{"id":39496,"date":"2018-06-01T08:25:22","date_gmt":"2018-06-01T07:25:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39496"},"modified":"2018-06-03T14:35:07","modified_gmt":"2018-06-03T13:35:07","slug":"bushido-indizierung-sonny-black","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/bushido-indizierung-sonny-black\/","title":{"rendered":"Bushido klagt erfolgreich gegen Indizierung seines Albums &#8220;Sonny Black&#8221;"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39504\" aria-describedby=\"caption-attachment-39504\" style=\"width: 444px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39504 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_188044527_XS.jpg\" alt=\"Bushido Indizierung Sonny Black\" width=\"444\" height=\"270\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_188044527_XS.jpg 444w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_188044527_XS-90x55.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 444px) 100vw, 444px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39504\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 blende11.photo &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>&#8220;Skandalrapper&#8221; Bushido hat vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen die Eintragung seines Albums &#8220;Sonny Black&#8221; in die Liste jugendgef\u00e4hrdender Medien geklagt. Mit Erfolg: Die Entscheidung der Bundespr\u00fcfstelle wurde durch das Urteil in M\u00fcnster \u2013 wegen Formfehler \u2013 aufgehoben.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Bundespr\u00fcfstelle setzt Bushido-Album auf den Index<\/h2>\n<p>Die Bundespr\u00fcfstelle hatte das Album als jugendgef\u00e4hrdend eingestuft, und im April 2015 auf die &#8220;schwarze Liste&#8221; gesetzt. Medien sind grunds\u00e4tzlich dann jugendgef\u00e4hrdend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Gegen die Indizierung erhob der &#8220;Gangster&#8221;-Rapper vor dem K\u00f6lner Verwaltungsgericht Klage. Diese wurde dort jedoch zun\u00e4chst abgewiesen. Nach Ansicht der Richter seien die Inhalte auf dem Album geeignet, jedenfalls labile und gef\u00e4hrdungsgeneigte Jugendliche in ihrer Erziehung und Entwicklung zu gef\u00e4hrden. Gewalt werde als ad\u00e4quates Mittel der Auseinandersetzung propagiert und Frauen sowie Homosexuelle diskriminiert. Ferner seien die Texte auf der CD verrohend, und verherrlichten einen kriminellen Lebensstil. Zwar falle das Album grunds\u00e4tzlich in den Schutzbereich der Kunstfreiheit, diese m\u00fcsse\u00a0 letztlich aber hinter dem Jugendschutz zur\u00fccktreten.\u00a0Dabei sei auch zu beachten, dass das Werk durch die Indizierung nicht g\u00e4nzlich verboten werde. Vielmehr habe dies lediglich zur Folge, dass Kindern und Jugendlichen der Zugang verwehrt werde (VG K\u00f6ln, Urteil v. 2.9.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=19%20K%203287\/15\" title=\"VG K&ouml;ln, 02.09.2016 - 19 K 3287\/15: Bushido - Indizierung rechtm&auml;&szlig;ig\">19 K 3287\/15<\/a>).<\/p>\n<h2>Keine Anh\u00f6rung der Texter und Komponisten durch die Bundespr\u00fcfstelle<\/h2>\n<p>Gegen das Urteil des K\u00f6lner Verwaltungsgerichts legte der Musiker nun erfolgreich Berufung ein.<\/p>\n<p>Die Bundespr\u00fcfstelle hatte zu den Verhandlungen lediglich das Tontr\u00e4gerunternehmen sowie eine von Bushido allein vertretene GmbH geladen. Nicht von dem Termin unterrichtet wurden die acht Komponisten und Texteschreiber, die neben Bushido an dem Album k\u00fcnstlerisch mitgewirkt hatten. Nach Ansicht des OVG seien deshalb nur unzureichende Ermittlungen angestellt worden. Die Abw\u00e4gung zwischen der Kunstfreiheit einerseits und dem Jugendschutz auf der anderen Seite sei demnach nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden. F\u00fcr eine fundierte Interessenabw\u00e4gung h\u00e4tten eben auch die sch\u00f6pferisch mitwirkenden K\u00fcnstler angeh\u00f6rt werden m\u00fcssen.\u00a0 Zu diesen z\u00e4hlen auch die &#8220;Ghettokomplizen&#8221; Farid Bang und Kollegah.<\/p>\n<h2>Fehlende Eilbed\u00fcrftigkeit des Indizierungsvorgangs<\/h2>\n<p>Es liege auch keine Ausnahmesituation vor, die die fehlende Anh\u00f6rung h\u00e4tte rechtfertigen k\u00f6nnen. Eine etwaige Eilbed\u00fcrftigkeit des Verfahrens k\u00f6nne zwar grunds\u00e4tzlich legitimieren, dass lediglich der Vertreiber vorgeladen wurde. Dann h\u00e4tte die Bundespr\u00fcfstelle diesen jedoch auffordern m\u00fcssen, die anderen an der Entstehung des Albums Beteiligten zumindest zu benennen. In der entsprechenden Terminbenachrichtigung hatte die Pr\u00fcfstelle jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass dem Vertreiber diese Option nach eigenem Ermessen offen stehe. Aus dieser Wortwahl gehe nicht eindeutig hervor, dass der Ausgang des Indizierungsverfahrens entscheidend von der Anh\u00f6rung der Miturheber abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Auch sei eine erhebliche Verz\u00f6gerung des Verfahrens im Falle der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anh\u00f6rung wohl kaum zu bef\u00fcrchten gewesen. Eine entsprechende Anfrage an die Verwertungsgesellschaft GEMA sei von dieser binnen einer Woche beantwortet worden.\u00a0Das bei der Abw\u00e4gung der Bundespr\u00fcfstelle bestehende Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Belange der grundrechtlich gesch\u00fctzten Kunstfreiheit k\u00f6nne nach Auffassung der Richter nicht nachtr\u00e4glich durch die Verwaltungsgerichte behoben werden\u00a0(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.5.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=19%20A%202001\/16\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 19 A 2001\/16: Bushidos Klage gegen Indizierung der CD &quot;So...\">19 A 2001\/16<\/a>).<\/p>\n<p>Der Senat hat derweil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Urteil ist demnach noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Bis dahin bleibt das Album f\u00fcr Kinder und Jugendliche unzug\u00e4nglich.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das OVG hat die Indizierung des Albums prim\u00e4r aufgrund der fehlerhaften Ermittlungen aufgehoben. Bushido darf sich also \u2013 f\u00fcr den Moment \u2013 gl\u00fccklich sch\u00e4tzen. Wer die lyrischen Erg\u00fcsse des M\u00f6chtegern-Badboys kennt, d\u00fcrfte wissen, dass diese ohne Weiteres als jugendgef\u00e4hrdend einzustufen sind. Homophobe und gewaltverherrlichende Aussagen werden hier am Flie\u00dfband geliefert, dabei aber stets unter Berufung auf Kunst, Satire oder \u00dcberspitzung gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Bushido selbst \u00e4u\u00dferte im Rahmen der Verhandlungen vor dem VG K\u00f6ln, Jugendliche seien heutzutage ohnehin wirklichkeitsn\u00e4heren Darstellungen von Gewalt und Sex ausgesetzt. Seine Inhalte passten also ins Bild und seien dadurch legitimiert. Ein erneutes Aufrollen des Indizierungsverfahrens inklusive ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ermittlungen erscheint also mehr als dringend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8220;Skandalrapper&#8221; Bushido hat vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gegen die Eintragung seines Albums &#8220;Sonny Black&#8221; in die Liste jugendgef\u00e4hrdender Medien geklagt. 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