{"id":38710,"date":"2018-04-17T14:26:06","date_gmt":"2018-04-17T13:26:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38710"},"modified":"2018-08-03T11:18:53","modified_gmt":"2018-08-03T10:18:53","slug":"persoenlichkeitsrecht-muss-zuruecktreten-verbreitung-illegaler-filmaufnahmen-aus-bio-huehnerstaellen-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/persoenlichkeitsrecht-muss-zuruecktreten-verbreitung-illegaler-filmaufnahmen-aus-bio-huehnerstaellen-zulaessig\/","title":{"rendered":"Pers\u00f6nlichkeitsrecht muss zur\u00fccktreten: Verbreitung illegaler Filmaufnahmen aus Bio-H\u00fchnerst\u00e4llen zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38712\" aria-describedby=\"caption-attachment-38712\" style=\"width: 426px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38712 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/investigativ-Journalist.jpg\" alt=\"BGH Urteil Filmaufnahmen aus Bio-H\u00fchnerst\u00e4llen\" width=\"426\" height=\"282\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/investigativ-Journalist.jpg 426w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/investigativ-Journalist-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 426px) 100vw, 426px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38712\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 bluedesign &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-H\u00fchnerst\u00e4llen entschieden.<\/em><\/p>\n<p>Dies gab der Bundesgerichtshof\u00a0\u00fcber eine <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=82481&amp;linked=pm\">Pressemitteilung vom 10.4.2018<\/a> bekannt. Die vollst\u00e4ndigen schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde liegen noch nicht vor.<\/p>\n<h2>\u00d6ffentlich-rechtlicher Sender zeigte illegale Filmaufnahmen eines Bio-H\u00fchnerhofs<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein auf die Vermarktung von Bio-Produkten spezialisierter Erzeugerzusammenschluss von elf \u00f6kologisch arbeitenden Betrieben, die Ackerbau und H\u00fchnerhaltung betreiben. In den N\u00e4chten vom 11.\/12. Mai und 12.\/13. Mai 2012 drang F., der sich f\u00fcr den Tierschutz engagiert, in die H\u00fchnerst\u00e4lle von zwei der in der Kl\u00e4gerin zusammengeschlossenen Betriebe ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Die Aufnahmen zeigen u.a. H\u00fchner mit unvollst\u00e4ndigem Federkleid und tote H\u00fchner. F. \u00fcberlie\u00df die Aufnahmen der Beklagten, die sie am 3. September 2012 in der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel &#8220;Wie billig kann Bio sein?&#8221; bzw. am 18. September 2012 im Rahmen der Sendung &#8220;FAKT&#8221; unter dem Titel &#8220;Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten&#8221; ausstrahlte. Die Beitr\u00e4ge befassen sich u.a. mit den Auswirkungen, die die Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in das Sortiment der Superm\u00e4rkte und Discounter zur Folge hat, und werfen die Frage auf, wie preisg\u00fcnstig Bio-Erzeugnisse sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten noch zur Unterlassung verurteilt<\/h2>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen n\u00e4her bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die verpackte Waren, tote H\u00fchner oder solche, die ein unvollst\u00e4ndiges Federkleid haben, eine umz\u00e4unte Auslauffl\u00e4che und die Innenaufnahme eines H\u00fchnerstalls zeigen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.<\/p>\n<h2>Der BGH weist die Klage ab<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Verbreitung der Filmaufnahmen verletzt weder das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">Unternehmerpers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> der Kl\u00e4gerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Zwar sind die Filmaufnahmen &#8211; die eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvollst\u00e4ndigem Federkleid versehene H\u00fchner zeigen &#8211; geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Kl\u00e4gerin in der \u00d6ffentlichkeit zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<h2>Das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit \u00fcberwiege<\/h2>\n<p>Der Senat ist auch davon ausgegangen, dass die Ausstrahlung der nicht genehmigten Filmaufnahmen das Interesse der Kl\u00e4gerin ber\u00fchrt, ihre innerbetriebliche Sph\u00e4re vor der \u00d6ffentlichkeit geheim zu halten. Diese Beeintr\u00e4chtigungen sind aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit \u00fcberwiegen das Interesse der Kl\u00e4gerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs und ihre unternehmensbezogenen Interessen.