{"id":38147,"date":"2018-03-02T11:57:09","date_gmt":"2018-03-02T10:57:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38147"},"modified":"2019-08-22T16:54:28","modified_gmt":"2019-08-22T15:54:28","slug":"bgh-aeussert-sich-zur-stoererhaftung-von-google-bei-persoenlichkeitsrechtsrechtsverletzungen-innerhalb-von-suchergebnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bgh-aeussert-sich-zur-stoererhaftung-von-google-bei-persoenlichkeitsrechtsrechtsverletzungen-innerhalb-von-suchergebnissen\/","title":{"rendered":"BGH zur St\u00f6rerhaftung von Google f\u00fcr Rechtsrechtsverletzungen innerhalb von Suchergebnissen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38148\" aria-describedby=\"caption-attachment-38148\" style=\"width: 415px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38148 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_130961682_XS.jpg\" alt=\"BGH Urteil Google Suchergebnisse \" width=\"415\" height=\"249\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_130961682_XS.jpg 447w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/Fotolia_130961682_XS-90x54.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 415px) 100vw, 415px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38148\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 mayucolor &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der BGH hat entschieden, dass Google nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses dar\u00fcber zu vergewissern, ob die aufgefundenen und verlinkten Inhalte Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten (BGH, Urteil v. 27. Februar 2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20489\/16\" title=\"BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489\/16: Zur Pr&uuml;fungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine ...\">VI ZR 489\/16<\/a>). <\/em><\/p>\n<p><em>Ein Unterlassungsanspruch gegen Google besteht demnach nur, wenn der Verletzte einen konkret auf eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> hingewiesen hat.<\/em><\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger und der Kl\u00e4gerin handelte sich um Ehepartner, welche als IT-Dienstleister t\u00e4tig sind und in dieser Funktion beim Aufbau eines Internetforums beteiligt waren. Mitglieder dieses Forums f\u00fchrten mittels Beitr\u00e4gen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums.<\/p>\n<p>Bei einer Suche \u00fcber Google wurden innerhalb der Suchergebnisse Inhalte angezeigt und auf Webseiten verlinkt, wonach der Kl\u00e4ger das F-Internetforum betreibe, f\u00fcr die dort ver\u00f6ffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt habe und die Kl\u00e4gerin von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben m\u00fcsse. Dabei fielen in Bezug auf die Kl\u00e4ger Aussagen wie &#8220;Arschkriecher&#8221;, &#8220;Schwerstkriminelle&#8221;, &#8220;kriminelle Schufte&#8221;, &#8220;Terroristen&#8221;, &#8220;Bande&#8221;, &#8220;Stalker&#8221; und &#8220;krimineller Stalkerhaushalt&#8221;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten die Suchergebnisse bei Google moniert und mitgeteilt, dass er mit dem F-Internetforum nichts zu tun h\u00e4tte. Er verlangte daher von Google, die entsprechenden Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen. Nachdem Google dem Ersuchen des Kl\u00e4gers offenbar nicht nachkam, nahm der Kl\u00e4ger <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/reputationsmanagement-2\/google-suchergebnisse-loeschen\">Google auf Unterlassung in Anspruch<\/a>.<\/p>\n<p>Nachdem das angerufene Landgericht K\u00f6ln der Klage noch teilweise stattgab (LG K\u00f6ln, Urteil v. 16.08.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%2014\/14\" title=\"28 O 14\/14 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">28 O 14\/14<\/a>), wies das Oberlandesgericht K\u00f6ln die Klage vollst\u00e4ndig ab (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 13.10.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20U%20173\/15\" title=\"OLG K&ouml;ln, 13.10.2016 - 15 U 173\/15: Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch den ...\">15 U 173\/15<\/a>). Der BGH best\u00e4tigte nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts \u00a0und lehnte die im konkreten Fall geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche ab.<\/p>\n<h2>Auch Google haftet als St\u00f6rer<\/h2>\n<p>Dabei stellte der BGH zun\u00e4chst fest, dass Google sich die in den Suchergebnissen angezeigten und verlinkten Inhalte nicht zu Eigen macht und damit eine t\u00e4terschaftliche Haftung ausscheidet. Hingegen bejahte der BGH, dass Google durchaus als St\u00f6rer haften k\u00f6nne. In der Rechtsprechung ist seit l\u00e4ngerem anerkannt, dass ein Dritter f\u00fcr fremde Inhalte nur dann als St\u00f6rer haftet, wenn diesem eine Verletzung seiner Pr\u00fcfpflichten vorgeworfen werden kann.