{"id":3919,"date":"2011-03-31T08:27:34","date_gmt":"2011-03-31T06:27:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=3919"},"modified":"2011-03-31T08:27:34","modified_gmt":"2011-03-31T06:27:34","slug":"bgh-deutsche-gerichte-nicht-zustandig-fur-veroffentlichung-im-internet-ohne-inlandsbezug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-deutsche-gerichte-nicht-zustandig-fur-veroffentlichung-im-internet-ohne-inlandsbezug\/","title":{"rendered":"BGH: Deutsche Gerichte nicht zust\u00e4ndig f\u00fcr Ver\u00f6ffentlichung im Internet ohne Inlandsbezug"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\">Der BGH hat die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte f\u00fcr eine Klage gegen eine Internetver\u00f6ffentlichung abgelehnt, wenn diese nicht einen deutlichen Inlandsbezug ausweist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach der nachfolgend zitierten <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c2970ac3aefd37552d3651f3fceb8823&amp;nr=55625&amp;linked=pm&amp;Blank=1\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> des BGH hatte die Beklagte mit Sitz in Deutschland \u00fcber ihr Internetportal weltweit einen Bericht \u00fcber den Kl\u00e4ger verbreitet, den dieser verbieten wollte.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Der Kl\u00e4ger ist russischer Gesch\u00e4ftsmann. Er hat neben einer Wohnung in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die Beklagte, die zusammen mit dem Kl\u00e4ger die Schule in Moskau besucht hat, lebt inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen mit weiteren in Russland verbliebenen Mitsch\u00fclern in der Wohnung des Kl\u00e4gers in Moskau zusammen. Danach ver\u00f6ffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht \u00fcber das Internetportal www.womanineurope.com, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem Bericht \u00e4u\u00dfert sie sich u. a. \u00fcber die Lebensumst\u00e4nde und das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Kl\u00e4gers.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Der Kl\u00e4ger begehrt die Unterlassung mehrerer \u00c4u\u00dferungen, Geldentsch\u00e4digung und Auskunft \u00fcber den Zeitraum und die Internetadressen, \u00fcber welche die zu unterlassenden \u00c4u\u00dferungen abrufbar waren.&#8221; <\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Klage scheiterte auch vor dem BGH (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c2970ac3aefd37552d3651f3fceb8823&amp;nr=55626&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">Urteil vom 29. M\u00e4rz 2011 \u2013 VI ZR 111\/10<\/a>) an der mangelnden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Der u. a. f\u00fcr den Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung \u00fcber Klagen wegen Pers\u00f6nlichkeitsbeeintr\u00e4chtigungen durch im Internet abrufbare Ver\u00f6ffentlichungen international zust\u00e4ndig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen &#8211;\u00a0Interesse des Kl\u00e4gers an der Achtung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits\u00a0&#8211; nach den Umst\u00e4nden des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tats\u00e4chlich eingetreten ist oder eintreten kann.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em> Aus dem Inhalt der angegriffenen \u00c4u\u00dferung l\u00e4sst sich ein solcher deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten. Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umst\u00e4nde aus dem privaten Bereich des Kl\u00e4gers sind in erster Linie f\u00fcr die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kl\u00e4ger, ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Allein dadurch, dass der Kl\u00e4ger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Gesch\u00e4ftspartner Kenntnis von den angegriffenen \u00c4u\u00dferungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland l\u00e4sst sich eine die Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte begr\u00fcndende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Erforderlich ist demnach bei weltweit abrufbaren Ver\u00f6ffentlichungen im Internet, soweit es um Pers\u00f6nlichkeitsrechte geht, dass eine Rechtsverletzung im Inland tats\u00e4chlich eingetreten ist oder eintreten kann. Diese Entscheidung steht auf dem ersten Blick im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit im Presserecht und Pers\u00f6nlichkeitsrecht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Frage der internationalen