{"id":39159,"date":"2018-05-14T07:04:08","date_gmt":"2018-05-14T06:04:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=39159"},"modified":"2018-08-08T12:18:55","modified_gmt":"2018-08-08T11:18:55","slug":"eugh-urheberrecht-fair-use","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/eugh-urheberrecht-fair-use\/","title":{"rendered":"Cordoba: Schafft der EuGH das Urheberrecht f\u00fcr Private ab?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_39160\" aria-describedby=\"caption-attachment-39160\" style=\"width: 426px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-39160 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_139552135_XS.jpg\" alt=\"EuGH Urheberrecht\" width=\"426\" height=\"282\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_139552135_XS.jpg 426w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/05\/Fotolia_139552135_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 426px) 100vw, 426px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-39160\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 DavidShaun &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Im Rahmen eines Schulreferates hatte eine Sch\u00fclerin ein frei verf\u00fcgbares Bild aus dem Internet genutzt. Das Referat samt Bild wurde auf der Internetpr\u00e4senz ihrer Schule ver\u00f6ffentlicht. Der Fotograf erhob daraufhin Klage, mit der sich letztlich der Bundesgerichtshof und der Europ\u00e4ische Gerichtshof auseinandersetzten. <\/i><\/p>\n<p><i>Jetzt hat der\u00a0Generalanwalt seine Empfehlung zum Fall\u00a0ausgesprochen. Und die d\u00fcrfte Urhebern nicht gefallen.<\/i><\/p>\n<h2><b>Fotograf verklagt Bundesland <\/b><\/h2>\n<p>Bei der strittigen Fotografie handelte es sich um eine Panoramaaufnahme der Stadt C\u00f3rdoba. Die Sch\u00fclerin hatte das Bild auf der Seite eines Reisemagazins gefunden und in ihren Vortrag eingef\u00fcgt. Unter der Fotografie hatte sie eine Verlinkung zu der entsprechenden Internetseite angef\u00fchrt, welche allerdings selber keine Hinweise zum Urheber bereithielt. Wenig sp\u00e4ter wurde das Referat inklusive Bild auf die Homepage der Schule geladen. Der Urheber des Fotos hatte daraufhin die Stadt Waltrop, in der sich die Schule befand, sowie das Bundesland Nordrheinwestfalen auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt.<\/p>\n<p>Einzelheiten zum Fall und bisherigen Verfahrensgang finden sich hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/oeffentliche-wiedergabe-cordoba\">\u201eCordoba\u201c vor dem EuGH: Verstehen denn beim Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe alle nur noch Spanisch?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2><b>EuGH-Generalanwalt: Keine \u00f6ffentliche Wiedergabe <\/b><\/h2>\n<p>Der BGH legte die Entscheidung letztlich dem europ\u00e4ischen Gerichtshof vor. Kernfrage war dabei, ob es sich bei dem Hochladen des Bildes um eine &#8220;\u00f6ffentliche Wiedergabe&#8221; gem\u00e4\u00df Artikel 3 Absatz 1 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001\/29\/EG) handelt (BGH, Beschluss v. 23.2.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20267\/15\" title=\"I ZR 267\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 267\/15<\/a> und EuGH, Rechtssache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/17\" title=\"C-161\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/17<\/a> \u2013 Renckhoff).<\/p>\n<p>In seinem <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=201468&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=745658\">Schlussantrag<\/a> betonte Generalanwalt Campos S\u00e1nchez-Bordona,\u00a0dass es keine erlaubnispflichtige, \u00f6ffentliche Wiedergabe darstelle, ein Schulreferat auf der Schulhompage einzustellen, das ein frei im Netz zug\u00e4ngliches Foto aus einem Online-Reisemagazin enth\u00e4lt.