{"id":38760,"date":"2018-04-19T17:42:31","date_gmt":"2018-04-19T16:42:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38760"},"modified":"2018-04-19T17:42:31","modified_gmt":"2018-04-19T16:42:31","slug":"bgh-adblocker-sind-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-adblocker-sind-zulaessig\/","title":{"rendered":"BGH: AdBlocker sind zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38761\" aria-describedby=\"caption-attachment-38761\" style=\"width: 346px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38761 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_118565690_XS.jpg\" alt=\"BGH AdBlocker sind zul\u00e4ssig\" width=\"346\" height=\"346\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_118565690_XS.jpg 346w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_118565690_XS-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_118565690_XS-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 346px) 100vw, 346px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38761\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 pinonepantone &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Zul\u00e4ssigkeit von AdBlockern war bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Nun hatte sich der BGH mit dieser Fragestellung auseinanderzusetzen. Heute erging das Urteil der Karlsruher Richter, das f\u00fcr Erleichterung bei den Betreibern von AdBlockern und deren Nutzern sorgen wird.<\/em><\/p>\n<p>Geklagt hatte die Axel Springer AG, die ihre redaktionellen Inhalte im Internet zur Verf\u00fcgung stellt und diese durch das Schalten von Werbung refinanziert. Die Beklagte &#8211; die K\u00f6lner Firma Eyeo &#8211; stellt den Internetnutzern einen AdBlocker namens &#8220;AdBlock Plus&#8221; zur Verf\u00fcgung, der die Werbung auf Internetseiten, wie der der Axel Springer AG, unterdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die Werbung auf Internetseiten wird von Eyeo gefiltert und gelangt so auf eine Blacklist. Die auf der Blacklist enthaltene Werbung wird automatisch geblockt. Allerdings bietet Eyeo den Werbetreibenden die M\u00f6glichkeit sich von der automatischen Blockade befreien zu lassen, indem sie sich in eine Whitelist eintragen lassen k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr muss die Werbung allerdings seitens Eyeo als &#8220;akzeptable Werbung&#8221; gewertet werden und die Werbetreibenden m\u00fcssen Eyeo an ihrem Umsatz beteiligen. Die Umsatzbeteiligung gilt allerdings nur f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Unternehmen. Trotz der Whitelist k\u00f6nnen die Nutzer des Werbeblockers die in der Whitelist enthaltene Werbung durch manuelle Einstellungen blockieren.<\/p>\n<p>Die Axel Springer AG ist der Auffassung, der Vertrieb des Adblockers &#8220;AdBlock Plus&#8221; sei <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">wettbewerbswidrig<\/a>, denn durch die Blockade der Werbung werde das Gesch\u00e4ftsmodell der Axel Springer AG gezielt und mit Besch\u00e4digungsabsicht behindert. Des Weiteren handele es sich bei der Whitlist Funktion um eine aggressive gesch\u00e4ftliche Handlung, die nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4a.html\" title=\"&sect; 4a UWG: Aggressive gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 4a UWG<\/a> verboten sei.<\/p>\n<h2>Teilerfolg der Axel Springer AG vor dem OLG K\u00f6ln<\/h2>\n<p>Bevor der Fall zu dem BGH gelangte, hatte sich das OLG K\u00f6ln mit der Klage auseinanderzusetzen. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-koeln-zulaessigkeit-von-adblockern\">Wie wir bereits 2016 berichteten<\/a> ist das OLG K\u00f6ln der Auffassung, das Werbeblocker grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig seien, denn das Blockieren der Werbung an sich sei nicht als gezielte Behinderung des Wettbewerbs zu werten.<\/p>\n<p>Anders verhalte es sich hingegen mit der Zul\u00e4ssigkeit der Whitelist-Funktion. Diese sei eine unzul\u00e4ssige aggressive Praktik gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4a.html\" title=\"&sect; 4a UWG: Aggressive gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 4a Abs. 1 S. 1 UWG<\/a>, denn &#8220;AdBlock Plus&#8221; befinde sich durch die Blacklist in einer Machtposition, die nur durch einen Eintrag in die von ihr bereitgestellte Whitelist wieder zu beseitigen sei. Durch die Whitelist werde Springer daran gehindert, seinen vertraglichen Pflichten gegen\u00fcber seiner Werbepartner nachzukommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sorge die Whitelist Funktion daf\u00fcr, dass Eyeo eine starke Kontrolle \u00fcber den Zugang zu Werbefinanzierungsm\u00f6glichkeiten habe. Werbetreibende die durch die Blacklist blockiert werden, m\u00fcssen sich aus dieser Blockade freikaufen. Die Entscheidungsfreiheit der Werbetreibenden werde so erheblich beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<h2>Das Urteil des BGH: Ein voller Erfolg f\u00fcr Eyeo<\/h2>\n<p>Der BGH urteilte heute, dass Adblocker per se nicht wettbewerbswidrig seien. Damit schlie\u00dft sich der BGH unserer Auffassung, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-stuttgart-adblocker-zulaessig\">der bereits das OLG Stuttgart folgte<\/a>, sowie der Auffassung des OLG K\u00f6ln an.<\/p>\n<p>AdBlocker stellen keine gezielte Behinderung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 4 UWG<\/a> dar. Zum einen liege keine Verdr\u00e4ngungsabsicht seitens Eyeo vor und zum anderen liege der Einsatz von AdBlockern in der autonomen Entscheidung der Nutzer. Eine solche mittelbare Beeintr\u00e4chtigung des Angebots der Axel Springer AG sei nicht unlauter &#8211; so die Richter in Karlsruhe.<\/p>\n<p>Auch die Abw\u00e4gung der Interessen der Betroffenen f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis. Der Axel Springer AG sei es im Hinblick auf die Pressefreiheit zumutbar, dem Einsatz von AdBlockern mittels Abwehrm\u00f6glichkeiten zu begegnen. Hierzu geh\u00f6re etwa das Aussperren der Nutzer, die AdBlocker verwenden.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der K\u00f6lner Richter stelle die Funktion der Whitelist keine aggressive gesch\u00e4ftliche Handlung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4a.html\" title=\"&sect; 4a UWG: Aggressive gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 4a UWG<\/a> gegen\u00fcber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Kl\u00e4gerin interessiert seien. Es fehle an einer unzul\u00e4ssigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, da Eyeo ihre Machtposition durch die Blacklist nicht in einer Weise ausnutze, welche die F\u00e4higkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>(Quelle: <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=82856&amp;pos=0&amp;anz=78\">Pressemitteilung des BGH<\/a>)<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Urteil des BGH wird f\u00fcr Erleichterung bei dem Betreiber von &#8220;AdBlock Plus&#8221;, weiteren Betreibern von AdBlockern sowie den Nutzern sorgen. Die Entscheidung des BGH ist nur folgerichtig, schlie\u00dflich beruht die Verwendung von AdBlockern auf der freien Entscheidung der Nutzer.<\/p>\n<p>Selbst die Whitelist Funktion, die daf\u00fcr sorgt, dass &#8220;akzeptable Werbung&#8221; trotz Verwendung des AdBlockers angezeigt wird, kann durch die Nutzer manuell ausgeschaltet werden. Auch hier liegt es an den Nutzern, ob sie &#8220;akzeptable Werbung&#8221; sehen m\u00f6chten oder eben nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zul\u00e4ssigkeit von AdBlockern war bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Nun hatte sich der BGH mit dieser Fragestellung auseinanderzusetzen. Heute erging das Urteil der Karlsruher Richter, das f\u00fcr Erleichterung bei den Betreibern von AdBlockern und deren Nutzern sorgen wird. 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