{"id":38628,"date":"2018-05-03T08:00:05","date_gmt":"2018-05-03T07:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38628"},"modified":"2018-04-11T14:39:07","modified_gmt":"2018-04-11T13:39:07","slug":"ausruestervertraege-mit-minderjaehrigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/ausruestervertraege-mit-minderjaehrigen\/","title":{"rendered":"Beitragsreihe Sportrecht: Der Ausr\u00fcstervertrag mit minderj\u00e4hrigen Sportlern"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38629\" aria-describedby=\"caption-attachment-38629\" style=\"width: 420px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38629 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_126559993_XS.jpg\" alt=\"Ausr\u00fcstervertr\u00e4ge mit Minderj\u00e4hrigen \" width=\"420\" height=\"285\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_126559993_XS.jpg 420w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_126559993_XS-90x61.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 420px) 100vw, 420px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38629\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 matimix &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Sportartikelhersteller sind an einer langfristigen Markenbindung von vielversprechenden und erfolgreichen Sportlern interessiert. Aus diesem Grund werden auch minderj\u00e4hrige Athleten, die zum Teil erst 14 oder 15 Jahre alt sind, bereits mit Ausr\u00fcstervertr\u00e4gen ausgestattet. <\/em><\/p>\n<p><em>Im Sportrecht ist dann zu pr\u00fcfen, ob ein solcher Vertrag geschlossen werden darf und welche zus\u00e4tzlichen Regelungen gegebenenfalls zu beachten sind.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Regelungen im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB)<\/strong><\/h2>\n<p>In der deutschen Gesetzgebung gibt es die Regelung, dass eine Person mit der Vollendung des 17. Lebensjahres, also ab dem 18. Geburtstag, uneingeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist. Das bedeutet, dass vollj\u00e4hrige Athleten ab diesem Tag ohne Erlaubnis der Erziehungsberechtigten einen Ausr\u00fcstervertrag mit einem Sportartikelherstellen abschlie\u00dfen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Bei minderj\u00e4hrigen Sportlern m\u00fcssen dagegen zwei Altersgrenzen beachtet werden. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/104.html\" title=\"&sect; 104 BGB: Gesch&auml;ftsunf&auml;higkeit\">\u00a7 104 Nr. 1 BGB<\/a> kann derjenige, der noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, keinen Vertrag wirksam abschlie\u00dfen \u2013 er ist gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig.<\/p>\n<h2><strong>Beschr\u00e4nkte Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit<\/strong><\/h2>\n<p>Jugendliche Sportler zwischen dem achten und der Vollendung des 17. Lebensjahres wiederum sind nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/106.html\" title=\"&sect; 106 BGB: Beschr&auml;nkte Gesch&auml;ftsf&auml;higkeit Minderj&auml;hriger\">\u00a7 106 BGB<\/a> beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie in jedem Fall einen Ausr\u00fcstervertrag wirksam abschlie\u00dfen k\u00f6nnen, ohne einer Erlaubnis seiner Erziehungsberechtigten zu bed\u00fcrfen. Der Ausr\u00fcstervertrag ist n\u00e4mlich ein Vertrag mit Rechten und vor allen Dingen Pflichten f\u00fcr den minderj\u00e4hrigen Athleten. In diesem Fall bedarf es der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.<\/p>\n<p>Vor Vertragsschluss bedarf der Minderj\u00e4hrige der Einwilligung seiner Erziehungsberechtigten. Nach Vertragsschluss besteht die M\u00f6glichkeit, dass die Erziehungsberechtigten den Ausr\u00fcstervertrag genehmigen. Erst mit der Genehmigung wird der Sponsoringvertrag rechtlich wirksam und f\u00fcr die Vertragsparteien bindend.<\/p>\n<h2><strong>Ausnahme: Die geschenkten Schuhe<\/strong><\/h2>\n<p>W\u00e4hrend der klassische Ausr\u00fcstervertrag aus einer Leistung des Sportartikelherstellers und einer Gegenleistung des Athleten besteht, erlangt der minderj\u00e4hrige Sportler bei einem Schenkungsvertrag lediglich einen rechtlichen Vorteil \u2013 n\u00e4mlich das Eigentum an den geschenkten Schuhen oder der geschenkten Ausr\u00fcstung. Der minderj\u00e4hrige Athlet ist zu keiner Gegenleistung verpflichtet.<\/p>\n<p>In einem solchem Fall ist die Schenkung \u2013 auch wenn sie durch einen Sportartikelhersteller erfolgt \u2013 rechtlich unbedenklich und wirksam.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Der Grat zwischen einem Ausr\u00fcster- bzw. Sponsoringvertrag und einem Schenkungsvertrag kann schmal sein. Vor allen Dingen, weil die Gegenleistung des minderj\u00e4hrigen Athleten, die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\">Marke<\/a> des Sportartikelherstellers in den sozialen Netzwerken zu repr\u00e4sentieren, h\u00e4ufig nicht als \u201el\u00e4stige\u201c Pflicht empfunden wird. Rein rechtlich geht der Minderj\u00e4hrige aber eine vertragliche Verpflichtung ein, die f\u00fcr ihn nachteilig ist, da er zu einer Leistungserbringung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund sollten die Erziehungsberechtigten stets in die Entscheidung eines Vertragsabschlusses einbezogen und bei Unklarheiten rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><i>Dieser Beitrag ist der vierte und letzte Artikel des ersten Teils unserer neuen Beitragsreihe zum Sportrecht. Der erste Teil unserer Beitragsreihe besch\u00e4ftigt sich mit Ausr\u00fcstervertr\u00e4gen. Die Artikel des\u00a0ersten Teils unserer Beitragsreihe wurden im Wochentakt jeweils donnerstags um 08:00 Uhr ver\u00f6ffentlicht.\u00a0<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Sportartikelhersteller sind an einer langfristigen Markenbindung von vielversprechenden und erfolgreichen Sportlern interessiert. 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