{"id":38272,"date":"2018-03-15T07:07:27","date_gmt":"2018-03-15T06:07:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38272"},"modified":"2018-03-15T05:09:27","modified_gmt":"2018-03-15T04:09:27","slug":"amazon-de-markenrechtsverstoss-durch-die-suchfunktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/amazon-de-markenrechtsverstoss-durch-die-suchfunktion\/","title":{"rendered":"amazon.de: Markenrechtsversto\u00df durch die Suchfunktion?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38276\" aria-describedby=\"caption-attachment-38276\" style=\"width: 336px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38276\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_175299599_XS.jpg\" alt=\"amazon.de: Markenrechtsversto\u00df\" width=\"336\" height=\"297\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_175299599_XS.jpg 369w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_175299599_XS-90x80.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 336px) 100vw, 336px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38276\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 alexmillos &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Viele Internetplattformen stellen eine Suchfunktion f\u00fcr ihre Nutzer zur Verf\u00fcgung, um ihnen die Suche nach bestimmten Artikeln zu erleichtern, so auch amazon.de. <\/em><\/p>\n<p><em>Ob und in welcher Form die Verwendung von markenrechtlich gesch\u00fctzten Bezeichnungen in diesem Rahmen zul\u00e4ssig ist, hatte jetzt der BGH zu entscheiden.<\/em><\/p>\n<h2>Automatische Vervollst\u00e4ndigung von Suchergebnissen<\/h2>\n<p>In einem Amazon-Fall hatte der Bundesgerichtshof \u00fcber die Verwendung eines Firmenschlagwortes in der automatischen Vervollst\u00e4ndigung von Suchvorschl\u00e4gen zu entscheiden.<\/p>\n<p>Amazon stellt auf seiner Webseite amazon.de eine Suchfunktion zur Verf\u00fcgung. Tippt man einen Suchbegriff ein, so schl\u00e4gt die Suchfunktion automatisiert Vervollst\u00e4ndigungen vor. Die Ergebnisse werden in einer sich ausklappenden Liste (\u201eDrop-Down-Men\u00fc\u201c) dargestellt. Im vorliegenden Fall zeigte die Liste bei der Eingabe \u201egoFit\u201c die Ergebnisse \u201egoFit Matte\u201c, \u201egoFit Gesundheitsmatte\u201c und \u201egoFit Fu\u00dfreflexzonenmassagematte\u201c an.<\/p>\n<p>Gegen diese Autovervollst\u00e4ndigung klagte das die goFit Gesundheit GmbH. Sie sah ihr Firmenschlagwort \u201egoFit\u201c verletzt. Hilfsweise handle es sich um eine Irref\u00fchrung des Verbrauchers. Die Verletzung wurde mit dem Umstand begr\u00fcndet, dass das Produkt des Unternehmens auf amazon.de gar nicht erh\u00e4ltlich war.<\/p>\n<h2>Das Firmenschlagwort<\/h2>\n<p>Das Firmenschlagwort ist nicht identisch mit einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/5-dinge-die-sie-zum-markenrecht-wissen-muessen\">Marke<\/a>. Es handelt sich um einen Teil einer gesch\u00e4ftlichen Bezeichnung im Sinne eines Unternehmenskennzeichens, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/5.html\" title=\"&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen\">\u00a7 5 Abs. 1 MarkenG<\/a>. Unternehmenskennzeichen sind nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/5.html\" title=\"&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen\">\u00a7 5 Abs. 2 MarkenG<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eZeichen, die im gesch\u00e4ftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Kennzeichen erfahren einen eigenst\u00e4ndigen Schutz \u00fcber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/15.html\" title=\"&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 15 MarkenG<\/a>. Bei der Beurteilung einer Verletzung wird nicht nur auf die gesamte gesch\u00e4ftliche Bezeichnung abgestellt. Es werden auch Firmenschlagworte und Firmenabk\u00fcrzungen gesch\u00fctzt, die den kennzeichnenden Kern der Bezeichnung ausmachen. Sie m\u00fcssen sich jedoch zur Durchsetzung der schlagwortartigen Kennzeichnung des Unternehmens im Verkehr eignen.<\/p>\n<h2>Keine Funktionsbeeintr\u00e4chtigung<\/h2>\n<p>Das Landgericht hatte der Klage der goFit Gesundheit GmbH noch stattgegeben und einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens angenommen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht wies die Klage insgesamt jedoch als unbegr\u00fcndet ab. Der Bundesgerichtshof wies die eingelegte Revision nun ebenfalls zur\u00fcck (BGH, Urteil v. 15.2.