{"id":39446,"date":"2018-05-28T08:44:37","date_gmt":"2018-05-28T07:44:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39446"},"modified":"2018-05-26T19:52:39","modified_gmt":"2018-05-26T18:52:39","slug":"facebook-ausstellung-veroeffentlichung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/facebook-ausstellung-veroeffentlichung\/","title":{"rendered":"Like it, Share it, Delete it! Ver\u00f6ffentlichung von Fotos einer Ausstellung in Facebook-Gruppe unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39450\" aria-describedby=\"caption-attachment-39450\" style=\"width: 412px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39450 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_103426727_XS.jpg\" alt=\"Facebook Urheberrecht \u00d6ffentlichkeit\" width=\"412\" height=\"291\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_103426727_XS.jpg 412w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_103426727_XS-90x64.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 412px) 100vw, 412px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39450\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 strichfiguren.de &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>In einem Rechtsstreit vor dem M\u00fcnchner Landgericht hatte das bayerische Polizeimuseum gegen eine Besucherin geklagt. Diese hatte zuvor mehrere Fotos einer Ausstellung in einer Facebook-Gruppe ver\u00f6ffentlicht. Ein Versto\u00df gegen geltendes <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheberrecht<\/a>, wie die M\u00fcnchner Richter nun entschieden haben.\u00a0<\/i><\/p>\n<h2>Ausstellung als Werk im Sinne des Urheberrechts?<\/h2>\n<p>Gegenstand der im Ingolst\u00e4dter Armeemuseum als Teil des Polizeimuseums pr\u00e4sentierten Ausstellung war ein bis heute ungekl\u00e4rter Mordfall aus den zwanziger Jahren. Dem Besucher wurde der spannende Krimi dabei in drei Themenbereichen erz\u00e4hlt. Besonderes Merkmal der Ausstellung war, dass der\u00a0 Mordhergang aus der Sicht eines Polizisten der damaligen Zeit erz\u00e4hlt wurde. Sehr zum \u00c4rger der Kuratoren des Polizeimuseums schoss die beklagte Besucherin eine Vielzahl von Bildern der Ausstellung und ver\u00f6ffentlichte diese in einer Facebook-Gruppe.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Beklagten handelte es sich bei der Exposition allerdings bereits um kein Werk im Sinne des Urheberrechts, da es hier an der erforderlichen Sch\u00f6pfungsh\u00f6he fehle: An den Exponaten als solchen standen dem Museum unstreitig keine Rechte zu. Aber auch die Anordnung und der Aufbau der Ausstellung folge lediglich dem historisch chronologischen Hergang der Geschehnisse, und sei demnach auf keine kreative Eigenleistung zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Dem widersprachen die Richter am M\u00fcnchner Landgericht in vollem Umfang (LG M\u00fcnchen, Urteil v. 31.1.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=37%20O%2017964\/17\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 31.01.2018 - 37 O 17964\/17: &Ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen der Fotografien einer A...\">37 O 17964\/17<\/a>): So sei die Ausstellung keine Ansammlung zuf\u00e4llig angesammelter Objekte, sondern eine geschickte Anordnung sachlicher und politischer Informationen. Auch stelle sie nicht die einzige m\u00f6gliche chronologische Anordnung dar. Ferner spreche die Tatsache, dass der Besucher in die Rolle eines ermittelnden Polizisten versetzt werde, f\u00fcr ein hohes Ma\u00df an Individualit\u00e4t und Kreativit\u00e4t. Dementsprechend bejahten die Richter die urheberrechtliche Schutzw\u00fcrdigkeit der Ausstellung als Sammelwerk gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UrhG: Sammelwerke und Datenbankwerke\">\u00a7 4 UrhG<\/a>.<\/p>\n<h2>Mord ist ihr Hobby<\/h2>\n<p>Kernfrage der Verhandlungen war, ob die Beklagte durch das Posten der Bilder diese auch tats\u00e4chlich \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht hatte. Besagte Facebook-Gruppe war dabei eine &#8220;geschlossene&#8221; Gruppe. Das bedeutet, dass ein Beitritt erst nach Anfrage an den Administrator m\u00f6glich war. Dieser fand sich in der Person der Beklagten wieder, die gleichzeitig Gr\u00fcnderin der etwa 390 Mitglieder umfassenden Gruppe war. Wollte ein Interessent dieser beitreten, wurde seitens der Administratorin &#8211; allerdings nur teilweise &#8211; nach den Interessen hinsichtlich des Mordfalles gefragt. Pers\u00f6nlich bekannt war die Gruppenleiterin \u00a0lediglich mit einem Bruchteil der Mitglieder.