{"id":39408,"date":"2018-05-25T07:17:36","date_gmt":"2018-05-25T06:17:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39408"},"modified":"2018-05-25T03:49:27","modified_gmt":"2018-05-25T02:49:27","slug":"eigentlich-selbstverstaendlich-onlineangebote-muessen-wesentliche-merkmale-der-ware-enthalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/eigentlich-selbstverstaendlich-onlineangebote-muessen-wesentliche-merkmale-der-ware-enthalten\/","title":{"rendered":"Eigentlich selbstverst\u00e4ndlich: Onlineangebote m\u00fcssen wesentliche Merkmale der Ware enthalten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39409\" aria-describedby=\"caption-attachment-39409\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39409 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_203380519_XS.jpg\" alt=\"Amazon Wettbewerbsrecht Warenangaben\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_203380519_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_203380519_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39409\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 vege &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Das Landgericht M\u00fcnchen hat in einer aktuellen Entscheidung best\u00e4tigt, dass bei der Bestellung von Waren im Internet der Anbieter wesentliche Merkmale der Ware dem K\u00e4ufer vor Abschluss eines Kaufvertrages anbieten muss. Zuvor hatte die Wettbewerbsbeh\u00f6rde den Online-Riesen Amazon verklagt, da dieser in zwei F\u00e4llen nicht ausreichende Informationen zu bestimmten Waren bereitgestellt hatte. <\/i><\/p>\n<h2><b>Rechtzeitig zum Sommeranfang: Kleid und Sonnenschirm bei Amazon<\/b><\/h2>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale Amazon hinsichtlich zweier Produkte vor dem LG M\u00fcnchen auf Unterlassung verklagt,im Einzelnem einem Sonnenschirm und einem Damenkleid (LG M\u00fcnchen, Urteil v. 4.4.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=33%20O%209318\/17\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 04.04.2018 - 33 O 9318\/17: Informationspflicht des Online-Verk&auml;ufers zu den angeb...\">33 O 9318\/17<\/a>). Bei beiden Angeboten seien nur unzureichende Informationen zur Verf\u00fcgung gestellt worden, weswegen diese gegen geltendes <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Wettbewerbsrecht<\/a> verstie\u00dfen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Sonnenschirms waren auf der Angebotsseite lediglich Angaben zu den Ma\u00dfen des Schirms sowie eine Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers zu finden. Nachdem der Nutzer den Schirm im Falle eines Kaufes in den virtuellen Warenkorb gelegt hatte, erschienen unmittelbar vor dem endg\u00fcltigen Abschluss eines Kaufvertrages nochmals lediglich Hinweise zu Gr\u00f6\u00dfe und Preis des Schirms.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Kleides lie\u00dfen sich auf der Produktseite selber zun\u00e4chst eine F\u00fclle an Informationen finden. So wurden hier unter anderem Angaben zur Farbe, den Ma\u00dfen, dem Material, sowie dem Preis und zur korrekten Reinigung gemacht. Legte der K\u00e4ufer das Kleid jedoch in den Warenkorb, erschien lediglich ein Link zur vorherigen Angebotsseite. Unmittelbar erkennbar waren hier nun deutlich weniger Informationen, namentlich zu Farbe, den Ma\u00dfen und dem Preis des Kleides. Dr\u00fcckte der Nutzer nun auf den \u201ezur Kasse gehen\u201c-Button, erschienen lediglich die bereits im Warenkorb angezeigten Informationen, der Link zur Produktseite fehlte.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale sei Amazon als Onlineh\u00e4ndler gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312j.html\" title=\"&sect; 312j BGB: Besondere Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr gegen&uuml;ber Verbrauchern\">\u00a7 312 j) Abs. 2 BGB<\/a> verpflichtet, dem K\u00e4ufer unmittelbar vor Abschluss des Kaufes klar und verst\u00e4ndlich in hervorgehobener Weise entsprechende Informationen zur Ware zu vermitteln. Was genau diese Informationen beinhalten m\u00fcssen, ist im Einzelnen Artikel 246 a) <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/1.html\" title=\"Art. 1 EGBGB\">\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB<\/a> zu entnehmen. Demnach z\u00e4hlen hierzu prim\u00e4r die &#8220;wesentlichen Eigenschaften der Ware in dem f\u00fcr das Kommunikationsmittel und die Ware angemessenen Umfang&#8221;.<\/p>\n<h2>Amazon erstmals selbst Ziel einer Unterlassungsklage wegen unzureichender Warenangaben<\/h2>\n<p>Unter konkurrierenden H\u00e4ndlern beim Fernabsatz sind derartige Klagen durchaus gang und g\u00e4be. Verst\u00f6\u00dft ein Mitbewerber gegen geltendes Wettbewerbsrecht, l\u00e4sst eine entsprechende Reaktion der Konkurrenz meist nicht lange auf sich warten. Dass der Branchenmogul Amazon dabei selbst einmal &#8220;Opfer&#8221; einer Unterlassungsklage wird, stellt allerdings ein Novum dar. Die Konkurrenz wagt sich in der Regel nur ungern an den Onlineriesen heran, weswegen sich hier wohl auch die Wettbewerbszentrale anstelle eines konkurrierenden Unternehmens zuerst ein Herz gefasst hat.<\/p>\n<h2><b>LG M\u00fcnchen: \u201ewesentliche Eigenschaften\u201c nach Einzelfallbewertung zu definieren<\/b><\/h2>\n<p>Nach Ansicht der Richter am Landgericht M\u00fcnchen sei abh\u00e4ngig von einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu definieren, was genau \u201ewesentliche Eigenschaften\u201c im Sinne des EGBGB darstellen.