<\/p>\n<h2>Dies gelte trotz Illegalit\u00e4t der Aufnahmen<\/h2>\n<p>Dies gilt trotz des Umstands, dass die ver\u00f6ffentlichten Filmaufnahmen von F. rechtswidrig hergestellt worden waren. Die Beklagte hatte sich an dem von F. begangenen Hausfriedensbruch nicht beteiligt. Mit den beanstandeten Aufnahmen wurden keine Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Kl\u00e4gerin offenbart. Die Aufnahmen dokumentieren vielmehr die Art der H\u00fchnerhaltung durch dem Erzeugerzusammenschluss angeh\u00f6rige Betriebe; an einer n\u00e4heren Information \u00fcber diese Umst\u00e4nde hat die \u00d6ffentlichkeit grunds\u00e4tzlich ein berechtigtes Interesse. Die Filmaufnahmen informieren den Zuschauer zutreffend.<\/p>\n<h2>Presse darf auch nicht-strafrechtliche Missst\u00e4nde aufdecken<\/h2>\n<p>Sie transportieren keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern geben die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse in den beiden St\u00e4llen zutreffend wieder. Mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage geleistet. Die Filmberichterstattung setzt sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeugerzusammenschl\u00fcssen wie der Kl\u00e4gerin herausgestellten hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und den tats\u00e4chlichen Produktionsumst\u00e4nden andererseits auf.<\/p>\n<p>Es entspricht der Aufgabe der Presse als &#8220;Wachhund der \u00d6ffentlichkeit&#8221;, sich mit diesen Gesichtspunkten zu befassen und die \u00d6ffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbr\u00fcchen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<h2>Eine bedenkliche Entscheidung: Heiligt der Zweck die Mittel?<\/h2>\n<p>Eine Entscheidung, mit der der Bundesgerichtshof seiner grunds\u00e4tzlich liberalen und pers\u00f6nlichkeitsrechtsfeindlichen Rechtsprechung treu bleibt. So sehr diese mit Hinblick auf die Meinungsfreiheit zu begr\u00fc\u00dfen sein mag, stimmt sie mit Hinblick auf den Umstand, dass die Filmaufnahmen auf strafrechtich relevante und r\u00fccksichtslose Weise entstanden sind, bedenklich.<\/p>\n<p>Denn die Pr\u00e4misse des Senats, die seiner Auffassung nach f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung spricht, n\u00e4mlich, dass die in Anspruch genommenen Journalisten sich an der Straftat nicht beteiligt haben, d\u00fcrfte nur in der Theorie eine Existenzberechtigung haben. In der Praxis h\u00f6hlen diese Vorgaben die Rechte des Betroffenen v\u00f6llig aus.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die \u00dcberlegungen des BGH vor 30 Jahren nachvollziehbar gewesen w\u00e4ren, sind sie heute nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df. Denn in Zeiten der digitalen Kommunikation in denen Videos nicht nur in Sekundenschnelle angefertigt sondern auch blitzschnell und vor allem anonym von jedermann und damit millionenfach \u00fcber zig Plattformen viral verbreitet werden k\u00f6nnen, kann sich der Rechteinhaber nach dieser Logik bereits nach dem ersten (durch den T\u00e4ter noch illegalen) Upload nicht mehr gegen eine Weiterverbreitung wehren. Bereits der Zweitverbreiter k\u00f6nnte n\u00e4mlich mangels Beteiligung an den urspr\u00fcnglichen Rechtsverletzungen noch einmal nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<h2>Kombination aus Quellenschutz und Privilegierung des Journalisten stellt Betroffenen rechtlos<\/h2>\n<p>Abgesehen von seinen rechtlichen Schw\u00e4chen liegt auch das Missbrauchspotential des BGH-Modells auf der Hand: Eine origin\u00e4r rechtswidrige Berichterstattung k\u00f6nnte durch geschicktes kollusives Zusammenwirken von mehreren Personen leicht legalisiert werden. Dabei muss noch nicht einmal b\u00f6ser Wille vorliegen.<\/p>\n<p>Nicht selten stehen insbesondere so genannte &#8220;Investigativ-Journalisten&#8221; auch mit zwielichtigen Figuren in Kontakt und lassen sich von dort mit Informationen versorgen. Dieses Gesch\u00e4ftsmodell wird nun nicht nur durch den f\u00fcr sich genommen legitimen und notwendigen Quellenschutz gef\u00f6rdert, der den Informanten vor Strafverfolgung sch\u00fctzen soll. Mit den Vorgaben des BGH kann auch der Journalist selbst nicht mehr in Anspruch genommen werden und so fortlaufend offensichtlich rechtswidrig entstandenes Material f\u00fcr seine Produktionen nutzen, ohne dass der Betroffene sich dagegen wehren k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2>UPDATE 3.8.2018<\/h2>\n<p>Der Volltext des Urteils liegt mittlerweile vor. Wir besprechen ihn hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/veroeffentlichung-rechtswidriger-filmaufnahmen\">Volltext liegt vor: BGH billigt Ver\u00f6ffentlichung rechtswidriger Filmaufnahmen aus Bio-H\u00fchner-Betrieb<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. 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