{"id":38551,"date":"2018-04-16T06:05:02","date_gmt":"2018-04-16T05:05:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38551"},"modified":"2022-07-14T18:55:42","modified_gmt":"2022-07-14T16:55:42","slug":"werbung-health-claims-verordnung-nahrungsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/werbung-health-claims-verordnung-nahrungsmittel\/","title":{"rendered":"Versto\u00df gegen Health Claims-Verordnung: OLG Hamburg verbietet Werbung f\u00fcr Mittel f\u00fcr Muskelaufbau"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38552\" aria-describedby=\"caption-attachment-38552\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38552 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_197076270_XS.jpg\" alt=\"Werbung EU-Verordnung Nahrungsmittel\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_197076270_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Fotolia_197076270_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38552\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 9dreamstudio &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Vor dem Hamburger Oberlandesgericht stritten in zweiter Instanz die Vertreiberin eines Muskelpr\u00e4parates und ein hanseatischer Wettbewerbsverein mit Mitgliedern aus dem \u00c4rzte-, Apotheker- und Pharmawesen um die Zul\u00e4ssigkeit eines Werbeangebotes f\u00fcr\u00a0ein Mittel f\u00fcr Muskelaufbau.<\/em><\/p>\n<h2><b>Rechtsstreit um Aufbaumittel \u201eBETATOR\u201c vor dem LG Hamburg\u00a0<\/b><\/h2>\n<p>Bei dem besagten Muskelpr\u00e4parat handelt es sich um den Stoff \u201eBETATOR\u201c, den eine Vertreiberin von Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln, haupts\u00e4chlich gerichtet an Kraftsportler, auf ihrer Internetpr\u00e4senz feilbot. Gegen diese Werbung reichte ein Hamburger Wettbewerbsverein, der unter anderem die hanseatische \u00c4rztekammer, den Hamburger Apothekerverein und diverse Pharmaunternehmen vertrat, Klage vor dem Hamburger Landgericht ein.<\/p>\n<p>Im Einzelnen versto\u00dfe die angegriffene Werbung nach Ansicht des Vereins unter anderem gegen die europarechtliche Verordnung \u00fcber n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben, kurz VNGA.<\/p>\n<h2><b>Die europarechtliche Verordnung \u00fcber n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben<\/b><\/h2>\n<p>Diese erstmals 2006 ver\u00f6ffentlichte\u00a0Verordnung (EG) Nr. 1924\/2006 \u00fcber n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben \u00fcber <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/\">Lebensmittel<\/a> (auch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/die-health-claims-verordnung-hcvo\">Health Claims-Verordnung<\/a> genannt) legt fest, dass Lebensmittelhersteller EU-weit nur n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben machen d\u00fcrfen, die wissenschaftlich abgesichert sind, und den Anforderungen der Verordnung gerecht werden.<\/p>\n<p>Ziel der Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr den Verbraucher zu gew\u00e4hrleisten, was konkret bedeuten soll, dass \u201eGesundheitsversprechen\u201c nur noch dann gemacht werden d\u00fcrfen, wenn diese auch tats\u00e4chlich eingehalten werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus soll eine europaweit einheitliche Regelung den freien Warenverkehr erm\u00f6glichen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Auf diese Weise soll die Verordnung auch der Unternehmerseite zugute kommen.<\/p>\n<p>Neben allgemeinen Bedingungen, die zur Vermeidung von Irref\u00fchrungen beim Verbraucher verfasst wurden (hierunter fallen prim\u00e4r Kriterien der Deutlichkeit, des Aussagegehaltes und der wissenschaftlichen Nachweisbarkeit sowie die Zusammensetzung des Lebensmittels), entfalten besonders die Regelungen zu Gesundheits- und N\u00e4hrwertangaben Relevanz. Daneben beinhaltet die Verordnung Spezialregeln f\u00fcr krankheitsbezogene Aussagen.<\/p>\n<p>Ferner handelt es sich bei der VNGA um eine sogenannte \u201eMarktverhaltensregel\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a> \u2013 eine Zuwiderhandlung stellt also eine Verletzung des geltenden <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Wettbewerbsrechtes<\/a> dar.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Wettbewerbsvereins enthielt die Werbung unter anderem irref\u00fchrende Angaben, da auf bestimmte Inhaltsstoffe nicht spezifisch hingewiesen werde sowie unzul\u00e4ssige Formulierungen hinsichtlich der versprochenen Wirksamkeit des Mittels.