{"id":38369,"date":"2018-04-03T07:01:52","date_gmt":"2018-04-03T06:01:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38369"},"modified":"2018-11-29T06:11:58","modified_gmt":"2018-11-29T05:11:58","slug":"diskriminierung-onlinehandel-geoblocking","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/diskriminierung-onlinehandel-geoblocking\/","title":{"rendered":"Die &#8220;Geoblocking&#8221;-Verordnung steht vor der Ver\u00f6ffentlichung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38370\" aria-describedby=\"caption-attachment-38370\" style=\"width: 428px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38370 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_195521120_XS.jpg\" alt=\"Wettbewerbsrecht Onlinehandel Europa Geoblocking\" width=\"428\" height=\"280\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_195521120_XS.jpg 428w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_195521120_XS-90x59.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 428px) 100vw, 428px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38370\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 tanaonte &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das europ\u00e4ische Parlament hat am 06.02.2018 eine neue Verordnung gebilligt, die das sogenannte \u201eGeoblocking\u201c verhindern soll. <\/em><\/p>\n<p>Hierbei handelt es sich um eine Form der Diskriminierung, bei der Kunden, deren Standort sich in einem anderen Land befindet, beim Onlinehandel der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird. Die Verordnung soll noch 2018 in Kraft treten.<\/p>\n<p>Die neue Regelung unterbindet Benachteiligungen aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit und des Wohnortes beim Onlineeinkauf: unterschiedliche Behandlungen, abh\u00e4ngig vom EU-Land des K\u00e4ufers und\/oder Anbieters, hinsichtlich der Preise, Verkaufsbedingungen und Zahlungsoptionen, sollen k\u00fcnftig der Vergangenheit angeh\u00f6ren. Wir hatten zum Thema Geoblocking bereits im Februar dieses Jahres hier\u00a0berichtet:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/onlineshopping-geoblocking-eu-parlament\">Umgeleitet und ausgesperrt: Geh\u00f6rt das Geoblocking von Onlinekunden bald der Vergangenheit an?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong>Verordnung nennt spezifische Anwendungsbereiche<\/strong><\/h2>\n<p>Die neue Regelung beinhaltet mehrere spezifische Fallkonstellationen, in denen eine Ungleichbehandlung anhand der sogenannten &#8220;Geo-Faktoren&#8221; (Staatsangeh\u00f6rigkeit, Wohnsitz, Niederlassung oder einfach Aufenthaltsort) in jedem Falle rechtswidrig ist. Die praxisrelevantesten F\u00e4lle sind:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Zugangsbeschr\u00e4nkung zu einer Internetseite, App oder sonstiger Plattform, oftmals realisiert in Form einer Weiterleitung auf eine andere Webseite: wird beispielsweise aus Deutschland ein Onlineeinkauf auf einer franz\u00f6sischen Seite versucht, wird der Besucher entsprechend auf die deutsche Internetpr\u00e4senz weitergeleitet. Laut Verordnung soll eine solche Weiterleitung nur noch nach Zustimmung des Nutzers m\u00f6glich sein, ferner muss die urspr\u00fcnglich besuchte (hier franz\u00f6sische) Seite ohne Weiteres zug\u00e4nglich bleiben.<\/li>\n<li>Die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Zahlungs- und Lieferbedingungen: L\u00e4nderspezifische Angebote bleiben dabei grunds\u00e4tzlich erlaubt, nur m\u00fcssen diese Offerten in gleicher Weise Nutzern aus anderen EU-L\u00e4ndern angeboten und zug\u00e4nglich gemacht werden. Kurzum: Bietet beispielsweise ein italienischer Onlineh\u00e4ndler seine Waren oder Dienstleistungen zu bestimmten Zahlungs- und Lieferbedingungen in Italien an, darf es keinen Unterschied machen, ob der K\u00e4ufer aus Rom oder K\u00f6ln kommt.<\/li>\n<\/ol>\n<h2><strong>Preisdifferenzierung weiterhin m\u00f6glich, grenz\u00fcberschreitende Lieferungen nicht verpflichtend<\/strong><\/h2>\n<p>Eine l\u00e4nderspezifische Differenzierung hinsichtlich der Preise wird den Betreibern nicht untersagt \u2013 unterschiedliche allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, die entsprechend auch unterschiedliche Preise beinhalten, d\u00fcrfen weiterhin angeboten werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass jeder Kunde unabh\u00e4ngig vom Standort die M\u00f6glichkeit hat, sich hinsichtlich einer gew\u00fcnschten Ware das europaweit beste Angebot heraussuchen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Verk\u00e4ufer bez\u00fcglich der Lieferung ihrer Waren nur dazu verpflichtet, innerhalb desjenigen Staates zu versenden, in dem sie ihre Ware auch anbieten. Der Versand in andere EU-Staaten kann dar\u00fcber hinaus angeboten werden, verpflichtend ist hier aber lediglich das Angebot zur Selbstabholung.