{"id":38469,"date":"2018-04-05T08:14:28","date_gmt":"2018-04-05T07:14:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38469"},"modified":"2018-04-04T16:48:04","modified_gmt":"2018-04-04T15:48:04","slug":"eigentumsrecht-tierfotos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/eigentumsrecht-tierfotos\/","title":{"rendered":"Tiere sind auch nur Menschen: Rechtliche Fallstricke bei der Tierfotografie"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38470\" aria-describedby=\"caption-attachment-38470\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38470 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_133216088_XS.jpg\" alt=\"Eigentumsrecht Datenschutz Tierfotos\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_133216088_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_133216088_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38470\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 nskyr2 &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Wie gestaltet sich bei Tieraufnahmen der Schutz des Eigent\u00fcmers? Ben\u00f6tigt man hier die Zustimmung des Halters, Z\u00fcchters, Zoobetreibers oder Bauern? Inwieweit bestehen Eigentumsrechte an Tieren, und wann werden diese durch Fotografien verletzt?<\/i><\/p>\n<h2><b><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> und Panoramafreiheit<\/b><\/h2>\n<p>Im Falle von Personenaufnahmen d\u00fcrfte die Rechtslage allgemein bekannt sein, so muss zur Verwertung der Bilder die Zustimmung des Abgebildeten eingeholt werden \u2013 Ausnahmen betreffen hier haupts\u00e4chlich Personen des \u00f6ffentlichen Lebens im Zusammenhang mit Presseveranstaltungen und \u00e4hnlichem. Die einzuholende Zustimmung nennt sich dabei \u201eModel-Release\u201c. <\/p>\n<p>Im Falle von Geb\u00e4uden, G\u00e4rten und vergleichbarem gilt die sogenannte \u201ePanoramafreiheit\u201c: Bilder, die von der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe aus gemacht werden, sind unabh\u00e4ngig von der Zustimmung des Eigent\u00fcmers verwertbar, f\u00fcr Innenaufnahmen muss diese freilich eingeholt werden. Wir berichteten in diesem Zusammenhang \u00fcber rechtliche Fragen bei der Aufnahme mit Hilfe von Drohnen und Thermokameras: <\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/persoenlichkeitsrecht-eigentumsrecht-drohnen\">Droh(n)endes Unheil im Anflug: Rechtsverletzungen bei Aufnahmen mit Drohnen und Thermokameras<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2><b>Sind Tiere vom Eigentumsschutz umfasst?<\/b><\/h2>\n<p>Beim eigentumsrechtlichen Schutz ist zu differenzieren: freilebende, \u201ewilde\u201c Tiere sind nach deutscher Gesetzeslage herrenlos, d\u00fcrfen also nach Belieben fotografiert werden.<\/p>\n<p>Haus- oder Nutztiere fallen selbstredend in das Eigentum des Halters, Z\u00fcchters, Bauern oder Dompteurs. Tiere jeglicher Art sind per Definition und ganz zur Freude jeden Tierfreundes keine \u201eSachen\u201c im Sinne des b\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (zumindest nicht mehr, die Rechtslage hat sich hier vor einiger Zeit ge\u00e4ndert). Dennoch sind auf Tiere die f\u00fcr Sachen geltenden Vorschriften des BGB anwendbar: Demnach kann der Eigent\u00fcmer mit dieser nach Belieben verfahren, eingeschr\u00e4nkt freilich durch Tierschutzgesetze. Unter diese Verf\u00fcgungsmacht f\u00e4llt auch das Recht, Dritte von \u201ejeder Einwirkung\u201c auszuschlie\u00dfen \u2013 fraglich ist also, ob das Fotografieren und Vermarkten der Aufnahmen hierunter f\u00e4llt.<\/p>\n<h2>\u201e<b>Hausrecht\u201c der Eigent\u00fcmer als Einschr\u00e4nkung <\/b><\/h2>\n<p>Als Orientierungshilfe kann hier der Grundsatz der Panoramafreiheit herangezogen werden: Aufnahmen von \u00f6ffentlichem \u201eStandpunkt\u201c aus d\u00fcrfen stets angefertigt und vermarktet werden, sei es der Nachbarshund beim Spaziergang, das Hausschwein auf der T\u00fcrmatte oder die Honigbiene des Imkers auf der Sonnenblume am Wegesrand. <\/p>\n<p>Entscheidende Einschr\u00e4nkungen ergeben sich bei der Panoramafreiheit aus dem Hausrecht des Eigent\u00fcmers, dieses darf im Zuge der Aufnahmen nicht verletzt werden, so kann der Eigent\u00fcmer das Betreten des Grundst\u00fcckes untersagen oder unter Bedingungen stellen. Dementsprechend k\u00f6nnen auch Tiereigent\u00fcmer die Aufnahmem\u00f6glichkeiten einschr\u00e4nken, so kann beispielsweise in der Hausordnung eines Zoos oder Zirkusses festgelegt werden, dass geschossene Fotos lediglich zu privaten Zwecken genutzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<h2><b>Ausnahme: Presseberichterstattung<\/b><\/h2>\n<p>Vergleichbare Regelungen k\u00f6nnen auch auf Sportveranstaltungen wie Pferderennen oder Hahnenk\u00e4mpfe festgesetzt werden, Ausnahmen existieren auch hier im Bereich der Presseberichterstattung. Ein durchaus brisanter Fall wurde in diesem Zusammenhang vor dem OLG Naumburg verhandelt (Urteil vom 22.02.