\u00a0Das LG Hamburg verpflichtete die Beklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zur Unterlassung der Werbung am 01.03.2016 und best\u00e4tigte dieses Urteil schlie\u00dflich am 24.05.2016 (LG Hamburg, Urteil v. 24.05.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=406%20HKO%2056\/16\" title=\"406 HKO 56\/16 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">406 HKO 56\/16<\/a>).<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil legte die Betreiberin Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ein.<\/p>\n<h2><b>Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen Kl\u00e4ger und Beklagtem?<\/b><\/h2>\n<p>Uneinigkeit bestand zun\u00e4chst hinsichtlich der Frage, ob Kl\u00e4ger und Beklagter \u00fcberhaupt in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zueinander stehen. Wie bereits erw\u00e4hnt, zieht ein Versto\u00df gegen die VNGA auch eine Verletzung des UWG nach sich. Voraussetzung hierf\u00fcr ist dabei stets, dass die streitenden Parteien in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zueinander stehen, also auf dem freien Markt auch tats\u00e4chlich miteinander konkurrieren. Nach Ansicht der Vertreiberin des Mittels handele es sich bei \u201eBETATOR\u201c um kein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/\">Arznei<\/a>&#8211; sondern lediglich um ein Lebensmittel: Demnach konkurriere das Produkt gerade nicht mit den vom Wettbewerbsverein vertretenen Mitgliedern, diese verkauften als Apotheker, \u00c4rzte und Pharmaunternehmen ausschlie\u00dflich Arzneimittel.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich bejahten die Richter am Oberlandesgericht jedoch ein solches Verh\u00e4ltnis, da der Wettbewerbsverein unter anderem auch Lebensmittelhersteller, Vertreiber von Naturheilmitteln und Importeure di\u00e4tischer Mittel zu seinen Mitgliedern z\u00e4hlt. F\u00fcr ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis reiche bereits eine gewisse \u00c4hnlichkeit der vertriebenen Produkte aus, die damit gegeben sei, insbesondere da aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers Nahrungs- und Nahrungserg\u00e4nzungsmittel eine hohe \u00c4hnlichkeit aufwiesen. Schlie\u00dflich entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Apotheken regelm\u00e4\u00dfig neben Arzneimitteln auch Nahrungserg\u00e4nzungsmittel zum Verkauf stellten. Ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis sahen die Richter auch in dieser Hinsicht als gegeben an.<\/p>\n<h2><b>Versto\u00df gegen die VNGA erfordert\u00a0gesundheitsbezogene Angaben<\/b><\/h2>\n<p>Kernfrage im Zuge der Urteilsfindung war ein m\u00f6glicher Versto\u00df gegen die Verordnung \u00fcber n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben. F\u00fcr einen solchen Versto\u00df muss es sich bei den im Zuge der Werbung get\u00e4tigten Aussagen konsequenterweise auch tats\u00e4chlich um gesundheitsbezogene Angaben handeln. Wann das der Fall ist regelt die Verordnung folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<ul>\n<li>\u201eAngaben&#8221; im Sinne der Verordnung sind dabei jegliche Aussagen oder Darstellungen, die suggerieren oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringen, dass ein Lebensmittel spezifische Eigenschaften innehat.<\/li>\n<li>\u201eGesundheitsbezogen\u201c ist eine Angabe dann, wenn sie suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt, dass zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit des Verbrauchers ein Zusammenhang besteht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Unterschieden wird dabei zwischen spezifischen und nichtspezifischen gesundheitsbezogen Angaben:<\/p>\n<ul>\n<li>&#8220;Nichtspezifisch&#8221; sind solche Angaben, die auf allgemeine Vorteil eines Lebensmittels f\u00fcr die Gesundheit Bezug nehmen, beispielsweise generelle Formulierungen wie \u201ewohltuend\u201c oder auch \u201eerh\u00f6ht die Leistungsf\u00e4higkeit\u201c.<\/li>\n<li>&#8220;Spezifisch&#8221; sind Angaben dann, wenn sich der beschriebene Zusammenhang auf ein einzelnes K\u00f6rperteil oder eine besondere K\u00f6rperfunktion bezieht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur weiteren Abgrenzung kommt es darauf an, ob die beschriebene Wirkung auf den menschlichen Organismus im Zuge eines speziellen, in der Verordnung geregelten, wissenschaftlichen Nachweisverfahrens best\u00e4tigt werden kann \u2013 in diesem Falle handelt es sich dann um spezifische Angaben.