<\/p>\n<h2><strong>Verordnung erstreckt sich nicht auf s\u00e4mtliche Bereiche des Onlinehandels<\/strong><\/h2>\n<p>In einigen Bereichen der Dienstleistungen entfaltet die Verordnung derweil nur bedingt Relevanz: Die Bereitstellung des Zugriffs auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctzte, immaterielle Inhalte im Internet ist vom Schutzbereich der Regelung ausgenommen \u2013 hierunter fallen prim\u00e4r Streamingdienste f\u00fcr Musik, Filme und Serien sowie Online-Spiele und E-Books.<\/p>\n<p>Bis dato sind hier territoriale Lizenzen noch erlaubt. Wer also einen beliebigen Inhalt etwa f\u00fcr Italien lizenziert und auf einer italienischen Website einstellt, darf technische Ma\u00dfnahmen ergreifen, um den Zugang beispielsweise aus Deutschland zu verhindern.<\/p>\n<h2><strong>Ver\u00f6ffentlichung im M\u00e4rz, Inkrafttreten wohl noch 20183<\/strong><\/h2>\n<p>Bereits 2016 hatte die Komission dem Rat und europ\u00e4ischen Parlament einen Entwurf der Regelung vorgelegt &#8211; diese soll nun Ende M\u00e4rz ver\u00f6ffentlicht werden, und neun Monate sp\u00e4ter in Kraft treten.\u00a0Nach der Ver\u00f6ffentlichung soll die Verordnung nach einer zweij\u00e4hrigen Testphase von der europ\u00e4ischen Kommission bewertet werden. Dies soll auch Ausschluss dar\u00fcber geben, inwiefern die Verordnung auf immaterielle, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Inhalte anwendbar sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2><strong>Ziel der Verordnung: Schaffung eines europ\u00e4ischen Binnenmarktes<\/strong><\/h2>\n<p>Im Zuge der Verhandlungen hatte der europ\u00e4ische Rat mehrfach darauf gepocht, die Strategie f\u00fcr einen digitalen Binnenmarkt schnellstm\u00f6glich zu realisieren, und die Verordnung entsprechend zeitnah spruchreif zu machen &#8211; ein Diskriminierungsverbot sei dabei elementare Voraussetzung f\u00fcr die Schaffung eines solchen Marktes.<\/p>\n<p>Die Staats- und Regierungschefs der EU wiesen darauf hin, dass dies eine Ma\u00dfnahme sei, um der sogenannten &#8220;vierten industriellen Revolution&#8221; Herr zu werden &#8211; dieser von der Forschungsunion der Bundesregierung ins Leben gerufene Begriff beschreibt die Verkoppelung der industriellen Produktion mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik, unter die auch der europaweite Onlinehandel f\u00e4llt.<\/p>\n<p>\u00c4nderungen sind hier durchaus von N\u00f6ten, aktuell erwerben nur 15 % der Europ\u00e4er Waren im Wege des Onlinehandels aus einem anderen EU-Land, was zum Gro\u00dfteil auf das Geoblocking zur\u00fcckzuf\u00fchren sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<h2><strong>Abmahnungen\u00a0vermeiden \u2013 Internetpr\u00e4senz auf Geoblocking \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong><\/h2>\n<p>Da die f\u00fcr das Inkrafttreten erforderliche Zustimmung des EU-Rates wohl aller Voraussicht nach bis Ende des Jahres erfolgen d\u00fcrfte, sollten Onlineh\u00e4ndler ihre Plattformen entsprechend der Verordnung anpassen: Ungleichbehandlungen bez\u00fcglich der Bezahl- und Lieferoptionen m\u00fcssen abge\u00e4ndert, sowie Zugangssperren f\u00fcr Besucher aus anderen EU-Staaten ausgeschaltet werden.<\/p>\n<p>Im Bereich der Warenlieferung empfiehlt es sich, l\u00e4nderspezifische Konditionen anzubieten, welche preislich an bestimmte Liefergebiete gekoppelt sind &#8211; diese m\u00fcssen allerdings Nutzern auch aus anderen EU-L\u00e4ndern zug\u00e4nglich gemacht werden: Soll grunds\u00e4tzlich nur nach Deutschland geliefert werden, was zul\u00e4ssig ist, muss ein ausl\u00e4ndischer Kunde dennoch auf das Angebot in gleicher Weise zugreifen k\u00f6nnen. Hinsichtlich der Lieferung muss diesem die M\u00f6glichkeit gegeben werden, die Ware dann beim Verk\u00e4ufer abzuholen oder die Lieferung auf eigene Faust zu organisieren.<\/p>\n<p>Anpassungen sind empfehlenswert, denn die Bestimmungen der Verordnung d\u00fcrften als Marktzugangsregelung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3 a) UWG<\/a> gelten und eine Zuwiderhandlung damit gegen das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht&quot;&lt;\/a\">Wettbewerbsrecht<\/a> versto\u00dfen, was zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen der Konkurrenz f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das europ\u00e4ische Parlament hat am 06.02.2018 eine neue Verordnung gebilligt, die das sogenannte \u201eGeoblocking\u201c verhindern soll. 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