{"id":37951,"date":"2018-03-02T11:48:19","date_gmt":"2018-03-02T10:48:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37951"},"modified":"2020-11-24T22:44:09","modified_gmt":"2020-11-24T20:44:09","slug":"6-dinge-die-man-ueber-das-urheberrecht-wissen-muss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/6-dinge-die-man-ueber-das-urheberrecht-wissen-muss\/","title":{"rendered":"6 Dinge, die Sie zum Urheberrecht wissen m\u00fcssen!"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_37965\" aria-describedby=\"caption-attachment-37965\" style=\"width: 400px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-37965 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_159683822_XS.jpg\" alt=\"Urheberrecht\" width=\"400\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_159683822_XS.jpg 400w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_159683822_XS-90x68.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-37965\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 CrazyCloud &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Egal ob K\u00fcnstler, Musiker, Schriftsteller, Fotograph oder YouTuber: Jeder, der einer kreativen T\u00e4tigkeit nachgeht, kommt mit dem\u00a0Urheberrecht in Ber\u00fchrung.<\/i><\/p>\n<p><em>Das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheberrecht<\/a> gew\u00e4hrt vor allem Anspr\u00fcche gegen die unberechtigte Verwendung von Werken. Verwendet man urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material ohne Zustimmung des Urhebers, kann das zu einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/schutz-vor-abmahnungen\">Abmahnung<\/a> f\u00fchren und bei erneutem Versto\u00df teuer werden. <\/em><\/p>\n<p><em>Aber es ist nicht nur Werknutzer, sondern auch f\u00fcr die Urheber selbst wichtig, zu wissen, wann welche Werke gesch\u00fctzt sind und welche M\u00f6glichkeiten man bei einem Urheberrechtsversto\u00df hat.<\/em><\/p>\n<p><em>Wer genau ist Urheber? Was ist ein Werk? Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor? Wie sch\u00fctze ich meine Werke? Welche legalen M\u00f6glichkeiten gibt es, urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material zu verwenden? Diese Fragen sollen durch diesen LHR-Ratgeber beantwortet werden.<\/em><\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h2>\u00dcbersicht<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"#1\">Was ist das Urheberrecht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#2\">Was ist ein Werk?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#3\">Wer ist Urheber?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#4\">Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#5\">Wie sch\u00fctze ich mein Urheberrecht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#6\">Welche M\u00f6glichkeiten gibt es urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material zu verwenden?<\/a>\n<ul>\n<li><a href=\"#7\">Das Zitatrecht<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#8\">Die Privatkopie<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li><a href=\"#9\">Res\u00fcmee<\/div><\/div><\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"1\">1. Was ist das Urheberrecht<\/h2>\n<p>Das Urheberrecht ist ein umfassendes Schutzrecht. Es sch\u00fctzt das geistige Eigentum des Urhebers an seiner Sch\u00f6pfung. Dieser Schutz gilt im Gegensatz zu den anderen Rechten des geistigen Eigentums ab Fertigstellung des Werkes. Es ist weder die Ver\u00f6ffentlichung des Werkes notwendig, noch die Eintragung in ein Register, wie zum Beispiel im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/markenrecht\">Marken<\/a>-, Design- oder Patentrecht.<\/p>\n<p>Obwohl keine Publizit\u00e4t gegeben sein muss ist der Schutz des Urheberrechts weitreichend. Es handelt sich um ein absolutes Recht, das alleine dem Urheber zusteht. Eine Verf\u00fcgung oder eine Abtretung dieses Rechtes ist nicht m\u00f6glich, somit steht das Recht f\u00fcr seine Lebenszeit alleine dem Urheber zu. Der Urheber kann Dritten lediglich Nutzungrechte einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Mit Tod des Urhebers endet der Schutz nicht. Die Erben des Urhebers k\u00f6nnen noch bis zu siebzig Jahre sp\u00e4ter einen Anspruch aus dem Urheberrecht geltend machen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/64.html\" title=\"&sect; 64 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 64 UrhG<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"2\">2. Was ist ein Werk?