{"id":38634,"date":"2018-04-27T06:26:38","date_gmt":"2018-04-27T05:26:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38634"},"modified":"2018-04-26T00:35:01","modified_gmt":"2018-04-25T23:35:01","slug":"gepruefte-r-massagepraktiker-in-die-tuecken-der-unterlassungserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/gepruefte-r-massagepraktiker-in-die-tuecken-der-unterlassungserklaerung\/","title":{"rendered":"&#8220;Gepr\u00fcfte\/r Massagepraktiker\/in&#8221;: Die T\u00fccken der Unterlassungserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38635\" aria-describedby=\"caption-attachment-38635\" style=\"width: 417px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38635 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_129184958_XS.jpg\" alt=\"Unterlassungserkl\u00e4rung Massagepraktiker\" width=\"417\" height=\"288\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_129184958_XS.jpg 417w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_129184958_XS-90x62.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 417px) 100vw, 417px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38635\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Sofia Zhuravetc &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt, sollte zuvor alle Verletzungen der daraus entstehenden Unterlassungspflicht beseitigen. Ansonsten kann eine Vertragsstrafe drohen, auch wenn die Ver\u00f6ffentlichung der Verletzung vor der Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung lag.<\/em><\/p>\n<h2>\u201eZertifikat als \u201eGepr\u00fcfte\/r Massagepraktiker\/in\u201c\u201c<\/h2>\n<p>Bereits im Jahre 2008 hatte ein Verein zu Wahrung des fairen Wettbewerbs den Inhaber einer Massagepraxis abgemahnt. Dieser warb schon damals mit der Ausstellung von Zertifikaten als gepr\u00fcfter Massagepraktiker. Er ver\u00f6ffentlichte Bilder von Absolventinnen seines Kurses mit ihren Zertifikaten und bewarb den Kurs ausdr\u00fccklich mit der Ausstellung dieser. Auf die Abmahnung hin unterzeichnete der Massagepraktiker eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung, die es ihm verbot damit zu werben, dass er Zertifikate als \u201eGepr\u00fcfte\/r Massagepraktiker\/in\u201c ausstellt.<\/p>\n<p>Der Inhaber der Massagepraxis beseitigte die Werbeaussagen nicht, weshalb der Verein 2016 eine Klage auf Unterlassung und die Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.100 \u20ac erhob. Das Landgericht gestand ihm diese Anspr\u00fcche auch zu, der Beklagte legte jedoch Berufung ein.<\/p>\n<h2>Best\u00e4tigung der ersten Instanz durch das OLG<\/h2>\n<p>Doch auch das Oberlandesgericht sah den Unterlassungsanspruch als gegeben und die Vertragsstrafe als verwirkt an (OLG Saarbr\u00fccken, Urteil v. 18.10.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20U%2035\/17\" title=\"OLG Saarbr&uuml;cken, 18.10.2017 - 1 U 35\/17: &quot;Gepr&uuml;fte\/r Massagepraktiker\/in&quot;: Die T&uuml;cken der Unter...\">1 U 35\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Absatz 1<\/a>, 3, 5 Absatz 1 UWG. Die Werbung des Massagepraktikers sei deshalb irref\u00fchrend nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a>, da er mit dem Begriff \u201eZertifikat\u201c werbe. Ein Zertifikat stelle f\u00fcr den angesprochenen Verkehrskreis eine Bescheinigung \u00fcber einen Abschluss dar, der sich nach von unabh\u00e4ngigen Stellen festgelegten Standards richtet. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere k\u00f6nne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass das Bild bereits vor Unterzeichnung der Unterlassungserkl\u00e4rung hochgeladen wurde. Das Bild sei noch immer im Internet auf seiner Internetseite aufrufbar. Dadurch liege in dem Bild weiterhin eine Verletzung der Unterlassungspflicht.<\/p>\n<p>Diese Verletzung begr\u00fcnde auch die Vertragsstrafe, die sich nach Vereinbarung in der Unterlassungserkl\u00e4rung auf 5.100 \u20ac belaufe.<\/p>\n<h2>Die T\u00fccken der Unterlassungserkl\u00e4rung<\/h2>\n<p>Das Urteil zeigt, dass nicht jede <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/lhr-ratgeber-abmahnungen\">Reaktionsm\u00f6glichkeit auf eine Abmahnung<\/a> zielf\u00fchrend ist. Gerade bei Rechtsverst\u00f6\u00dfen im Internet kann man sich nicht darauf berufen, diese nicht erneut begangen zu haben. Eine Beseitigung der bestehenden Verst\u00f6\u00dfe ist bei Dauterdelikten essentiell, um einer drohenden <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/vertragsstrafe-nach-einer-unterlassungserklaerung\">Vertragsstrafe<\/a> zu entgehen.<\/p>\n<p>So lange ein Rechtsversto\u00df im Internet aufrufbar ist, stellt dieser einen Versto\u00df gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung dar. Dabei ist es unerheblich, ob die urspr\u00fcngliche Verletzungshandlung vor der Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung erfolgt ist. Daher muss der vollst\u00e4ndige Internetauftritt auf Verletzungen untersucht werden. Erst wenn alle potentiellen Verletzungen beseitigt sind, ist die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung \u00fcberhaupt ratsam.<\/p>\n<p>Generell muss bedacht werden, dass eine Unterlassungserkl\u00e4rung, sobald sie einmal in der Welt ist, zeitlich unbegrenzt Wirkung hat. Gerade deshalb ist bei der Abgabe solcher Erkl\u00e4rungen Vorsicht geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt, sollte zuvor alle Verletzungen der daraus entstehenden Unterlassungspflicht beseitigen. Ansonsten kann eine Vertragsstrafe drohen, auch wenn die Ver\u00f6ffentlichung der Verletzung vor der Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung lag. \u201eZertifikat als \u201eGepr\u00fcfte\/r Massagepraktiker\/in\u201c\u201c Bereits im Jahre 2008 hatte ein Verein zu Wahrung des fairen Wettbewerbs den Inhaber einer Massagepraxis abgemahnt. 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