{"id":38982,"date":"2018-05-02T15:34:54","date_gmt":"2018-05-02T14:34:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38982"},"modified":"2018-05-02T15:34:54","modified_gmt":"2018-05-02T14:34:54","slug":"persoenlichkeiten-der-strasse-wo-hoert-kunst-auf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/persoenlichkeiten-der-strasse-wo-hoert-kunst-auf\/","title":{"rendered":"Pers\u00f6nlichkeiten der Stra\u00dfe &#8211; Wo h\u00f6rt Kunst auf?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38984\" aria-describedby=\"caption-attachment-38984\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38984 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_112917452_XS.jpg\" alt=\"Pers\u00f6nlichkeitsrecht Kunstfreiheit Stra\u00dfenfotografie\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_112917452_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_112917452_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38984\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Patrick Daxenbichler &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Was ist sch\u00fctzenswerter &#8211; das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> oder die Kunstfreiheit? <\/em><\/p>\n<p><em>Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) befasst sich mit einer \u00f6ffentlichen Ausstellung einer k\u00fcnstlerischen Stra\u00dfenfotografie ohne <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\">Einwilligung der abgebildeten Person<\/a>.\u00a0<\/em><\/p>\n<h2><b>Das Kunstprojekt<\/b><\/h2>\n<p style=\"text-align: left;\">Ziel der Stra\u00dfenfotografie ist es, die Realit\u00e4t unverf\u00e4lscht abzubilden, wobei das spezifisch K\u00fcnstlerische in der bewussten Auswahl des Realit\u00e4tsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall fertigte der Beschwerdef\u00fchrer im Berliner Stadtteil Charlottenburg unter anderem eine Aufnahme der Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kl\u00e4gerin). Sie h\u00e4lt eine Handtasche in der einen sowie Plastikt\u00fcten in der anderen Hand und \u00fcberquert an einer Ampel die Stra\u00dfe. Sie tr\u00e4gt ein Kleid mit Schlangenmuster. Ihr K\u00f6rper nimmt etwa ein Drittel des Bildes ein. Die Kl\u00e4gerin scheint in Richtung der Kamera zu blicken, wobei ihr Gesicht gut erkennbar ist. Die weiteren Objekte und Personen im Hintergrund sind wesentlich kleiner und unsch\u00e4rfer.<\/p>\n<p>Im Rahmen der frei zug\u00e4nglichen Ausstellung \u201eOstkreuz: Westw\u00e4rts. Neue Sicht auf Charlottenburg\u201c wurden insgesamt 24 Ausstellungstafeln mit 146 Fotografien an einer stark frequentierten Stra\u00dfe in diesem Stadtteil ausgestellt. Das streitgegenst\u00e4ndliche Bild nahm die gesamte Fl\u00e4che einer Ausstellungstafel (120 x 140 cm) ein.<\/p>\n<h2><b>Auf die Gr\u00f6\u00dfe kommt es an<\/b><\/h2>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hatte die Kl\u00e4gerin weder in Bezug auf die Aufnahme noch auf die Ver\u00f6ffentlichung der Fotografie um ihre Einwilligung gebeten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wehrte sich gegen die Ausstellung der Aufnahme. Daraufhin gab der Beschwerdef\u00fchrer eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Er lehnte jedoch die Zahlung der entstandenen Anwaltskosten, einer Geldentsch\u00e4digung und einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr ab.<\/p>\n<p>Auf die Klage der Kl\u00e4gerin verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdef\u00fchrer, ihr entstandene Anwaltskosten zu ersetzen. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab. Haupts\u00e4chlich stellte das Landgericht auf ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2<\/a> Kunsturhebergesetz (KUG) ab, denn es liege eine hinreichend schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigung ihres Pers\u00f6nlichkeitsrechts, n\u00e4mlich des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\">Rechts am eigenen Bild<\/a>\u00a0vor.<\/p>\n<p>Die vom Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Berufung wies das Kammergericht zur\u00fcck. Es konkretisierte die Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts dahingehend, dass die Aufnahme gro\u00dfformatig an einer verkehrsreichen Stra\u00dfe der breiten Masse pr\u00e4sentiert worden sei.<\/p>\n<h2><b>Pers\u00f6nlichkeit vor Kunst<\/b><\/h2>\n<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung seiner Kunstfreiheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG<\/a>. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.<\/p>\n<p>Die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen lie\u00dfen keine Fehler erkennen, die auf einer grunds\u00e4tzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen. Im Rahmen der vorgenommenen Abw\u00e4gung trete die Kunstfreiheit hinter dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Ausstellung von der Kunstfreiheit erfasst.<\/p>\n<p>Allerdings besteht die Kunstfreiheit nicht schrankenlos. Unter anderem setzt das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kunstfreiheit ihre Grenzen. Die Kl\u00e4gerin sei zwar in der \u00d6ffentlichkeit, aber bei einem rein privaten Vorgang fotografiert worden, der in ihre Privatsph\u00e4re falle. Die Schwere der Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4gerin leitet sich aus der Art der Pr\u00e4sentation der Aufnahme als gro\u00dfformatigem Blickfang an einer vielbefahrenen Stra\u00dfe ab. Dadurch sei sie aus ihrer Anonymit\u00e4t gerissen worden. Die Abbildung wirke jedoch nicht unvorteilhaft oder herabsetzend &#8211; sie entfaltet also keine \u201ePrangerwirkung\u201c.<\/p>\n<h2><b>Lieber Kleinkunst<\/b><\/h2>\n<p>Die Entscheidungen des Kammergerichts und des BVerfG machen die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung, welche typisch f\u00fcr die Stra\u00dfenfotografie ist, nicht generell unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der K\u00fcnstler bzw. Fotograf hat jedoch stets die Art und Weise der ausgestellten Aufnahme zu beachten. Die Gerichte h\u00e4tten wohl anders entschieden, wenn die streitgegenst\u00e4ndliche Aufnahme ein kleineres Format gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<h2><b>Der feine Unterschied<\/b><\/h2>\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht auch noch einmal den Unterschied zwischen Abbildungen von Privatpersonen in der \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild-christian-wulffs-privatleben-ist-nicht-seine-privatsphaere\">Personen von \u00f6ffentlichem Interesse<\/a>\u00a0in vergleichbaren Situationen. W\u00e4hrend bei Privatpersonen die Privatsph\u00e4re auch in die \u00d6ffentlichkeit hinein wirken kann, besteht bei Personen des \u00f6ffentlichen Interesses die Privatsph\u00e4re lediglich dann, wenn die \u00d6ffentlichkeit ausgeschlossen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was ist sch\u00fctzenswerter &#8211; das Pers\u00f6nlichkeitsrecht oder die Kunstfreiheit? Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) befasst sich mit einer \u00f6ffentlichen Ausstellung einer k\u00fcnstlerischen Stra\u00dfenfotografie ohne Einwilligung der abgebildeten Person.\u00a0 Das Kunstprojekt Ziel der Stra\u00dfenfotografie ist es, die Realit\u00e4t unverf\u00e4lscht abzubilden, wobei das spezifisch K\u00fcnstlerische in der bewussten Auswahl des Realit\u00e4tsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":57,"featured_media":38984,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[12,1513,17279],"class_list":["post-38982","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-personlichkeitsrecht","tag-kunstfreiheit","tag-strassenfotografie"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38982","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/57"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38982"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38982\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/38984"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38982"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38982"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38982"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}