<\/h2>\n<p>Das Urheberrecht sch\u00fctzt das Werk des Urhebers. Das Werk ist die manifestierte Idee des Urhebers. Es muss sich in einer f\u00fcr die menschlichen Sinne wahrnehmbaren Form befinden und darf keine zuf\u00e4llige oder naturgegebene Anordnung sein. Der entscheidende Faktor ist die pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung des Urhebers nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a>. Dies Vorschrift\u00a0enth\u00e4lt eine Auflistung von Werkarten, welche die in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/1.html\" title=\"&sect; 1 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 1 UrhG<\/a> genannten Bereiche der Literatur, Kunst und Wissenschaft konkretisieren. Danach sind vom Begriff des Werkes erfasst:<\/p>\n<ul>\n<li>Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme<\/li>\n<li>Werke der Musik<\/li>\n<li>Pantomimische Werke einschlie\u00dflich der Werke der Tanzkunst<\/li>\n<li>Werke der bildenden Kunst einschlie\u00dflich Werke der Baukunst und der angewendeten Kunst und Entw\u00fcrfe solcher Werke<\/li>\n<li>Lichtbildwerke einschlie\u00dflich der Werke, die \u00e4hnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden<\/li>\n<li>Filmwerke einschlie\u00dflich der Werke die \u00e4hnlich wie Filmwerke geschaffen werden<\/li>\n<li>Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pl\u00e4ne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Aufz\u00e4hlung ist nicht abschlie\u00dfend, sodass auch Produkte neuerer Medien darunter fallen k\u00f6nnen. Zum Beispiel sind vom Urheberrecht auch Multimediaprodukte, wie die Benutzeroberfl\u00e4che eines Computerprogramms erfasst.<\/p>\n<p>Auch Bearbeitungen oder \u00dcbersetzungen k\u00f6nnen Werke des Urheberrechts sein, wenn sie eine eigenst\u00e4ndige Sch\u00f6pfung des Urhebers sind, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UrhG: Bearbeitungen\">\u00a7 3 UrhG<\/a>. Das durch Bearbeitung oder \u00dcbersetzung entstandene Werk genie\u00dft neben dem urspr\u00fcnglichen Werk einen eigenst\u00e4ndigen Schutz. Dasselbe gilt f\u00fcr Sammlungen von Werken, wie zum Beispiel Gedichtb\u00e4nde, und Datenbanken, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UrhG: Sammelwerke und Datenbankwerke\">\u00a7 4 UrhG<\/a>. Nicht gesch\u00fctzt sind hingegen amtliche Werke, beispielsweise Gesetze und gerichtliche Entscheidungen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"3\">3. Wer ist Urheber?<\/h2>\n<p>Ausgangspunkt eines jeden Werks ist der Urheber, der seine pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung darin festh\u00e4lt. Urheber ist nur derjenige, der das Werk geschaffen hat.<\/p>\n<p>Die Ermittlung des Urhebers folgt dabei streng dem Sch\u00f6pferprinzip. Daher k\u00f6nnen auch Menschen Urheber sein, die noch nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4hig sind. Bei nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4higen werden die urheberrechtlichen Interessen durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Urheber k\u00f6nnen nur nat\u00fcrliche Personen sein, eine juristische Person hingegen nicht. Bei einem Foto, das ein Fotograph im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr ein Unternehmen aufnimmt, wird deshalb der Fotograph Urheber und nicht das Unternehmen. Ein Fotograf kann einer juristischen Person aber nat\u00fcrlich Nutzungsrechte einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sind mehrere Personen direkt an der Erstellung eines Werkes beteiligt, handelt es sich um Miturheber nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UrhG: Miturheber\">\u00a7 8 UrhG<\/a>. Liegt eine gemeinschaftliche Schaffung des Werkes vor, so k\u00f6nnen die Urheberrechte auch nur gemeinschaftlich ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der Bearbeitung oder generell Benutzung von anderen Werken sind andere Urheber nur mittelbar an dem Werk beteiligt. Die Urheberrechte k\u00f6nnen in der Folge nur mit der Zustimmung der mittelbaren Urheber ausge\u00fcbt werden. Blo\u00dfe Ideengeber oder Gehilfen sind jedoch nicht einmal mittelbare Urheber, da das Werk nicht ihrer pers\u00f6nlichen geistigen Sch\u00f6pfung entstammt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Urheber wichtig zu wissen ist, dass er seine Urheberschaft zwar nicht bereits innerhalb einer Abmahnung, aber im Zweifel vor Gericht beweisen muss. Dabei hilft ihm allerdings die Vermutung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 UrhG<\/a>. Danach wird derjenige, der\u00a0auf den Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden K\u00fcnste in der \u00fcblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch im Onlinebereich.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"4\">4. Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor?<\/h2>\n<p>Aus der Eigenschaft als Urheber ergibt sich eine Reihe von Rechten, die das Urheberrecht in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UrhG: Ver&ouml;ffentlichungsrecht\">\u00a7\u00a7 12-27 UrhG<\/a> regelt. \u00dcbt ein Dritter ohne die Zustimmung des Urhebers ein solches Recht aus, liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Von besonderer Bedeutung sind das Vervielf\u00e4ltigungsrecht gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 UrhG<\/a> und das Verbreitungsrecht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 UrhG<\/a>. Das Vervielf\u00e4ltigungsrecht verbietet eine k\u00f6rperliche Fixierung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers. Das blo\u00dfe Betrachten eines Werkes ist daher nicht erfasst, das Fotografieren hingegen schon. Das Verbreitungsrecht gew\u00e4hrt dem Urheber das alleinige Recht zu entscheiden, wann und wie sein Werk oder Vervielf\u00e4ltigungen an die \u00d6ffentlichkeit gelangen soll.