<\/p>\n<h2>Bemerkenswerte Thesen<\/h2>\n<p>Zusammengefasst legt der Generalanwalt seinem Vorschlag die folgenden Aspekte zu Grunde, die nach dem deutschen Verst\u00e4ndnis des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheberrechts<\/a> keine oder jedenfalls nur am Rande eine Rolle spielen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Da noch nicht feststeht, ob der EuGH den bemerkenswerten Thesen des Generalanwalts folgen wird und diese vielleicht ohnehin bald in den Tiefen des Archivs des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs verschwinden werden, werden wir nicht den Versuch wagen, diese systematisch einzuordnen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich mutet es jedoch bereits denklogisch merkw\u00fcrdig an, die Beurteilung, ob der objektive Tatbestand einer Norm erf\u00fcllt sein k\u00f6nnte, danach auszurichten, in welcher Absicht sie ausgef\u00fchrt wurde.\u00a0Diese \u00dcberlegungen klangen bereits in der Framing-Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Az. <a title=\"C-160\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-160\/15\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">C-160\/15<\/a>)\u00a0an und bereiteten deutschen Gerichten bereits Schwierigkeiten:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/lg-hamburg-framing-produktbilder\">Foto \u201egemopst\u201c \u00ad \u2013 LG Hamburg zum Framing von Produktbildern im Lichte der Vorgaben des EuGH<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wir listen die Thesen daher nur wie folgt stichpunktartig auf und ziehen daraus jeweils ein \u2013 zugegebenerma\u00dfen \u2014 spitz formuliertes Fazit.<\/p>\n<h3><strong>Das Bild hatte blo\u00df akzessorischen Charakter auf der Homepage der\u00a0Schule als Bestandteil des\u00a0Referats \u00a0<\/strong><\/h3>\n<p>Die Sch\u00fclerin und die Schule hatten nicht die Absicht, die Betrachtung der Fotografie von C\u00f3rdoba weit \u00fcber das hinaus zu erstrecken, was ihr Einstellen auf der Internetseite des Reisemagazins mit sich brachte (dessen potenzielle Adressaten wahrscheinlich \u00fcber die Besucher einer bescheidenen Schulseite hinausgehen).<\/p>\n<ul>\n<li>Fazit: Wer eine bestimmte Handlung nicht vors\u00e4tzlich begeht, muss daf\u00fcr nicht haften<\/li>\n<\/ul>\n<h3><strong>Das Bild war ohne Hinweis auf Nutzungsbeschr\u00e4nkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins ver\u00f6ffentlicht<\/strong><\/h3>\n<p>Die Sch\u00fclerin und der Lehrer handelten sorgf\u00e4ltig, und es k\u00f6nne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Namen des Fotografen, der nicht am Fu\u00df des Bildes angegeben war, nicht genannt zu haben.\u00a0Umgekehrt k\u00f6nne vom Rechtsinhaber daher eine gewisse Sorgfalt bei seinem Schutz verlangt werden, um verst\u00e4rkte Konflikte mit den Nutzern\u201c zu vermeiden.<\/p>\n<ul>\n<li>Fazit: Wer im Internet Lichtbilder ver\u00f6ffentlicht, ohne sie zu kennzeichnen, verliert den Urheberschutz<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Fehlende Gewinnerzielungsabsicht<\/h3>\n<p>Die Sch\u00fclerin und die Schule handelten ohne Gewinnerzielungsabsicht. Im schulischen Kontext k\u00f6nnten\u00a0diejenigen, die dank der auf der Internetseite eingestellten Arbeit Zugang zu der Fotografie haben, nicht als \u201eKunden\u201c im gesch\u00e4ftlichen Sinn betrachtet werden. Dieses Element spielte bereits eine Rolle in einer EuGH-Entscheidung, in\u00a0der die Herausgeberin des \u201ePlayboy\u201c geklagt hatte , nachdem ein holl\u00e4ndisches Portal auf eine weitere Homepage mit gesch\u00fctzten Inhalten verlinkt hatte, f\u00fcr die es keine Ver\u00f6ffentlichungsgenehmigung gegeben hatte (EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-160\/15\" title=\"C-160\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-160\/15<\/a>\u00a0\u2013 GS Media).<\/p>\n<ul>\n<li>Fazit: Private k\u00f6nnen keine Urberrechtsverletzungen begehen<\/li>\n<\/ul>\n<h3><strong>Das Bild erreichte kein neues Publikum<\/strong><\/h3>\n<p class=\"C01PointAltN\">Das allgemeine Internetpublikum, das die Internetseite des Reisemagazins besucht, ist dasselbe wie das, das sich f\u00fcr das Portal der Schule interessiert.