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20201\/16\" title=\"BGH, 15.02.2018 - I ZR 201\/16: Zur markenrechtlichen Haftung f&uuml;r die durch eine Autovervollst&auml;n...\">I ZR 201\/16<\/a>). Er nahm zwar an, dass es sich bei \u201egoFit\u201c um ein in Deutschland gesch\u00fctztes Firmenschlagwort handele, jedoch sei es nicht in seiner Funktion beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Die Funktion eines Unternehmenskennzeichens sei es auf das Unternehmen hinzuweisen. Diese sei nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass eine Vervollst\u00e4ndigung in der Suchfunktion stattfinde. Ob in nachfolgenden Darstellung der Trefferliste eine Verletzung liege sei nicht zu pr\u00fcfen gewesen, da diese nicht von der Kl\u00e4gerin angegriffen wurde.<\/p>\n<p>Die hilfsweise geltend gemachte Verletzung des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Wettbewerbsrechts<\/a> liege zudem nicht vor. Der Verbraucher werde nicht in die Irre gef\u00fchrt. Wer eine Suchfunktion benutzt, rechne nicht damit, dass Produkt zwingend auf der Plattform zu finden. Er wolle vielmehr lediglich die Verf\u00fcgbarkeit \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<h2>Keine Rechtssicherheit f\u00fcr die Trefferliste<\/h2>\n<p>In einem weiteren Fall ging die exklusive Lizenznehmerin der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/warum-sollte-man-eine-marke-schuetzen-lassen\">Marke<\/a> \u201eORTLIEB\u201c gegen die Trefferliste der Suche vor. Sie sah ihre Marke nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 MarkenG<\/a> verletzt, da die Trefferliste auch Produkte von Amazon selbst und Drittunternehmen anzeigte.<\/p>\n<p>Die Lizenznehmerin gewann die Prozesse zun\u00e4chst vor dem Landgericht und Berufungsgericht. Der BGH hat das Urteil jetzt jedoch aufgehoben und den Fall zur\u00fcck an das Berufungsgericht verwiesen (BGH, Urteil vom 15.2.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20138\/16\" title=\"BGH, 15.02.2018 - I ZR 138\/16: Zur markenrechtlichen Haftung f&uuml;r die durch einen Algorithmus er...\">I ZR 138\/16<\/a>). F\u00fcr die Annahme eines Unterlassungsanspruchs aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 5 MarkenG<\/a> fehle es an einer wesentlichen Feststellung. Das Gericht m\u00fcsse beurteilen, ob es f\u00fcr den Nutzer nicht oder nur schwer erkennbar sei, dass die Trefferliste auch Produkte anzeige, die nicht von der Markeninhaberin stammen. Erst dann sei eine Verwechslungsgefahr gegeben.<\/p>\n<p>Die erneute Entscheidung des Berufungsgerichts \u00fcber die Verletzung des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\">Markenrechts<\/a>\u00a0steht noch aus.<\/p>\n<h2>Suchfunktionen rechtlich bedenklich?<\/h2>\n<p>Das Bereitstellen einer Suchfunktion ist ein g\u00e4ngiger Service, den Internetplattformen f\u00fcr ihre Nutzer anbieten. Die Umsetzung kann aber rechtlich bedenklich sein. Die Benutzung von markenrechtlich gesch\u00fctzten Bezeichnungen im Rahmen der automatischen Vervollst\u00e4ndigung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wohl rechtlich unproblematisch.<\/p>\n<p>Die nachfolgend entstehenden Trefferlisten sind jedoch weiterhin in ihrer rechtlichen Beurteilung unsicher. Der Bundesgerichtshof hat hier noch keine endg\u00fcltige Bewertung vorgenommen, die erneute Beurteilung des Berufungsgerichts steht noch aus, somit ist Vorsicht geboten. Wer eine solche Funktion zur Verf\u00fcgung stellt ist auf der sicheren Seite, wenn er in diesen Listen nur Angebote des Markeninhabers anzeigen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Angebote von Drittunternehmen sollten bis zur einer Entscheidung des Berufungsgerichts vermieden werden. Markenrechtsinhaber auf der anderen Seite sollten, um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu vermeiden, eine endg\u00fcltige gerichtliche Entscheidung abwarten, bevor sie gegen Trefferlisten vorgehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Internetplattformen stellen eine Suchfunktion f\u00fcr ihre Nutzer zur Verf\u00fcgung, um ihnen die Suche nach bestimmten Artikeln zu erleichtern, so auch amazon.de. Ob und in welcher Form die Verwendung von markenrechtlich gesch\u00fctzten Bezeichnungen in diesem Rahmen zul\u00e4ssig ist, hatte jetzt der BGH zu entscheiden. 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