{"id":38464,"date":"2018-03-28T16:56:06","date_gmt":"2018-03-28T15:56:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38464"},"modified":"2018-03-28T16:56:06","modified_gmt":"2018-03-28T15:56:06","slug":"lg-frankfurt-am-main-verletzung-des-persoenlichkeitsrechts-trotz-model-release-vertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/lg-frankfurt-am-main-verletzung-des-persoenlichkeitsrechts-trotz-model-release-vertrag\/","title":{"rendered":"LG Frankfurt am Main: Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts trotz Model-Release-Vertrag"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38465\" aria-describedby=\"caption-attachment-38465\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38465 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_58557008_XS.jpg\" alt=\"Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung Model-Release-Vertrag\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_58557008_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_58557008_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38465\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Dan Race &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Eine Verf\u00fcgung \u00fcber die Nutzungsrechte, an Bildern einer Person, und damit die Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung soll f\u00fcr den Verwender f\u00fcr Rechtssicherheit sorgen. Gerade bei Models sind solche Vereinbarungen eine Notwendigkeit. Wie schnell trotz einer vermeintlichen Einigung ein Streit entstehen kann, zeigt dieser Fall des Landgerichts Frankfurt am Main.<\/em><\/p>\n<h2>Ver\u00f6ffentlichung im Internet: Ja oder nein?<\/h2>\n<p>In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall hatte sich ein Model im Rahmen eines Time-for-Print-Shootings von einem Fotografen ablichten lassen. Im Rahmen der zwischen den beiden getroffenen Vereinbarung \u2013 in Form eines Model-Release-Vertrages \u2013 erlaubte sie sowohl die Ver\u00f6ffentlichung der Bilder, als auch deren kommerzielle Nutzung durch den Fotografen. Unter anderem wurden auch Nacktbilder von dem Model angefertigt.<\/p>\n<p>Einige der Bilder ver\u00f6ffentlichte der Fotograf auf einer Fotowebseite und ein anderes Bild auf Facebook. Das Bild auf Facebook zensierte er, durch Hineinmontieren von zwei \u201eStinkefingern\u201c \u00fcber die Br\u00fcste des Models. Nach einer erfolglosen Abmahnung ging das Model gerichtlich gegen die Ver\u00f6ffentlichung auf beiden Plattformen vor. Dabei berief sie sich auf eine angeblich erfolgte m\u00fcndliche Nebenabrede. Dieser zu Folge sei eine Ver\u00f6ffentlichung im Internet nicht ohne ihre Zustimmung zul\u00e4ssig gewesen.<\/p>\n<h2>Time-for-Print-Shooting und Model-Release-Vertrag?<\/h2>\n<p>Time-for-Print-Shootings haben die Besonderheit, dass das Model nicht mit einer Gage bezahlt wird, sondern die Ergebnisse des Shootings als Abz\u00fcge oder in elektronischer Form erh\u00e4lt. Diese kann es zu eigenen Werbezwecken verwenden. Der Fotograf m\u00f6chte in diesem Rahmen die Ergebnisse seiner Arbeit selbstverst\u00e4ndlich auch ver\u00f6ffentlichen und nicht \u201eumsonst\u201c arbeiten.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung von Bildern ist jedoch, wegen des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht\/recht-am-eigenen-bild\">Rechts am eigenen Bild<\/a> nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a>, nur mit Einwilligung des Abgebildeten zul\u00e4ssig. Eine solche Einwilligung stellt der Model-Release-Vertrag dar. In diesen Vertr\u00e4gen erlaubt das Model dem Fotografen die gewerbliche Nutzung und Ver\u00f6ffentlichung, der beim Foto-Shooting entstandenen Bilder. Generell k\u00f6nnen die Vertragsparteien die Art und Weise der erlaubten Nutzung im Rahmen der zivilrechtlichen Privatautonomie frei gestaltet. Eine solcher Vertrag bedarf auch keiner bestimmten Form. Daher k\u00f6nnen die Vertragsparteien einen Model-Release-Vertrag auch m\u00fcndlich schlie\u00dfen, \u00e4ndern oder erg\u00e4nzen.