{"id":38728,"date":"2018-05-01T07:53:54","date_gmt":"2018-05-01T06:53:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38728"},"modified":"2018-05-01T04:04:16","modified_gmt":"2018-05-01T03:04:16","slug":"bgh-persoenlichkeitsverletzungen-muessen-fuer-google-offensichtlich-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bgh-persoenlichkeitsverletzungen-muessen-fuer-google-offensichtlich-sein\/","title":{"rendered":"BGH: Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen m\u00fcssen f\u00fcr Google offensichtlich sein"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38731\" aria-describedby=\"caption-attachment-38731\" style=\"width: 418px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38731 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_199221463_XS.jpg\" alt=\"Google Pers\u00f6nlichkeitsverletzung\" width=\"418\" height=\"287\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_199221463_XS.jpg 418w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_199221463_XS-90x62.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 418px) 100vw, 418px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38731\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 iQoncept &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Eine Haftung f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen durch Google als mittelbarer St\u00f6rer hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem aktuellen Fall abgelehnt. Eine solche Haftung sei nur nach einem Hinweis an die Plattform auf eines offensichtliche und auf den ersten Blick klare Rechtsverletzung gegeben.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Nach dem wir uns bereits mit der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bgh-aeussert-sich-zur-stoererhaftung-von-google-bei-persoenlichkeitsrechtsrechtsverletzungen-innerhalb-von-suchergebnissen\">Pressemitteilung<\/a> zu dem lang erwarteten Urteil des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt haben, sind jetzt die Urteilsgr\u00fcnde vollst\u00e4ndig ver\u00f6ffentlicht worden.<\/em><\/p>\n<h2>\u201eVerfeindete\u201c Foren<\/h2>\n<p>Geklagt hatte ein Ehepaar, dass im IT-Bereich t\u00e4tig und an der Einrichtung eines Internet-Forums beteiligt war. In einem \u201everfeindeten\u201c Forum hatten die Nutzer die Kl\u00e4ger angefeindet, nachdem sie die Daten der Kl\u00e4ger erfahren hatten. Unter der Annahme, bei dem Kl\u00e4ger handle es sich um die Betreiber des Forums betitelten die Nutzer sie mit:<\/p>\n<blockquote><p>\u201cArschkriecher\u201d, \u201cSchwerstkriminelle\u201d, \u201ckriminelle Schufte\u201d, \u201cTerroristen\u201d, \u201cBande\u201d, \u201cStalker\u201d \u201ckrimineller Stalkerhaushalt\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p>Wegen einiger Suchergebnisse, durch die dieser \u00c4u\u00dferungen aufrufbar waren, wandten sich die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst an Google und benannten die Suchergebnisse und Verlinkungen, durch welche die Behauptungen zu finden waren. Gleichzeitig versicherten sie in einer eidesstattlichen Erkl\u00e4rung, dass es sich um unwahre Behauptungen handle, da sie nichts mit dem [\u2026]-Forum zu tun\u00a0h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Nachdem Google nur ein paar der monierten Suchergebnisse gel\u00f6scht hatte, machten die Kl\u00e4ger Unterlassungsanspr\u00fcche geltend. Diese Anspr\u00fcche hat jetzt der Bundesgerichtshof endg\u00fcltig abgelehnt (BGH, Urteil v. 27.2.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20489\/16\" title=\"BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489\/16: Zur Pr&uuml;fungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine ...\">VI ZR 489\/16<\/a>).<\/p>\n<h2>Mittelbare St\u00f6rerhaftung von Google?<\/h2>\n<p>Eine Haftung des Suchdienstleisters Google komme ohnehin nur als St\u00f6rerhaftung in Betracht, so die Richter. Die unmittelbare St\u00f6rerhaftung scheide aus, da Google keine eigenen Beitr\u00e4ge ver\u00f6ffentliche und sich die Ver\u00f6ffentlichungen auch nicht zu eigen mache.<\/p>\n<p>In einem interessant gelagerten Sonderfall entschide das Oberlandesgericht K\u00f6ln zwar vor kurzem, dass ausnahmsweise doch mal eine unmittelbare St\u00f6rerhaftung gegeben sein kann, wenn durch ein Snippet eine eigenst\u00e4ndige Aussage entsteht:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/google-persoenlichkeitsverletzung-durch-irrefuehrende-snippets\">Google: Pers\u00f6nlichkeitsverletzung durch irref\u00fchrende Snippets<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Im vorliegenden Fall lag jedoch keine eigenst\u00e4ndige Aussage vor. Daher gingen die Richter davon aus, dass \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur eine mittelbare Haftung als St\u00f6rer gegeben sei.<\/p>\n<p>Eine solche Haftung setzt allerdings voraus, dass Pr\u00fcfplichten verletzt wurden. Diese Pflichten entstehen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung dann, wenn ein Hinweis durch den Betroffenen erfolgt ist, der die Rechtsverletzung unschwer erkennbar macht.<\/p>\n<h2>Offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar<\/h2>\n<p>Bei Google bestehe jedoch die Besonderheit, so der BGH, dass die Betreiber der Suchmaschine in keiner vertraglichen Beziehung zu den Internetseiten, auf denen die Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts ver\u00f6ffentlicht wurde, oder deren Nutzern stehe. Durch diesen Unterschied seien andere Ma\u00dfst\u00e4be an die Pr\u00fcfungspflichten und den diese ausl\u00f6senden Hinweis zu stellen, als zum Beispiel bei Forenbetreibern.