{"id":39254,"date":"2018-05-16T07:08:35","date_gmt":"2018-05-16T06:08:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39254"},"modified":"2018-05-16T03:39:33","modified_gmt":"2018-05-16T02:39:33","slug":"schumacher-tochter-reitturnier-bleibt-reitturnier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/schumacher-tochter-reitturnier-bleibt-reitturnier\/","title":{"rendered":"Schumacher-Tochter: Reitturnier bleibt Reitturnier"},"content":{"rendered":"
\"Schumacher
\u00a9 CSschmuck –\u00a0fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Prominente und ihr Leben in der \u00d6ffentlichkeit besch\u00e4ftigen regelm\u00e4\u00dfig die deutschen Gerichte. Stets geht es um die Frage, welche Berichterstattung wann das Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> der betroffenen Person verletzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied einen Streit um die Ver\u00f6ffentlichung von Fotos, die die Tochter von Michael Schumacher bei einem Reitturnier in Rom zeigen.<\/i><\/p>\n

Reitturnier mit der Familie<\/h2>\n

Die Tochter des ehemaligen Formel-1-Rennfahrers Michael Schumacher, Gina Maria Schumacher, nahm die Beklagte auf Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung<\/a> von insgesamt f\u00fcnf Fotos in Anspruch. Die Beklagte, ein Zeitschriftenverlag, ver\u00f6ffentlichte am 25.02.2016 einen Artikel \u00fcber die Kl\u00e4gerin und ihre Familie mit Bildern.<\/p>\n

Vier Fotos sind w\u00e4hrend eines Reitturniers in Rom aufgenommen worden. Sie zeigen die Kl\u00e4gerin mit ihrer Mutter und ihrer Gro\u00dfmutter am Rande des Turniers. Auf der Titelseite befindet sich zudem ein Ausschnitt eines der Bilder mit der Ank\u00fcndigung des Artikels.<\/p>\n

Aufnahmen verletzen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/h2>\n

Das Landgericht (LG) Frankfurt hat der Klage wegen Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild<\/a> in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das LG an, dass weder die Kl\u00e4gerin in die Ver\u00f6ffentlichung der Bilder nach \u00a7 22 S. 1 KUG<\/a> (konkludent) eingewilligt habe noch handele es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>. Das zeitgeschichtliche Ereignis \u201eReitturnier\u201c rechtfertigt nach Ansicht des LG allein die Ver\u00f6ffentlichung von Bildern, die die Kl\u00e4gerin auf dem Pferd bei dem Turnier zeigen.<\/p>\n

Das OLG Frankfurt a.M. wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 22.02.2018 zur\u00fcck (Az. 16 U 87\/17<\/a>). Es best\u00e4tigte den Anspruch auf Unterlassung der erneuten Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos wegen Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Das Gericht setzte sich dazu mit der Bedeutung des Begriffs der \u201eZeitgeschichte\u201c auseinander.<\/p>\n

Schutzkonzept des KUG<\/h2>\n

Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfen Bildnisse einer Person gem. \u00a7 22 S. 1 KUG<\/a> nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Eine etwaige konkludente Einwilligung erstreckt sich allein auf Bilder, die die Teilnahme der Kl\u00e4gerin an dem Reitturnier zeigen. Ausgenommen von der Einwilligung sind Bilder, die das Zusammentreffen der Familie am Rand des Geschehens zeigen.<\/p>\n

Eine Ausnahme besteht auch nicht gem. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a>. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos, die die Kl\u00e4gerin mit ihrer Mutter und ihrer Gro\u00dfmutter abbilden, sind nicht von dem Begriff \u201eZeitgeschichte\u201c umfasst.<\/p>\n

Der ma\u00dfgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Bei unterhaltenden Beitr\u00e4gen bedarf es jedoch in besonderem Ma\u00df der Ber\u00fccksichtigung kollidierender Rechtspositionen. F\u00fcr die Abw\u00e4gung ist von ma\u00dfgeblicher Bedeutung, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von \u00f6ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er\u00f6rtert wird. Oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Dabei ist der Informationsgehalt<\/a> einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext zu ermitteln.<\/p>\n

