{"id":37945,"date":"2018-03-08T16:40:06","date_gmt":"2018-03-08T15:40:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37945"},"modified":"2018-03-08T16:49:12","modified_gmt":"2018-03-08T15:49:12","slug":"wir-sind-afd-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/wir-sind-afd-urteil\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Die Domain &#8220;wir-sind-afd.de&#8221; verst\u00f6\u00dft gegen das Namensrecht der AfD"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_31371\" aria-describedby=\"caption-attachment-31371\" style=\"width: 400px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-31371 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/AFD-Nazi-Schlampe.jpg\" alt=\"wir sind afd Urteil\" width=\"400\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/AFD-Nazi-Schlampe.jpg 400w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/AFD-Nazi-Schlampe-90x68.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-31371\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 cbies \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein Blogger sichert sich die Domain &#8220;wir-sind-afd.de&#8221; und ver\u00f6ffentlicht auf dieser Webseite Zitate von AfD-Politikern. <\/em><\/p>\n<p><em>Die AfD sah sich hierdurch in ihrem Namensrecht, einer besonderen Auspr\u00e4gung des <\/em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\"><em>Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/em><\/a><em>, verletzt. Das LG K\u00f6ln gab der AfD recht: Eine denkw\u00fcrdige Entscheidung.<\/em><\/p>\n<p>Ein Berliner Blogger sicherte sich im Jahr 2015 die Domain &#8220;<a href=\"https:\/\/wir-sind-afd.de\">wir-sind-afd.de<\/a>&#8220;. Unter dieser Domain betreibt er auch aktuell\u00a0noch (das Urteil des Landgerichts K\u00f6ln ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig) eine Webseite, auf der er Originalzitate von AfD-Politikern samt Quellenangabe ver\u00f6ffentlicht. Im ersten Absatz fanden sich folgende \u00c4u\u00dferungen:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Wir sind AfD (Symbol: nach unten gerichteter roter Daumen) Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir wollen in den Deutschen Bundestag.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die AfD sah sich durch die Domain in ihrem Namensrecht, einer besonderen Auspr\u00e4gung des Pers\u00f6nlichkeitsrecht, verletzt und erhob im Mai 2017 Klage vor dem Landgericht K\u00f6ln. Das Landgericht K\u00f6ln verk\u00fcndete am 06.02.2018 sein Urteil und gab der AfD recht (LG K\u00f6ln, Urteil v. 06.02.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=33%20O%2079\/17\" title=\"LG K&ouml;ln, 06.02.2018 - 33 O 79\/17: AFD-kritischer Blogger wegen Domain &quot;wir-sind-afd.de&quot; verurte...\">33 O 79\/17<\/a>).<\/p>\n<h2>Unbefugter Gebrauch des Namens &#8220;AfD&#8221;<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst stellte das Gericht heraus, dass der Name &#8220;AfD&#8221; durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> gesch\u00fctzt sei. Eine unberechtigte Namensanma\u00dfung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 S. 1 Fall 2 BGB<\/a>, die einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung gibt, erfordert allerdings noch einen unbefugten Gebrauch des Namens, den Eintritt einer Zuordnungsverwirrung sowie die Verletzung von schutzw\u00fcrdigen Interessen des Namenstr\u00e4gers.<\/p>\n<p>Das Erfordernis des unbefugten Gebrauchs des Namens sahen die K\u00f6lner Richter als gegeben an. Unbefugt sei der Gebrauch, weil dem Beklagten kein eigenes Benutzungsrecht zustehe. Der Blogger habe weder ein eigenes priorit\u00e4ts\u00e4lteres Namens- oder sonstiges Kennzeichnungsrecht an der Abk\u00fcrzung &#8220;afd&#8221;, noch sei ihm die Benutzung seitens der AfD gestattet worden.<\/p>\n<h2>Die Zuordnungsverwirrung<\/h2>\n<p>Auch erfolge durch die Verwendung der Domain eine sog. Zuordnungsverwirrung. Der Betrachter m\u00fcsse davon ausgehen, dass die AfD Inhaber der Domain sei oder jedenfalls ihre Zustimmung gegeben habe, diese zu betreiben, denn der Verkehr sehe in der Verwendung eines unterscheidungskr\u00e4ftigen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts. Die das Namensrecht beeintr\u00e4chtigende Wirkung trete unabh\u00e4ngig von der Verwendung des Domainnamens bereits durch die in der Registrierung liegende Ausschlusswirkung ein.<\/p>\n<p>Das Gericht war der Auffassung, dass Aufmachung und Inhalt der Internetadresse f\u00fcr die zeichenrechtliche Beurteilung nicht unmittelbar relevant seien. Obwohl die AfD dort in polemischer Weise negativ dargestellt werde, bestehe die Gefahr, dass Besucher der Seite irrt\u00fcmlich davon ausgehe, diese sei von der AfD autorisiert worden.