<\/p>\n<h2>&#8220;\u00d6ffentlichkeit&#8221; im Sinne des Urheberrechts<\/h2>\n<p>Die &#8220;\u00d6ffentlichkeit&#8221; im Sinne des Urheberrechts definiert <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 Absatz 3 UrhG<\/a>. Demnach liegt eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung vor, wenn diese f\u00fcr die Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit bestimmt ist. Die Untergrenze f\u00fcr eine &#8220;Mehrzahl&#8221; ist dabei relativ niedrig anzusetzen (in den meisten F\u00e4llen bereits ab einer Personenzahl von zwei), und bei einer Mitgliederzahl von 390 Mord-Freunden ohne Weiteres anzunehmen.<\/p>\n<p>Nicht zur \u00d6ffentlichkeit geh\u00f6rt dabei jeder, der mit der Person pers\u00f6nlich verbunden ist, die das Werk verwertet. Auch ein abgrenzbarer Personenkreis, der untereinander eine pers\u00f6nliche Beziehung vorweisen kann, z\u00e4hlt hierzu.<\/p>\n<p>Die Abgrenzung, wann eine solche pers\u00f6nliche Verbundenheit vorliegt und wann nicht, gestaltet sich je nach Einzelfall durchaus schwierig. Als Orientierungshilfe kann im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung Folgendes dienen: Eine pers\u00f6nliche Beziehung setzt ein enges, gegenseitiges Verh\u00e4ltnis der Personen untereinander oder mit dem Verwertenden voraus. Eine solche wird unter anderem bei einer famili\u00e4ren oder freundschaftlichen Beziehung angenommen. Eine Darbietung im Rahmen einer privaten Veranstaltung wie einem Videoabend oder \u00e4hnlichem stellt dabei regelm\u00e4\u00dfig keine \u00f6ffentliche Wiedergabe dar. Hingegen wird bei betrieblichen Veranstaltungen, Fachseminaren oder Vorlesungen das Verh\u00e4ltnis der Teilnehmer so weit auseinander liegen, dass von keiner pers\u00f6nlichen Beziehung ausgegangen werden kann. In diesen F\u00e4llen handelt es sich bei der Darbietung urheberrechtlicher Werke entsprechend um eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung.<\/p>\n<h2>LG M\u00fcnchen: Bilder trotz geschlossener Facebook-Gruppe der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich<\/h2>\n<p>\u00dcbertragen auf den konkreten Fall gingen die M\u00fcnchner Richter trotz der geschlossenen Facebook-Gruppe von der \u00d6ffentlichkeit der geposteten Fotos aus. Zwar k\u00f6nne es sich grunds\u00e4tzlich im Rahmen einer geschlossenen Gruppe um eine nicht \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung handeln. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Zutritt von der Genehmigung eines Admins abh\u00e4ngt. Voraussetzung sei aber auch hier, dass eine pers\u00f6nliche Beziehung zwischen den Mitgliedern besteht.<\/p>\n<p>An diesen Merkmalen fehle es jedoch vorliegend. Der Zutritt zur Gruppe sei nach Anfrage ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen, die in manchen F\u00e4llen erfolgte Frage nach den Interessen \u00e4ndere daran nichts. Der \u00fcberwiegende Teil der Gruppe stehe weder untereinander noch mit der Gr\u00fcnderin in einer pers\u00f6nlichen Beziehung.<\/p>\n<p>Entsprechend untersagten die Richter der Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung der Fotos.<\/p>\n<h2>Fazit:<\/h2>\n<p>Entscheidendes Abgrenzungskriterium f\u00fcr die Frage nach der \u00d6ffentlichkeit ist stets die pers\u00f6nliche Beziehung zwischen dem Darbietenden und den &#8220;Empfangenden&#8221;, sowie unterhalb der Zuh\u00f6rerschaft. Reine &#8220;Zweckverbindungen&#8221; stellen eine solche dabei nicht dar.<\/p>\n<p>Konzertbesucher und Demonstranten zum Beispiel verfolgen zwar ein gemeinsames Ziel (Kundtun der eigenen Meinung, Erlebnis der musikalischen Unterhaltung), f\u00fcr eine pers\u00f6nliche Beziehung reicht das aber nicht aus. Die Gruppe der Empf\u00e4nger muss demnach durch diese innere Verbindung abgrenzbar sein. L\u00e4dt also der Wohnungsbesitzer zu einer Party ein, und tut dies mit Hilfe einer privaten G\u00e4steliste, spielen sich auch alle dortigen musikalischen Darbietungen im privaten Rahmen ab. \u00d6ffnet er aber zu sp\u00e4ter Stunde die Haust\u00fcren und l\u00e4sst unbekannte Nachbarn und Passant mitfeiern, w\u00e4re der Musikgenuss \u00f6ffentlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Rechtsstreit vor dem M\u00fcnchner Landgericht hatte das bayerische Polizeimuseum gegen eine Besucherin geklagt. Diese hatte zuvor mehrere Fotos einer Ausstellung in einer Facebook-Gruppe ver\u00f6ffentlicht. Ein Versto\u00df gegen geltendes Urheberrecht, wie die M\u00fcnchner Richter nun entschieden haben.\u00a0 Ausstellung als Werk im Sinne des Urheberrechts? 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