\u00a0Da das Bild f\u00fcr alle Internetnutzer leicht und rechtm\u00e4\u00dfig (also mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers) zug\u00e4nglich war, ist nicht nachvollziehbar, wie das T\u00e4tigwerden der Sch\u00fclerin und ihres Lehrers daf\u00fcr entscheidend sein sollten, einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl an Personen den Zugang zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<ul>\n<li>Fazit: Wer im Internet Lichtbilder ohne Zugangsbeschr\u00e4nkungen ver\u00f6ffentlicht, verliert den Urheberschutz<\/li>\n<\/ul>\n<h2><b>EuGH schafft das Urheberrecht im\u00a0privaten\u00a0Bereich wom\u00f6glich ab\u00a0<\/b><\/h2>\n<p>Der EuGH\u00a0ist an diesen Vorschlag zwar nicht gebunden, faktisch folgt er jedoch in etwa dreiviertel aller F\u00e4lle den Vorschl\u00e4gen des Generalanwalts.\u00a0Unsere Bef\u00fcrchtung, dass sich das Verfahren vor dem EuGH vom Krimi zum Drama entwickeln k\u00f6nnte, scheint sich daher zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Bereits im Januar 2018 hatten wir die Folgen einer solchen Rechtsprechung wie folgt skizziert:<\/p>\n<p>De facto f\u00fchrt nach dieser Auffassung \u00a0jede Ver\u00f6ffentlichung eines Werks durch den Urheber im Internet zu dessen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/gemeinfreiheit\">Gemeinfreiheit<\/a> insofern, dass jeder Dritte dieses, losgel\u00f6st von einer Funktion des Framings, ohne Konsequenzen f\u00fcrchten zu m\u00fcssen, weiter \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen kann.\u00a0Dann w\u00e4re f\u00fcr das Urheberrecht im Zeitalter des Internets nahezu kein Raum mehr. Dies gilt nach den \u00dcberlegungen des Generalanwalts jedenfalls f\u00fcr private Handlungen.<\/p>\n<h2><b>Europ\u00e4ische &#8220;Fair Use&#8221;-Doktrin?<\/b><\/h2>\n<p>Es k\u00f6nnte sein, dass der EuGH ohne es zu merken bzw. jedenfalls ohne sie als solche zu bezeichnen, eine europ\u00e4ische Variante Art der zum Beispiel im US-amerikanischen Copyright geltenden &#8220;Fair Use&#8221;-Doktrin einf\u00fchren wird.<\/p>\n<p>&#8220;Fair Use&#8221; besagt, dass die Wiedergabe urheberrechtlich gesch\u00fctzten Materials zum Zwecke der Kritik, der Stellungnahme, der Berichterstattung, der Bildung und der Wissenschaft keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ob eine Verwendung urheberrechtlich gesch\u00fctzten Materials angemessen ist oder nicht, ist im Einzelfall nach folgenden Kriterien abzuw\u00e4gen:<\/p>\n<ol>\n<li>Zweck und Art der Verwendung (gewerbsm\u00e4\u00dfig oder nicht; umgestaltende Nutzung oder nicht (sog. transformative use)<\/li>\n<li>Art des urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werks<\/li>\n<li>Umfang und Bedeutung des verwendeten Auszugs im Verh\u00e4ltnis zum ganzen Werk<\/li>\n<li>Auswirkung der Verwendung auf den Wert und die Verwertung des gesch\u00fctzten Werks<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch wird sich f\u00fcr den Urheber zwar wom\u00f6glich auch zuk\u00fcnftig losgel\u00f6st vom Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH gest\u00fctzt auf die Verletzung seines Vervielf\u00e4ltigungsrechts durchsetzen lassen.<\/p>\n<p>Sollte der EuGH jedoch entscheiden, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlung nicht um eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie handelt und bleibt dem Urheber dann eben auch \u201enur\u201c die Verletzung des Vervielf\u00e4ltigungsrechts, wird dies erhebliche Konsequenzen f\u00fcr die Annexanspr\u00fcche, wie zum Beispiel den Schadensersatzanspruch haben. Denn es ist davon auszugehen, dass die Verletzung des Urheberrechts durch eine einmalige Vervielf\u00e4ltigungshandlung, wie zum Beispiel das Speichern auf dem Server des Verletzers, weitaus geringer wiegt, als das unbeschr\u00e4nkte Bereithalten auf der Webseite gegen\u00fcber der breiten Publikumsmasse des Internets.<\/p>\n<h2>UPDATE 8.8.2018:<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/cordoba-der-eugh-rettet-das-urheberrecht-gegen-das-votum-des-generalanwalts\">Cordoba: Der EuGH rettet das Urheberrecht \u2013 gegen das Votum des Generalanwalts<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Schulreferates hatte eine Sch\u00fclerin ein frei verf\u00fcgbares Bild aus dem Internet genutzt. Das Referat samt Bild wurde auf der Internetpr\u00e4senz ihrer Schule ver\u00f6ffentlicht. Der Fotograf erhob daraufhin Klage, mit der sich letztlich der Bundesgerichtshof und der Europ\u00e4ische Gerichtshof auseinandersetzten. 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