entscheidung waren die in der \u201eTV Total\u201c-Entscheidung entwickelten Grunds\u00e4tze (BGH, Urteil v. 20.12.2007, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2042\/05\" title=\"BGH, 20.12.2007 - I ZR 42\/05: TV-Total\">I ZR 42\/05<\/a>).<\/p>\n<p>Demnach ist bei der kostenfreien \u00dcbernahme fremder Laufbilder entscheidend, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so gro\u00dfen inneren Abstand h\u00e4lt, dass es seinem Wesen nach als selbstst\u00e4ndig anzusehen ist (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202008,%202346\" title=\"BGH, 20.12.2007 - I ZR 42\/05: TV-Total\">NJW 2008, 2346<\/a> Rn. 36). Dabei ist ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn es sich um eine unver\u00e4nderte \u00dcbernahme gesch\u00fctzter Lichtbilder geht.<\/p>\n<p>Die Verwendung eines Ausschnitts als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/6-dinge-die-man-ueber-das-urheberrecht-wissen-muss\">Zitat<\/a> in entsprechender Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/51.html\" title=\"&sect; 51 UrhG: Zitate\">\u00a7 51 Nr. 2 UrhG<\/a> ist zul\u00e4ssig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Ver\u00f6ffentlichung in einem selbstst\u00e4ndigen Sprachwerk angef\u00fchrt werden (BGH, a.a.O., Rn. 40). Es ist nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen (BGH, a.a.O. Rn. 42). Ma\u00dfgeblich ist allein, ob das Zitat sich funktional in die k\u00fcnstlerische Gestaltung und Intention des Werkes einf\u00fcgt und damit als integraler Bestandteil einer eigenst\u00e4ndigen k\u00fcnstlerischen Aussage erscheint (BGH, a.a.O., Rn. 45).<\/p>\n<h2>\u201eTop Flops\u201c ist keine Parodie<\/h2>\n<p>Das OLG K\u00f6ln lehnte die Auffassung, die Ausschnitte seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden, ab. Die wesentlichen Merkmale einer Parodie bestehen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegen\u00fcber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.<\/p>\n<p>Die Sendung \u201eTop Flops\u201c hat nach Ansicht des Gerichts keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk dargestellt. Vielmehr haben die Moderatoren die einzelnen Beitr\u00e4ge lediglich angek\u00fcndigt, ohne sich besonders mit diesen auseinanderzusetzen. F\u00fcr die Belustigung der Zuschauer sei diese Moderation jedoch ohne Bedeutung. Eine wahrnehmbare Unterscheidung zwischen Parodie und dem ausgestrahlten Ausschnitt gab es nicht.<\/p>\n<h2>\u201eTop Flops\u201c fehlt es an Zitaten<\/h2>\n<p>Auch die Ansicht, dass es sich bei der Ausstrahlung der Ausschnitte um ein kostenfrei zul\u00e4ssiges Zitat im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/51.html\" title=\"&sect; 51 UrhG: Zitate\">\u00a7 51 UrhG<\/a> handele, teilte das OLG K\u00f6ln nicht.<\/p>\n<p>Zweck der Zitatfreiheit ist es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Der Zitierende muss eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen.<\/p>\n<p>An einer solchen Verbindung fehlt es bei der Sendung \u201eTop Flops\u201c. Das zitierende Werk setzt sich nicht n\u00e4her mit dem eingef\u00fcgten fremden Werk auseinander, sondern verwendet es nur zur Illustration. Die Ausschnitte werden folglich nur um ihrer selbst willen dargestellt.<\/p>\n<h2>Unterhaltung kostet<\/h2>\n<p>Auch wenn der Unterhaltungswert von TV-Sendungen \u00fcber TV-Flops weiterhin fraglich ist, so steht au\u00dfer Frage, ob \u00fcbernommene und unver\u00e4nderte Ausschnitte f\u00fcr andere Sender kostenfrei sind oder nicht. Die Entscheidung des OLG K\u00f6ln best\u00e4tigt die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007. Sender, die die TV-Flops anderer im Rahmen einer Unterhaltungssendung ausstrahlen wollen, m\u00fcssen hierf\u00fcr entsprechende Lizenzgeb\u00fchren zahlen.<\/p>\n<p>Ausgenommen von der Lizenzgeb\u00fchr sind dagegen Sendungen, die nicht nur eine blo\u00dfe Anmoderation der Ausschnitte und deren unver\u00e4nderte Wiedergabe beinhalten, sondern sich mit ihnen tiefergehend auseinandersetzen und ein eigenes sch\u00f6pferisches Werk darstellen.<\/p>\n<p>Angesichts eines derartigen Aufwands und dem Sinn und Zweck einer solchen \u201ePannenshow\u201c erscheint die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr dann doch als das \u201ekleinere\u201c \u00dcbel.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer kennt sie nicht? Ausschnitte von lustigen Pannen, die in der Fernsehwelt regelm\u00e4\u00dfig passieren (\u201eTV Flops\u201c). Neben dem vermeintlichen Unterhaltungswert von Pannenshows ist auch die kostenfreie Nutzung solcher Szenen f\u00fcr andere Sender fraglich. Das Oberlandesgericht \u00a0K\u00f6ln entschied nun, dass die Nutzung von \u201eTV Flops\u201c f\u00fcr andere Sender\u00a0kostenpflichtig ist. Unterhaltung auf Kosten Anderer Der NDR produzierte [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":57,"featured_media":39528,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[5],"tags":[60,155,355,752,17387,17388],"class_list":["post-39525","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-urheber-designrecht","tag-zitate","tag-olg-koln","tag-rtl","tag-ndr","tag-tv-flops","tag-parodie"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39525","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/57"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39525"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39525\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/39528"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39525"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39525"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39525"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}