<\/p>\n<p>Eine ausf\u00fchrliche Darstellung der Rechte des Urhebers werden Sie in einem noch folgenden LHR-Ratgeber finden.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"5\">5. Wie sch\u00fctze ich mein Urheberrecht?<\/h2>\n<p>Ein Schutz vor der Verletzungen des Urheberrechts ist kaum denkbar, wenn man von der M\u00f6glichkeit absieht das Werk nie zu ver\u00f6ffentlichen. Ist das Werk einmal ver\u00f6ffentlicht, kann der Urheber einen Schutz seines Rechtes durch die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/lhr-ratgeber-abmahnungen\">Abmahnung<\/a> der Verletzung erreichen. Eine vorgerichtliche Abmahnung wird sogar vom Gesetz in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97a.html\" title=\"&sect; 97a UrhG: Abmahnung\">\u00a7 97a UrhG<\/a> ausdr\u00fccklich empfohlen. Im Rahmen der Abmahnung wird der Verletzende zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Verst\u00f6\u00dft er gegen diese, kann eine vereinbarte <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/vertragsstrafe-nach-einer-unterlassungserklaerung\">Vertragsstrafe<\/a> geltend gemacht werden. Weigert sich der Verletzende sich eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, so kann nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 UrhG<\/a> ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Es gibt somit sowohl eine au\u00dfergerichtliche, als auch eine gerichtliche M\u00f6glichkeit um gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese effektiv zu unterbinden.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"6\">6. Welche M\u00f6glichkeiten gibt es urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material zu verwenden?<\/h2>\n<p>Die sicherste Methode um urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material zu verwenden, ohne sich der Gefahr einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Anspruchs auszusetzen, ist sich ein Nutzungsrecht vom Urheber einr\u00e4umen zu lassen. Dazu schlie\u00dft man mit dem Urheber einen Vertrag, in dem einem die Nutzung des Werkes in gewisser Art und gewissem Umfang erlaubt wird.<\/p>\n<p>Es gibt allerdings einige gesetzliche Beschr\u00e4nkungen des Urheberrechts, welche die Verwendung des Werkes auch ohne den Erwerb eines Nutzungsrechts erm\u00f6glichen. Die beiden wichtigsten Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr Verbraucher sind das Zitatrecht und die Privatkopie.<\/p>\n<h3 id=\"7\">a. Das Zitatrecht<\/h3>\n<p>Das Zitatrecht <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/51.html\" title=\"&sect; 51 UrhG: Zitate\">\u00a7 51 UrhG<\/a> erlaubt es das Werk eines anderen zu verwenden, soweit dies durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Als besonderer Zweck werden vor allem die Erl\u00e4uterung des Inhalts in einer wissenschaftlichen Arbeit, die Verwendung von Stellen in einem eigenen Sprachwerk und die Verwendung von Stellen eines Musikwerks in einem eigenen Musikwerk genannt. Wichtig bei Zitaten ist, dass das Werk bereits ver\u00f6ffentlicht wurde. Zudem ist ein Zitat nur dann zul\u00e4ssig, wenn eine Quellenangabe beigef\u00fcgt ist.<\/p>\n<h3 id=\"8\">b. Die Privatkopie<\/h3>\n<p>Die Privatkopie <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/53.html\" title=\"&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch\">\u00a7 53 UrhG<\/a> erlaubt es nat\u00fcrlichen Personen, zu privaten Zwecken, Kopien eines Werkes anzufertigen. Die berufliche oder gewerbliche Nutzung der Kopie, sowie die \u00f6ffentliche Verbreitung sind demnach nicht erlaubt. Zudem darf die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrigen oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Vorlage beruhen. Das schlie\u00dft zum Beispiel den Download von YouTube-Videos aus dem Anwendungsbereich der Privatkopie aus.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h2 id=\"1\">7. Res\u00fcmee<\/h2>\n<p>Das Urheberrecht bietet einen umfassenden Schutz der Interessen des Urhebers. Diese m\u00fcssen allerdings auch durch den Urheber wahrgenommen werden, da es keinen automatisierten Schutz gibt.<\/p>\n<p>Gerade wegen des ideellen Wertes der geistigen Sch\u00f6pfung, aber auch wegen der teilweise betr\u00e4chtlichen wirtschaftlichen Interessen, ist ein Durchsetzung der Rechte ratsam. Eine fachm\u00e4nnische Abmahnung kann in vielen F\u00e4llen schon die gew\u00fcnschte Wirkung herbeif\u00fchren. Sollte diese nicht ausreichen, bleibt der gerichtliche Weg als endg\u00fcltige L\u00f6sung offen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Egal ob K\u00fcnstler, Musiker, Schriftsteller, Fotograph oder YouTuber: Jeder, der einer kreativen T\u00e4tigkeit nachgeht, kommt mit dem\u00a0Urheberrecht in Ber\u00fchrung. Das Urheberrecht gew\u00e4hrt vor allem Anspr\u00fcche gegen die unberechtigte Verwendung von Werken. Verwendet man urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material ohne Zustimmung des Urhebers, kann das zu einer Abmahnung f\u00fchren und bei erneutem Versto\u00df teuer werden. 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