{"id":38104,"date":"2018-03-13T07:31:30","date_gmt":"2018-03-13T06:31:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38104"},"modified":"2018-03-11T14:34:05","modified_gmt":"2018-03-11T13:34:05","slug":"recht-am-eigenen-bild-christian-wulffs-privatleben-ist-nicht-seine-privatsphaere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild-christian-wulffs-privatleben-ist-nicht-seine-privatsphaere\/","title":{"rendered":"Recht am eigenen Bild: Christian Wulffs \u201ePrivatleben&#8221; ist nicht seine Privatsph\u00e4re"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38105\" aria-describedby=\"caption-attachment-38105\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38105 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_143889030_XS.jpg\" alt=\"Recht am eigenen Bild: Christian Wulff\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_143889030_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_143889030_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38105\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Drobot Dean &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer in der \u00d6ffentlichkeit steht und sein \u201ePrivatleben\u201c \u00f6ffentlich er\u00f6rtert, muss damit rechnen, dass sich ebendiese dann auch weiterhin daf\u00fcr interessiert. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Recht am eigenen Bild soll zwar die Privatsph\u00e4re des Einzelnen ma\u00dfgeblich sch\u00fctzen, jedoch ist diese rechtlich deutlich enger gefasst, als man dies landl\u00e4ufig annehmen k\u00f6nnte.<\/em><\/p>\n<h2>\u201eWer Bettina liebt, der schiebt!\u201c<\/h2>\n<p>Nach seinem R\u00fccktritt r\u00fcckte \u201eAltbundespr\u00e4sident\u201c Christian Wulff erneut in den Medienfokus, als die Trennung von seiner Frau Bettina Wulff bekannt wurde. Knapp zwei Jahre sp\u00e4ter gab er per Pressemitteilung bekannt, dass das Paar wieder zusammenlebe.<\/p>\n<p>Diese Geschehnisse sorgten f\u00fcr ein erneutes mediales Interesse an seiner Person, sodass einige Tage nach der Pressemitteilung ein Artikel im \u201ePeople\u201c-Magazin ver\u00f6ffentlicht wurde, der das Paar an ihrem Auto zeigte. Wenige Tage sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlichte derselbe Verlag in seinem Magazin \u201eNeue Post\u201c einen Artikel mit dem Titel \u201eNach der Vers\u00f6hnung \u2013 Christian Wulff \u2013 Wer Bettina liebt, der schiebt!\u201c. Der Artikel war mit einem Foto versehen, das den \u201eAltbundespr\u00e4sidenten\u201c mit seiner Frau zeigte. Auf dem Foto war er beim Schieben eines vollen Einkaufswagens zu sehen.<\/p>\n<p>Durch die Bilder in der Zeitschrift \u201eNeue Post\u201c sah sich Christian Wulff in seinem Recht am eigenen Bild verletzt und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht K\u00f6ln gab der Klage statt. Die Berufung des Zeitungsverlages vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln war erfolglos, da auch der Senat eine rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung der Privatsph\u00e4re annahm. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt in der Revision erneut \u00fcber die Rechtsfragen zu entscheiden.<\/p>\n<h2>Das Recht am eigenen Bild<\/h2>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/medienrecht\/recht-am-eigenen-bild\">Recht am eigenen Bild<\/a> folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 Satz 1 KunstUrhG<\/a>. Danach d\u00fcrfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme besteht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG<\/a> f\u00fcr Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Zeitgeschichte umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, wobei der Bundesgerichtshof nicht die Qualit\u00e4t der Presse beurteilen darf. Seit einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichts f\u00fcr Menschenrechte muss zudem immer eine Abw\u00e4gung widerstrebender Interessen und