<\/p>\n<p>Dem Suchmaschinenbetreiber stehe regelm\u00e4\u00dfig nur die Sicht des Betroffenen zur Verf\u00fcgung, da eine Kontaktaufnahme zu dem Betreiber der Internetseite oder dem Nutzer nur schwer m\u00f6glich sei und nicht von Erfolg gekr\u00f6nt sein m\u00fcsse. Aus diesem Umstand entstehe eine besonders hohe Gefahr des \u201eOverblocking\u201c. Es k\u00f6nne sein, dass auf den ersten Blick rechtswidrig erscheinende Beitr\u00e4ge, die dann doch rechtm\u00e4\u00dfig sind, unauffindbar gemacht werden. Zudem sei der Eingriff sehr weitgehend, weil der gesamte Link und nicht nur die Verletzungshandlung einzeln betroffen sei.<\/p>\n<p>Es sei daher ein Hinweis erforderlich, der eine offensichtliche Rechtsverletzung auf den ersten Blick erkennbar mache. Erst durch einen solchen Hinweis werde der Dienstanbieter in die Lage versetzt, bei der Vielzahl von indexierten Internetseiten diejenigen ausfindig zu machen, die potentiell die Rechte des Betroffenen verletzen. Auf der Hand liege ein Rechtsversto\u00df vor allem bei:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eKinderpornographie, Aufruf zum Gewalt gegen Personen, offensichtliche Personenverwechslung, Vorliegen eines rechtskr\u00e4ftigen Titels gegen unmittelbare St\u00f6rer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses wegen Zeitablaufs, Hassreden oder eindeutiger Schm\u00e4hkritik\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Bei Schm\u00e4hkritik sei aber schon wieder fragw\u00fcrdig, wann diese f\u00fcr den Betreiber der Suchmaschine eindeutig sei. Ihm seien regelm\u00e4\u00dfig nicht alle widerstreitenden Interessen bekannt, sodass kaum zu beurteilen sei, wann die sachliche Auseinandersetzung vollst\u00e4ndig in den Hintergrund trete, was f\u00fcr die Annahme von Schm\u00e4hkritik Voraussetzung ist.<\/p>\n<h2>Kein Anspruch wegen Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung<\/h2>\n<p>Die Verletzung sei in diesem Fall nicht klar zu erkennen gewesen, meinte der BGH.<\/p>\n<p>In beiden betroffenen Foren herrsche generell ein rauerer Umgangston, in den sich die \u00c4u\u00dferungen nahtlos einf\u00fcgten. Zudem bestehe ein Sachzusammenhang der \u00c4u\u00dferungen zu der Annahme, dass der Kl\u00e4ger der Betreiber des anderen Forums sei. Dies sei zwar nicht der Fall, aber er habe auch nicht, wie in seiner eidesstattlichen Erkl\u00e4rung behauptet, \u00a0nichts mit dem Forum zu tun. Immerhin habe er das Forum eingerichtet. Zudem habe eine automatische Weiterleitung von E-Mais an ihn weiterhin bestanden und er habe auch auf eine solche E-Mail geantwortet. Die v\u00f6llige Losl\u00f6sung der Vorw\u00fcrfe gegen den Kl\u00e4ger vom Sachbezug, der Auseinandersetzung mit seiner Stellung in der Einrichtung des Forums, sei deswegen nicht auf den ersten Blick erkennbar.<\/p>\n<p>Offensichtlich und ohne weitere Nachforschungen sei die Verletzung daher nicht evident gewesen. Ein Anspruch aus dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/category\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 BGB<\/a> analog iVm. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a>, scheide daher aus.<\/p>\n<h2>Kein Anspruch aus dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\">Datenschutzrecht<\/a><\/h2>\n<p>Auch der aus dem Bundesdatenschutzgesetz herr\u00fchrende Anspruch aus \u00a7 1004 Abs. 1 analog, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7 823 Abs. 2 BGB<\/a> iVm. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/4.html\" title=\"&sect; 4 BDSG: Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume\">\u00a7\u00a7 4<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh&ouml;rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten\">29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG<\/a> bestehe nicht. Es handle sich zwar um eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, diese sei aber erlaubt. Die Daten seien aus \u00f6ffentlichen Quellen \u2013 dem Internet \u2013 entnommen worden.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch erfordere ein offensichtliches \u00dcberwiegen der Interessen des Kl\u00e4gers daran vor, dass seine Daten nicht erhoben, gespeichert oder ver\u00e4ndert werden und zudem ein Grund zur Annahme, dass sein schutzw\u00fcrdiges Interesse die Interessen des Suchmaschinenanbieters \u00fcberwiege<\/p>\n<p>Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse erfordere die Abw\u00e4gung aller widerstreitenden Interessen. Im Rahmen dieser Abw\u00e4gung kamen die Richter zum selben Ergebnis, wie zuvor. Es m\u00fcsse ein hinreichender Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung erfolgt sein, der aber nicht vorliege.<\/p>\n<p>Die neue <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung\">Datenschutzgrundverordnung<\/a> war in diesem Fall noch nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Leider bringt das Urteil nicht die erhoffte Klarheit dar\u00fcber, wie ein Hinweis an einen Hosting-Provider oder den Anbieter einer Suchmaschine zu erfolgen hat. Weiterhin bleibt unklar, wann genau ein Hinweis ausreichend ist, um die Pr\u00fcfpflichten auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Eindeutig geworden ist jedoch, dass gerade bei Suchmaschinenbetreibern die erfolgreiche Inkenntnissetzung von einer Rechtsverletzung h\u00f6chst problematisch ist. Gerade bei Verletzungen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts werden die F\u00e4lle selten so eindeutig gelagert sein, dass sie derart strengen Anforderungen gen\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Haftung f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen durch Google als mittelbarer St\u00f6rer hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem aktuellen Fall abgelehnt. 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