Die Grenzen der Zeitgeschichte<\/h2>\n

Das OLG Frankfurt stuft das international besetzte Reitturnier selbst als zeitgeschichtliches Ereignis ein. Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die ver\u00f6ffentlichten Bildnisse in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier stehen. Vielmehr schaffte die Berichterstattung \u00fcber das sportliche Ereignis einen Anlass f\u00fcr die Abbildung der Kl\u00e4gerin mit ihrer Mutter und Gro\u00dfmutter. Die angegriffene Textberichterstattung nennt n\u00e4mlich nicht mal den Namen und den Rang des Turniers oder weitere Teilnehmer. Ebenso finden sich keine weiteren Informationen \u00fcber die Wettbewerbe und zu deren Verlauf.<\/p>\n

Der begleitende Text besch\u00e4ftigt sich fast ausschlie\u00dflich mit dem Auftreten der Mutter der Kl\u00e4gerin in der \u00d6ffentlichkeit. Dadurch verliert der Bericht in seiner Gesamtschau den Charakter als Bericht \u00fcber ein sportliches Ereignis. Das Gericht stufte den Artikel allein als Bericht \u00fcber die Teilnahme der Tochter eines Prominenten an einer \u00f6ffentlichen Sportveranstaltung ein. Das \u00f6ffentliche Informationsinteresse daran rechtfertigt allenfalls die Ver\u00f6ffentlichung der nicht angegriffenen Bilder, die die Turnierteilnahme der Kl\u00e4gerin zeigen.<\/p>\n

Unterschiede der Zeitgeschichte<\/h2>\n

Grunds\u00e4tzlich kann das Verhalten der Familie w\u00e4hrend der Erkrankung einer im Mittelpunkt der \u00d6ffentlichkeit stehenden Person ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen. Das OLG ist im Ergebnis jedoch der Auffassung, dass das \u00f6ffentliche Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag von Michael Schumacher den mit der Bildberichterstattung verbundenen Einriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcberwiegt.<\/p>\n

Die Kl\u00e4gerin und ihre Familie haben sich nach dem Unfall aus der \u00d6ffentlichkeit zur\u00fcckgezogen und keine Informationen \u00fcber den aktuellen Gesundheitszustand von Michael Schumacher herausgegeben. An diesem Umgang mit der \u00d6ffentlichkeit haben auch \u00f6ffentliche Auftritte bei der Er\u00f6ffnung einer Ausstellung zu Ehren von Michael Schumacher oder die Initiative \u201eKeep Fighting – Inspired by Michael Schumacher\u201c nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n

Zwar haben die streitgegenst\u00e4ndlichen Foto keinen eigenst\u00e4ndigen Verletzungseffekt. Allerdings respektieren die Art der Berichterstattung und der Ort der Aufnahme nicht das berechtigte Interesse der Kl\u00e4gerin, trotz des Schicksalsschlages ihres prominenten Vaters ihrem \u201enormalen Alltagsleben\u201c nachzugehen.<\/p>\n

Wieder dieser Einzelfall<\/h2>\n

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass es bei der Abw\u00e4gung von kollidierenden Grundrechten stets auf den Einzelfall ankommt.<\/p>\n

Obwohl sich die Tochter von Michael Schumacher in der \u00d6ffentlichkeit aufgehalten hat, sahen die Gerichte sie in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt. Ausschlaggebend hierf\u00fcr waren neben des mangelnden Sachbezugs von Text und Bildern auch der Umstand, dass die Schumacher-Familie sich aus der \u00d6ffentlichkeit zur\u00fcckgezogen hat und keine Auskunft \u00fcber die famili\u00e4re und gesundheitliche Situation von Michael Schumacher gibt.<\/p>\n

Das Urteil widerspricht auch nicht dem des Christian Wulff-Prozesses<\/a>. Hier entschied der BGH, dass auch schon der private Lebensmitteleinkauf gen\u00fcgend Anlass f\u00fcr eine Text- und Bildberichterstattung bietet. Es wurde n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich ber\u00fccksichtigt, dass sowohl Christian Wulff als auch seine Ehefrau das gemeinsame Privatleben auch nach der Trennung mit der \u00d6ffentlichkeit geteilt haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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