<\/p>\n<p>Demnach sei f\u00fcr Bekleidung grunds\u00e4tzlich die Angabe des Materials als wesentlich anzusehen, da anhand dessen das Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis, die erforderliche Reinigung sowie eventuelle Unvertr\u00e4glichkeiten beurteilt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Sonnenschirms sei auch hier das Material des Stoffes als wesentlich anzusehen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse auch das Gewicht, die Regen- und UV-Best\u00e4ndigkeit, Informationen zu Transportm\u00f6glichkeiten und die Standsicherheit angegeben werden, um den Anforderungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246a.html\" title=\"Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">Artikel 246 a) EGBGB<\/a> gerecht zu werden.<\/p>\n<h2><strong>Informationen zur Ware m\u00fcssen unmittelbar vor Abschluss des Einkaufes sichtbar sein<\/strong><\/h2>\n<p>Auf der Angebotsseite des Kleides seien zwar ausreichende Informationen vorzufinden, allerdings k\u00f6nnten diese nach Auswahl und Gang zur Kasse nicht mehr abgerufen werden. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312j.html\" title=\"&sect; 312j BGB: Besondere Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr gegen&uuml;ber Verbrauchern\">\u00a7 312 j) Abs. 2 BGB<\/a> schreibe aber vor, dass unmittelbar vor Abschluss des Kaufes auf diese weiterhin zugegriffen werden kann.<\/p>\n<p>Dies sei deshalb erforderlich, da hierdurch dem Verbraucher nochmals die M\u00f6glichkeit gegeben werde, das Produkt ein letztes Mal genau zu \u00fcberpr\u00fcfen. Der K\u00e4ufer solle vor \u00fcbereilten Entscheidungen gesch\u00fctzt werden. Die Situation sei dabei mit der in einem Warenhaus vergleichbar: Auch hier lege der Kunde seine ausgesuchten Produkte vor dem endg\u00fcltigen Kauf auf die Ladentheke, und habe so die M\u00f6glichkeit einer letzten Kontrolle.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Sonnenschirms habe es Amazon g\u00e4nzlich vers\u00e4umt, die erforderlichen Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Informations\u00fcbermittlung vor Abschluss eines Kaufvertrages stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> dar. Die M\u00fcnchner Richter verurteilen Amazon entsprechend auf Unterlassung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 UWG<\/a>, der Online-Riese korrigierte die streitigen Angebote in der Folge entsprechend.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Urteil des M\u00fcnchner Landgericht stellt kein Novum in der Rechtsprechung dar, bereits in diversen F\u00e4llen waren \u00e4hnliche Entscheidungen getroffen worden. In einem Fall vor dem Hamburger Landgericht hatte dieses zun\u00e4chst entschieden, dass die \u00dcbermittlung von Informationen zur Ware lediglich im Rahmen der Angebotsseite ausreiche. Eine nochmalige Darbietung der Angaben unmittelbar vor Abschluss des Kaufes sei nicht erforderlich (LG Hamburg, Urteil v. 3.1.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=315%20O%20468\/13\" title=\"LG Hamburg, 03.01.2014 - 315 O 468\/13\">315 O 468\/13<\/a>). Das Oberlandesgericht Hamburg \u00e4nderte dieses Urteil jedoch ab (OLG Hamburg, Beschluss v. 13.8.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%2014\/14\" title=\"OLG Hamburg, 13.08.2014 - 5 W 14\/14: Wettbewerbsversto&szlig; im Internet: Pflichtangaben eines Onlin...\">5 W 14\/14<\/a>): Wesentliche Angaben zur Ware m\u00fcssten demnach nochmals vor dem endg\u00fcltigen Abschluss gut sichtbar pr\u00e4sentiert werden.<\/p>\n<p>Das LG M\u00fcnchen hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Dies ist durchaus zu begr\u00fc\u00dfen, da die damit verbundenen Anforderungen dem Betreiber durchaus zumutbar sind, da mit geringem Aufwand verbunden. Dem Verbraucher wird auf der anderen Seite eine weitere Kontrollm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet. Insbesondere beim Einkauf von mehreren Waren kann schnell der \u00dcberblick dar\u00fcber verloren gehen, welche Produkte sich bereits im Warenkorb befinden. Eine nochmalige Kontrolle erscheint daher durchaus sinnvoll.<\/p>\n<p>Konkurrierende Unternehmen d\u00fcrften sich derweil durchaus ermutigt f\u00fchlen, k\u00fcnftig Verst\u00f6\u00dfe seitens Amazon h\u00e4ufiger r\u00fcgen zu lassen. Selbstverst\u00e4ndlich berechtigt Umsatzst\u00e4rke keinesfalls die Missachtung geltenden Rechts, freilich existiert hier gleiches Recht f\u00fcr alle.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht M\u00fcnchen hat in einer aktuellen Entscheidung best\u00e4tigt, dass bei der Bestellung von Waren im Internet der Anbieter wesentliche Merkmale der Ware dem K\u00e4ufer vor Abschluss eines Kaufvertrages anbieten muss. Zuvor hatte die Wettbewerbsbeh\u00f6rde den Online-Riesen Amazon verklagt, da dieser in zwei F\u00e4llen nicht ausreichende Informationen zu bestimmten Waren bereitgestellt hatte. Rechtzeitig zum Sommeranfang: [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":56,"featured_media":39409,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1,15],"tags":[3015,542,887,17375],"class_list":["post-39408","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-wettbewerbsrecht","tag-onlinehandel","tag-amazon","tag-warenangaben"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39408","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/56"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39408"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39408\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/39409"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39408"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39408"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39408"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}