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf Google stellte der BGH in \u00dcbereinstimmung fr\u00fcherer Entscheidungen fest, dass Google nicht s\u00e4mtliche Inhalte proaktiv auf m\u00f6gliche rechtswidrige Inhalte hin \u00fcberpr\u00fcfen muss. Denn eine solche allgemeine Kontrollpflicht sei praktisch kaum zu bewerkstelligen und w\u00fcrde die Existenz von Suchmaschinen als Gesch\u00e4ftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erw\u00fcnscht ist, ernstlich gef\u00e4hrden.<\/p>\n<h2>Pr\u00fcfpflichten erst bei konkreten Hinweis auf offensichtliche Rechtsverletzung<\/h2>\n<p>Der BGH hat nun festgestellt, dass den Betreiber einer Suchmaschine daher erst dann spezifische Pr\u00fcfpflichten treffen, nachdem er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Weitere Pr\u00fcfpflichten sei den Suchmaschinenbetreibern nicht zumutbar, da diesen \u2013 anders als z.B. einem Forumbetreiber \u2013 die Identit\u00e4t des Verfassers einer rechtsverletzenden Behauptung oftmals unbekannt ist und von diesem somit keine Stellungnahme eingeholt werden kann.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall entschied der BGH zu Gunsten von Google, dass der Hinweis des Kl\u00e4gers nicht konkret genug gewesen sei, um Google in die Lage zu versetzen, in den streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung zu sehen. Daher habe Google im vorliegenden Fall ihre Pr\u00fcfpflichten nicht verletzt, so dass eine Haftung als St\u00f6rer nicht in Betracht komme.<\/p>\n<h2>Was ist mit den inhaltlichen Anforderungen eines Inkenntnissetzungsverfahrens?<\/h2>\n<p>Aus der Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung geht nicht hervor, ob sich der BGH vorliegend konkret zu den inhaltlichen Anforderungen des sog. Inkenntnissetzungsschreibens ge\u00e4u\u00dfert hat. Dies w\u00e4re allemal w\u00fcnschenswert, da die Rechtsprechung nach unserer Erfahrung an den Inhalt sehr hohe Anforderungen stellt. So ist uns aus vergangenen Verfahren bekannt, dass im Bereich von Tatsachenbehauptungen der blo\u00dfe Hinweis des Betroffenen, eine \u00fcber ihn aufgestellte \u00c4u\u00dferung sei falsch, nicht ausreichend sei, dass Google eine offensichtliche Rechtsverletzung erkennen k\u00f6nne. Denn in einem solchen Fall st\u00fcnde praktisch Aussage gegen Aussage und Google k\u00f6nne so nicht erkennen, ob die \u00c4u\u00dferung wahr oder unwahr ist.<\/p>\n<h2>Google als Art gerichtliche Vorinstanz?<\/h2>\n<p>Zum Teil wird seitens der Gerichte gefordert oder jedenfalls angeregt, dass der Betroffene seine Hinweise an Google mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert. Jedenfalls m\u00fcsse der Hinweis neben der blo\u00dfen Behauptung, die \u00c4u\u00dferung sei unzutreffend, weitere Angaben enthalten, warum die \u00c4u\u00dferung unzutreffend sei.<\/p>\n<p>Diese Haltung der Gerichte sehen wir sehr kritisch, da Google insoweit bereits zu einer Art gerichtlicher Vorinstanz gemacht wird. Es ist nicht einzusehen, warum ein Betroffener gegen\u00fcber Google m\u00f6glicherweise auch vertrauliche Daten preisgeben solle, um Google von der behaupteten Rechtsverletzung zu \u00fcberzeugen. Hinzu kommt, dass eidesstattliche Versicherungen gegen\u00fcber Google keinerlei Mehrwert haben, da nur die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen gegen\u00fcber bestimmten \u00f6ffentlichen Einrichtungen unter Strafe gestellt ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Betroffenen ist der Weg \u00fcber Google oftmals der einzige Weg, die Verbreitung rechtswidriger Inhalte einzud\u00e4mmen. Denn oftmals sind die Verfasser <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/reputationsmanagement-2\/schutz-von-unternehmen\">rechtsverletzender \u00c4u\u00dferungen<\/a> unbekannt oder nicht greifbar. Wenn der Verletzte nun praktisch gezwungen wird, gegen\u00fcber Google die Rechtsverletzung darzulegen und ggf. zu beweisen, so entspricht dies aus unserer Sicht nicht der Interessenlage.<\/p>\n<p>Die Gerichte haben bislang zumeist negativ ge\u00e4u\u00dfert, dass ein Inkenntnissetzungsschreiben eine St\u00f6rerhaftung nicht ausgel\u00f6st hat. Welchen Inhalt ein solches Schreiben haben m\u00fcsste, haben die Gerichte dagegen bislang nicht positiv dargelegt. Es bleibt daher zu hoffen, dass der BGH sich in den Entscheidungsgr\u00fcnden gerade zu den Anforderungen an das Inkenntnissetzungsschreiben auseinandergesetzt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat entschieden, dass Google nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses dar\u00fcber zu vergewissern, ob die aufgefundenen und verlinkten Inhalte Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten (BGH, Urteil v. 27. Februar 2018, Az. VI ZR 489\/16). 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