Zust\u00e4ndigkeit tritt in der Regel in der Konstellation auf, dass ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen, z. B. eine Online-Zeitung, auch ein Angebot f\u00fcr den deutschen Markt vorsieht und dann in Deutschland daf\u00fcr zur Verantwortung gezogen wird. Dass dann im umgekehrten Fall ein deutsches Unternehmen in Deutschland nicht zu belangen ist, scheint zwar seltsam, stellt jedoch vermutlich eine konsequente Anwendung des Prinzips dar, dass Rechtsverletzungen dort zu ahnenden sind, wo sie sich bestimmungsgem\u00e4\u00df auswirken, wie dies beim fliegenden Gerichtsstand gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a> der Fall ist. Streng zu unterscheiden ist nach dem materiellen Recht und den Vorschriften, die die Zust\u00e4ndigkeit regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach Art. 2 EugVVO sind grunds\u00e4tzlich Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne R\u00fccksicht auf ihre Staatsangeh\u00f6rigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Im vorliegenden Fall w\u00e4re dies zumindest auch ein deutsches Gericht gewesen. Bei einer unerlaubten Handlung wie einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung kann jedoch zus\u00e4tzlich ein weiterer Gerichtsstand begr\u00fcndet sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach Art. 5 Nr. 3 EugVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden,\u00a0 und zwar wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wie der BGH begr\u00fcndet, dass der Verletzer nun \u00fcberhaupt nicht in Deutschland zu verklagen ist, wird der <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c2970ac3aefd37552d3651f3fceb8823&amp;nr=55626&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">Urteilsbegr\u00fcndung<\/a> zu entnehmen sein, die noch nicht ver\u00f6ffentlicht ist. (ca)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">(Bild: \u00a9 Klaus-Peter Adler &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n[:en]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"nicht zust\u00e4ndig\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/zust_0.jpg\" alt=\"nicht zust\u00e4ndig\" \/>Der BGH hat die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte f\u00fcr eine Klage gegen eine Internetver\u00f6ffentlichung abgelehnt, wenn diese nicht einen deutlichen Inlandsbezug ausweist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach der nachfolgend zitierten <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c2970ac3aefd37552d3651f3fceb8823&amp;nr=55625&amp;linked=pm&amp;Blank=1\" target=\"_blank\">Pressemitteilung<\/a> des BGH hatte die Beklagte mit Sitz in Deutschland \u00fcber ihr Internetportal weltweit einen Bericht \u00fcber den Kl\u00e4ger verbreitet, den dieser verbieten wollte.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Der Kl\u00e4ger ist russischer Gesch\u00e4ftsmann. Er hat neben  einer Wohnung  in Moskau auch einen Wohnsitz in Deutschland. Die  Beklagte, die  zusammen mit dem Kl\u00e4ger die Schule in Moskau besucht hat,  lebt  inzwischen in den USA. Die Parteien trafen bei einem Klassentreffen  mit   weiteren in Russland verbliebenen Mitsch\u00fclern in der Wohnung des   Kl\u00e4gers in Moskau zusammen. Danach ver\u00f6ffentlichte die Beklagte von den   USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift  abgefassten  Bericht \u00fcber das Internetportal www.womanineurope.com, das  von einem  Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. In dem  Bericht \u00e4u\u00dfert  sie sich u. a. \u00fcber die Lebensumst\u00e4nde und das \u00e4u\u00dfere  Erscheinungsbild  des Kl\u00e4gers.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Der Kl\u00e4ger begehrt die  Unterlassung mehrerer  \u00c4u\u00dferungen, Geldentsch\u00e4digung und Auskunft \u00fcber  den Zeitraum und die  Internetadressen, \u00fcber welche die zu  unterlassenden \u00c4u\u00dferungen abrufbar  waren.