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall warb die Betreiberin des Onlinehandels damit, dass \u201eBETATOR\u201c den Muskelaufbau f\u00f6rdern und den Muskelabbau hemmen k\u00f6nne, die Angaben bezogen sich demnach auf eine spezifische K\u00f6rperfunktion und waren dar\u00fcber hinaus der wissenschaftlichen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich. Mithin handelte es sich hier um spezifische gesundheitsbezogene Angaben. F\u00fcr diese gelten besondere Anforderungen, so muss klar erkennbar sein, auf welchem Inhaltsstoff die versprochene Wirkung genau beruht. Im Falle von \u201eBETATOR\u201c war dies nicht gegeben, der muskelst\u00e4rkende Effekt beruhte auf Inhaltsstoffen, die bei der Bewerbung des Produktes nicht angeben waren.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus warb die Verk\u00e4uferin mit weiteren Eigenschaft des Mittels, im Wortlaut hie\u00df es hier: \u201eBetator beschleunigt den Fettabbau im Training, \u00fcber 210 % gr\u00f6\u00dfere Fettreduktion mit Betator\u201c, sowie \u201eBetator f\u00fcr eine TOP-Fettverbrennung\u201c. Nach Ansicht der Richter wurde hiermit eine gesteigerte, besonders effektive Wirkung hinsichtlich der Fettverbrennung versprochen \u2013 eine solche kann das Mittel faktisch jedoch nicht aufweisen. Ferner wurde diese Eigenschaft auch hier nur dem Mittel \u201eBETATOR\u201c als Ganzes zugeschrieben, beruht faktisch aber auf dem Inhaltsstoff \u201eCholin&#8221;.<\/p>\n<h2>Beipackzettel und Packungsbeilage<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich sprach die Werbung dem Mittel eine \u201edeutlich schnellere Regeneration und Erholung nach einem intensiven Training\u201c zu. Nach Ansicht des OLG handelte es sich hier allerdings lediglich um allgemeine gesundheitsbezogene Angaben. Diesen m\u00fcssen jedoch laut Verordnung bestimmte zus\u00e4tzliche Informationen beigef\u00fcgt werden: Ein Hinweis auf eine grunds\u00e4tzlich ausgewogene Ern\u00e4hrung, Angaben zur Menge und zum Verzehrmuster, das eingehalten werden muss, um die angegebene Wirkung erzielen zu k\u00f6nne, sowie Warnhinweise bez\u00fcglich eines \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verzehrs und Personen, f\u00fcr die das Mittel ungeeignet ist. An diesen Informationen mangelte es im Falle des Muskelpr\u00e4parats.<\/p>\n<p>Aus genannten Ausf\u00fchrungen versto\u00dfe die Werbung &#8211; zumindest weitgehend, der Slogan &#8220;BETATOR ist echt revolution\u00e4r&#8221; d\u00fcrfte wohl eher gesundheitsgef\u00e4hrdend als gesundheitsbezogen sein-\u00a0 demnach nach Ansicht der Richter gegen die Verordnung, und begr\u00fcnde im gleichen Atemzug einen Unterlassungsanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 11 UWG<\/a> gegen die Vertreiberin (OLG Hamburg,\u00a0Beschluss v. 30.6.2017, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%20130\/16\" title=\"3 U 130\/16 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">3 U 130\/16<\/a>)<\/p>\n<h2>Fazit: Ordnung muss sein<\/h2>\n<p>Genauigkeit bei der Bewerbung von Lebensmitteln sollte demnach stets an den Tag gelegt werden, insbesondere wenn den Produkten bestimmte Eigenschaften zugeschrieben werden: Diese m\u00fcssen klar verst\u00e4ndlich sein, insbesondere hinsichtlich der Frage, auf welchem Inhaltsstoff sie beruhen.<\/p>\n<p>Auch bei der Wortwahl sollte stets auf den Standpunkt eines &#8220;Durchschnittsverbrauchers&#8221; abgestellt werden und inwiefern ein solcher bestimmte Aussagen auffassen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gilt zu beachten, dass im Falle von nichtspezifischen Angaben k\u00fcnftig m\u00f6glicherweise zus\u00e4tzliche Informationen neben den Angaben zum Verzehr beigef\u00fcgt werden m\u00fcssen, da hier aktuell auf europ\u00e4ischer Ebene noch \u00fcber einen weiteren Katalog beraten wird. Laut Ansicht des Bundesgerichtshof sind diese aktuell noch nicht beizuf\u00fcgen, im Falle der Ver\u00f6ffentlichung werden diese allerdings obligatorisch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor dem Hamburger Oberlandesgericht stritten in zweiter Instanz die Vertreiberin eines Muskelpr\u00e4parates und ein hanseatischer Wettbewerbsverein mit Mitgliedern aus dem \u00c4rzte-, Apotheker- und Pharmawesen um die Zul\u00e4ssigkeit eines Werbeangebotes f\u00fcr\u00a0ein Mittel f\u00fcr Muskelaufbau. 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