<\/p>\n<h2>Ver\u00f6ffentlichung mit \u201eStinkefinger\u201c rechtswidrig<\/h2>\n<p>Die Richter legten die Einwilligung \u2013 in Form des Model-Release-Vertrages \u2013 aus (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 30.05.2017, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20134\/16\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 30.05.2017 - 3 O 134\/16: Ein Model-Release-Vertrag gestattet nicht die Bearb...\">2-03 O 134\/16<\/a>). Bez\u00fcglich der Ver\u00f6ffentlichung auf der Fotoplattform habe die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch gegen den Fotografen. Ihre Einwilligung sei insgesamt wirksam und umfasse auch die Ver\u00f6ffentlichung im Internet. Im Vertragstext sei ausdr\u00fccklich die Rede von \u201eVer\u00f6ffentlichung\u201c und auch dem Model selbst wurde das Recht einger\u00e4umt \u201edie angefertigten Aufnahmen [\u2026] in und auf allen Medien zu ver\u00f6ffentlichen\u201c. Bei einem Time-for-Print-Shooting sei ein Ausgleich der erworbenen Nutzungsrechte angebracht, da dieses Vorteile f\u00fcr beide Parteien haben solle.<\/p>\n<p>Das Model konnte die von ihr behauptete Nebenabrede im Prozess nicht beweisen, daher war die Behauptung f\u00fcr das Urteil unerheblich.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Ver\u00f6ffentlichung des bearbeiteten Bildes auf Facebook sprachen die Richter der Kl\u00e4gerin hingegen einen Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch zu. Die Bearbeitung des Bildes, gehe weit \u00fcber eine Retusche hinaus, daher sei die Ver\u00f6ffentlichung eines so bearbeiteten Bildes nicht mehr von der Einwilligung erfasst. Zudem verletze sie die Kl\u00e4gerin in ihrem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> und sei daher rechtswidrig. Der Durchschnittsbetrachter k\u00f6nne die \u201eStinkefinger\u201c als Zeichen der Geringsch\u00e4tzung des Models verstehen. Es sei nicht zumutbar, dass die Kl\u00e4gerin mit einem solchen abwertenden Symbol gezeigt werde. Au\u00dferdem sei eine andere Art der Zensur ohne weiteres m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Dieser Fall zeigt sehr deutlich, dass es f\u00fcr beide Vertragsparteien \u2013 im Rahmen der Verf\u00fcgung \u00fcber die Nutzungsrechte am eigenen Bild \u2013 wichtig ist, den Vertragsinhalt detailliert zu regeln. Sonst werden auf der einen Seite eventuell Bilder in einer Weise ver\u00f6ffentlicht oder verwendet, die gar nicht gewollt war. Auf der anderen Seite droht die Gefahr sich wegen einer Pers\u00f6nlichkeitsverletzung unterlassungs- oder sogar schadensersatzpflichtig zu machen.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend sei noch gesagt, dass m\u00fcndliche Vertragsabreden zwar immer unkompliziert scheinen, im Streitfall aber oft zu Problemen f\u00fchren. Es ist bereits aus Beweisgr\u00fcnden besser, das Vereinbarte \u201eschwarz auf wei\u00df\u201c zu haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Verf\u00fcgung \u00fcber die Nutzungsrechte, an Bildern einer Person, und damit die Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung soll f\u00fcr den Verwender f\u00fcr Rechtssicherheit sorgen. Gerade bei Models sind solche Vereinbarungen eine Notwendigkeit. Wie schnell trotz einer vermeintlichen Einigung ein Streit entstehen kann, zeigt dieser Fall des Landgerichts Frankfurt am Main. Ver\u00f6ffentlichung im Internet: Ja oder nein? 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