&#8221; <\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Klage scheiterte auch vor dem BGH (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c2970ac3aefd37552d3651f3fceb8823&amp;nr=55626&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">Urteil vom 29. M\u00e4rz 2011 \u2013 VI ZR 111\/10<\/a>) an der mangelnden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Der u. a. f\u00fcr den Schutz des  allgemeinen  Pers\u00f6nlichkeitsrechts  zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat die Revision des  Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Die deutschen Gerichte sind  zur Entscheidung  \u00fcber Klagen wegen Pers\u00f6nlichkeitsbeeintr\u00e4chtigungen  durch im Internet  abrufbare Ver\u00f6ffentlichungen international zust\u00e4ndig,  wenn die als  rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen  deutlichen Bezug  zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision  der  widerstreitenden Interessen &#8211;\u00a0Interesse des Kl\u00e4gers an der Achtung   seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der   Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung   andererseits\u00a0&#8211; nach den Umst\u00e4nden des konkreten Falls, insbesondere   aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tats\u00e4chlich   eingetreten ist oder eintreten kann.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em> Aus dem Inhalt der angegriffenen   \u00c4u\u00dferung l\u00e4sst sich ein solcher deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten.   Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste   Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in   Russland. Die beschriebenen Umst\u00e4nde aus dem privaten Bereich des   Kl\u00e4gers sind in erster Linie f\u00fcr die an dem Treffen Beteiligten von   Interesse. Diese haben, bis auf den Kl\u00e4ger, ihren gew\u00f6hnlichen   Aufenthalt nicht in Deutschland. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>Allein dadurch, dass der Kl\u00e4ger an   seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein   deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt   Gesch\u00e4ftspartner Kenntnis von den angegriffenen \u00c4u\u00dferungen erhalten   haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland l\u00e4sst sich   eine die Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte begr\u00fcndende Handlung der   Beklagten ebenfalls nicht herleiten.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Erforderlich ist demnach bei weltweit abrufbaren Ver\u00f6ffentlichungen im Internet, soweit es um Pers\u00f6nlichkeitsrechte geht, dass eine Rechtsverletzung im Inland tats\u00e4chlich eingetreten ist oder eintreten kann. Diese Entscheidung steht auf dem ersten Blick im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit im Presserecht und Pers\u00f6nlichkeitsrecht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Frage der internationalen Zust\u00e4ndigkeit tritt in der Regel in der Konstellation auf, dass ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen, z. B. eine Online-Zeitung, auch ein Angebot f\u00fcr den deutschen Markt vorsieht und dann in Deutschland daf\u00fcr zur Verantwortung gezogen wird. Dass dann im umgekehrten Fall ein deutsches Unternehmen in Deutschland nicht zu belangen ist, scheint zwar seltsam, stellt jedoch vermutlich eine konsequente Anwendung des Prinzips dar, dass Rechtsverletzungen dort zu ahnenden sind, wo sie sich bestimmungsgem\u00e4\u00df auswirken, wie dies beim fliegenden Gerichtsstand gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a> der Fall ist. Streng zu unterscheiden ist nach dem materiellen Recht und den Vorschriften, die die Zust\u00e4ndigkeit regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach Art. 2 EugVVO sind grunds\u00e4tzlich Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats  haben, ohne R\u00fccksicht auf ihre Staatsangeh\u00f6rigkeit vor den Gerichten  dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Im vorliegenden Fall w\u00e4re dies zumindest auch ein deutsches Gericht gewesen. Bei einer unerlaubten Handlung wie einer Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung kann jedoch zus\u00e4tzlich ein weiterer Gerichtsstand begr\u00fcndet sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Nach Art. 5 Nr. 3 EugVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden,\u00a0 und zwar wenn eine unerlaubte Handlung oder eine  Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn  Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens  bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis  eingetreten ist oder einzutreten droht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wie der BGH begr\u00fcndet, dass der Verletzer nun \u00fcberhaupt nicht in Deutschland zu verklagen ist, wird der <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=c2970ac3aefd37552d3651f3fceb8823&amp;nr=55626&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">Urteilsbegr\u00fcndung<\/a> zu entnehmen sein, die noch nicht ver\u00f6ffentlicht ist. 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