Grundrechte vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Die Grenze der Berichterstattung \u00fcber die Zeitgeschichte ist ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Absatz 2 KunstUrhG<\/a>, zum Beispiel ein Eingriff in seine Privatsph\u00e4re. Die Privatsph\u00e4re sch\u00fctzt den Lebensbereich des Einzelnen, dessen Darstellung als unschicklich gilt. Eine Darstellung ist insbesondere unschicklich, wenn sie nachteilige Reaktionen der Au\u00dfenwelt nach sich ziehen kann. Von der Privatsph\u00e4re abzugrenzen ist die Sozialsph\u00e4re, die nur in absoluten Ausnahmef\u00e4llen ein berechtigtes Interesse begr\u00fcndet. Bei der Sozialsph\u00e4re liegt immer eine Interaktion mit der Au\u00dfenwelt vor, die nicht mehr auf rein pers\u00f6nlichen Beziehungen beruht.<\/p>\n<h2>Kein berechtigtes Interesse des \u201eAltbundespr\u00e4sidenten\u201c<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts K\u00f6ln auf, da er die Ver\u00f6ffentlichung der Bilder als rechtens erachtete (BGH, Urteil v. 6.2.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2076\/17\" title=\"VI ZR 76\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 76\/17<\/a>). Die Richter ordneten die Bilder, die Christian Wulff beim Einkaufen zeigen, der Zeitgeschichte zugeordnet. Die Pressefreiheit der Beklagten habe in diesem Fall Vorrang vor dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> des \u201eAltbundespr\u00e4sidenten\u201c.<\/p>\n<p>Auch ein berechtigtes Interesse von Herrn Wulff stehe der Ver\u00f6ffentlichung nicht entgegen, da lediglich die Sozialsph\u00e4re betroffen sei. Ein Einkauf in einem \u00f6ffentlichen Supermarkt sei n\u00e4mlich ma\u00dfgeblich von einer Interaktion mit der Au\u00dfenwelt gepr\u00e4gt, die nicht auf rein pers\u00f6nlichen Beziehungen beruhe. Das Bild zeige keine Situation, die eine negative Reaktion der Au\u00dfenwelt nach sich ziehen k\u00f6nne. Im Gesamtbild mit dem Artikel werde der Altbundespr\u00e4sident als f\u00fcrsorgender Familienvater in einer Alltagssituation dargestellt.<\/p>\n<p>Insbesondere ber\u00fccksichtigten die Richter auch, dass Christian Wulff weiterhin gesellschaftlichen und politischen Interessen nachkommt. Sein Amt wirke auch nach seinem R\u00fccktritt weiterhin fort und f\u00fchre zu einem \u00f6ffentlichen Interesse an seiner Person. Zudem habe er sein Ehe- und Familienleben immer wieder selbst \u00f6ffentlich zum Thema gemacht und sich somit mit einer \u00f6ffentlichen Er\u00f6rterung dieses Themas einverstanden gezeigt.<\/p>\n<h2>Privatsph\u00e4re ist nicht gleich \u201ePrivatleben\u201c<\/h2>\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht einmal wieder, dass die rechtliche Privatsph\u00e4re wesentlich enger gefasst ist, als es der allgemeine Sprachgebrauch suggeriert. Wer &#8220;privat&#8221; einkauft, bewegt sich rechtlich in der Sozialsph\u00e4re und nicht, wie man annehmen k\u00f6nnte, in seiner Privatsph\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch &#8220;Promis&#8221; haben nat\u00fcrlich grunds\u00e4tzlich eine Privatsph\u00e4re. Allerdings muss immer genau darauf geachtet werden, welche \u201eprivaten\u201c Informationen man \u00f6ffentlich er\u00f6rtert. Gerade als Person des \u00f6ffentlichen Lebens ist Vorsicht geboten. Wer sein \u201ePrivatleben\u201c \u00f6ffentlich macht, darf sich auch nicht wundern, wenn Medien ebenfalls ein gesteigertes Interesse an diesem entwickeln. Wer der \u00d6ffentlichkeit\u00a0einmal Einblicke in einen bestimmten Bereich gew\u00e4hrt hat, kann diese Selbst\u00f6ffnung sp\u00e4ter auch nicht wieder r\u00fcckg\u00e4ngig machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer in der \u00d6ffentlichkeit steht und sein \u201ePrivatleben\u201c \u00f6ffentlich er\u00f6rtert, muss damit rechnen, dass sich ebendiese dann auch weiterhin daf\u00fcr interessiert. 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