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20Rv%20157\/17\" title=\"OLG Naumburg, 22.02.2018 - 2 Rv 157\/17: Aktivisten durften f&uuml;r Filmaufnahmen in Zuchtbetrieb ei...\">2 Rv 157\/17<\/a>): Tiersch\u00fctzer waren zuvor bei Nacht und Nebel in einen Schweinemasthof eingebrochen, um die katastrophalen Zust\u00e4nde in dem Betrieb dokumentieren zu k\u00f6nnen \u2013 trotz des eigentlich vorliegenden Hausfriedensbruches (und dem damit einhergehenden Verwertungsverbot der Aufnahmen) nahmen die Richter hier einen rechtfertigenden Notstand an: Die massiven Tierschutzverletzungen des Schweinebauers h\u00e4tten auf andere Weise kaum ans Licht gebracht werden k\u00f6nnen, da das zust\u00e4nde Tierschutzamt die Zust\u00e4nde zuvor bewusst vertuscht hatte.<\/p>\n<h2><b><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> des Tierbesitzers bei Aufnahmen<\/b><\/h2>\n<p>Wird beim Fotografieren der Halter des Tieres mitabgelichtet, gelten selbstredend die Grunds\u00e4tze aus dem Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts, sowie ab dem 25.5.2018 die neue <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung\">EU-Datenschutzgrundverordnung<\/a>. Hier muss dann eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung des Fotografierten eingeholt werden.<\/p>\n<h2><b>Fazit: Einwilligung nur in seltenen F\u00e4llen erforderlich<\/b><\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich umfasst der Schutz des Eigentums nur in seltensten F\u00e4llen das Verbot von Tierfotos und deren Verwertung. In einer entsprechenden Entscheidung (AG K\u00f6ln, 22.06.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=111%20C%2033\/10\" title=\"AG K&ouml;ln, 22.06.2010 - 111 C 33\/10: Keine Pers&ouml;nlichkeitsverletzung einer B&auml;uerin durch ungenehm...\">111 C 33\/10<\/a>) stellten die Richter dies in \u00dcbereinstimmung mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung fest: Hier hatte eine B\u00e4uerin erfolglos gegen die kommerzielle Vermarktung von Bildaufnahmen ihrer K\u00e4lber geklagt, nach Ansicht des Amtsgerichts stellt das Fotografieren von Sachen (und dementsprechend auch von Tieren) keine Eigentumsverletzung dar. <\/p>\n<p>Wird bei der Verwendung des Bildes eine f\u00fcr den Betrachter erkennbare Beziehung zwischen Mensch und Tier hergestellt, (so beispielsweise durch eine Bildunterschrift) oder ist das Tier per se schon so au\u00dfergew\u00f6hnlich, und als \u201eMarkenzeichen\u201c eines Promis bekannt (Mooshammers Daisy, Matth\u00e4us\u00b4 neueste Wiesn-Errungenschaft), so k\u00f6nnen bei der Verwertung Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Eigent\u00fcmers verletzt werden. <\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen sollte eine entsprechende Zustimmung eingeholt werden: Ist eine Beziehung zwischen Mensch und Tier anhand der Aufnahme erkennbar, handelt es sich dann n\u00e4mlich um personenbezogene Daten im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/3.html\" title=\"&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen\">\u00a7 3 Absatz 1<\/a> des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. ab dem 25.5.2018 des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\" title=\"Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen\">Art. 4 Nr. 1 DSGVO<\/a>. <\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Zustimmung im Falle von Aufnahmen auf fremden Grundst\u00fccken erforderlich, sowie bei Bildern, auf denen Menschen mitabgelichtet werden \u2013 diese w\u00e4re aber auch unabh\u00e4ngig von einem Tier als Motiv erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie gestaltet sich bei Tieraufnahmen der Schutz des Eigent\u00fcmers? 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