<\/p>\n<h2>Die berechtigten Interessen der AfD<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich hielt das Landgericht auch die letzte Voraussetzung f\u00fcr eine unberechtigte Namensanma\u00dfung, die Verletzung schutzw\u00fcrdiger Interessen der AfD, f\u00fcr gegeben. An dieser Stelle haben die Gerichte regelm\u00e4\u00dfig die Interessen der Prozessparteien gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>So habe die AfD ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, dass ihr nicht bestimmte, ihrem Programm widersprechende Tendenzen untergeschoben werden. Entscheidend sei allein, dass der Name der AfD namensm\u00e4\u00dfig gebraucht werde, um gegen sie Propaganda zu machen.<\/p>\n<p>Das Grundrecht des Bloggers auf Meinungsfreiheit bzw. Pressefreiheit gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 GG<\/a> sei schon nicht tangiert, da es ihm freistehe, die Inhalte der von ihm betriebenen Internetseite unter anderen Domainnamen zu ver\u00f6ffentlichen. Herrn Mattes st\u00fcnden alle m\u00f6glichen Formen frei, seine Meinung \u00fcber die AfD zu \u00e4u\u00dfern, die dahingehe, die AfD sei moralisch anst\u00f6\u00dfig und umstritten. Ob hiervon auch eindeutig diffamierende Zuschreibungen erfasst seien, wie sie in der Kopfzeile der Webseite im Sinne reiner Schm\u00e4hkritik erfolgten, bed\u00fcrfe keiner Entscheidung.<\/p>\n<h2>Die Entscheidung ist kritikw\u00fcrdig<\/h2>\n<p>Das Urteil ist allerdings nicht unumstritten. Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass eine Zuordnungsverwirrung dann gegeben ist, wenn durch die Registrierung der Domain eine Ausschlusswirkung eingetreten ist. Denn der Verkehr entnimmt der Domain regelm\u00e4\u00dfig einen Hinweis auf den Betreiber.<\/p>\n<p>Die Feststellung des Gerichts<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Aufmachung und Inhalt der Internetseite sind f\u00fcr die zeichenrechtliche Beurteilung nicht unmittelbar relevant. Obwohl die Kl\u00e4gerin dort in polemischer Weise dargestellt wird, besteht die Gefahr, da\u00df Besucher der Seite irrt\u00fcmlich davon ausgehen, diese sei von der Kl\u00e4gerin autorisiert.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>ist jedoch zweifelhaft. Bereits im Jahr 2003 entschied der BGH, dass eine Zuordnungsverwirrung als gering anzusehen ist, wenn sich der Irrtum \u00fcber die Identit\u00e4t des Webseitenbetreibers bereits durch das \u00d6ffnen der Homepage rasch beseitigen lasse. Es komme dann in besonderem Ma\u00dfe auf die Beeintr\u00e4chtigung der Interessen des Namensinhabers an (BGH, Urteil v. 26.06.2003, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20296\/00\" title=\"BGH, 26.06.2003 - I ZR 296\/00: Maxem.de - Namenstr&auml;ger gewinnt Streit um Internet-Adresse\">I ZR 296\/00<\/a>).<\/p>\n<h2>Kritische Webseite im politischen Meinungskampf<\/h2>\n<p>\u00d6ffnet man nun die Webseite &#8220;wir-sind-afd.de&#8221; wird direkt im ersten Absatz deutlich, dass es sich eben nicht um eine Webseite der AfD handelt. Kaum ein verst\u00e4ndiger B\u00fcrger w\u00fcrde n\u00e4mlich annehmen, dass die AfD sich selbst als eine rechtsextreme, rassistische und menschenverachtende Partei bezeichnen w\u00fcrde. Darin liegt ja gerade die Pointe der Seite: Die AfD bem\u00fcht sich um den Anschein, sie vertrete aus der Mitte der Gesellschaft stammende Ansichten, w\u00e4hrend zahlreiche \u2013 auf der Seite ebenfalls ersichtliche \u2013 Zitate wichtiger Protagonisten der Partei eine ganz andere Sprache sprechen. Von einem Irrtum \u00fcber die Identit\u00e4t des Webseitenbetreibers kann somit an dieser Stelle \u2013 jedenfalls mit dieser Eindeutigkeit \u2013 nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund spricht nach den Vorgaben des BGH viel daf\u00fcr, dass die Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen der AfD auf der einen und dem Seitenbetreiber auf der anderen, vor dem Hintergrund der Freiheit des politischen Meinungskampfs eigentlich zu Gunsten des Seitenbetreibers ausfallen m\u00fcsste.<\/p>\n<h2>Wie geht es nun weiter?<\/h2>\n<p>Der Blogger erw\u00e4gt eine Berufung vor dem OLG K\u00f6ln. Mittlerweile scheint er gen\u00fcgend Geld gesammelt zu haben, um den Prozess weiterzuf\u00fchren. Es bleibt daher abzuwarten, ob das OLG K\u00f6ln eine Verletzung von schutzw\u00fcrdigen Interessen feststellen wird &#8211; wir sind gespannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Blogger sichert sich die Domain &#8220;wir-sind-afd.de&#8221; und ver\u00f6ffentlicht auf dieser Webseite Zitate von AfD-Politikern. Die AfD sah sich hierdurch in ihrem Namensrecht, einer besonderen Auspr\u00e4gung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts, verletzt. Das LG K\u00f6ln gab der AfD recht: Eine denkw\u00fcrdige Entscheidung. Ein Berliner Blogger sicherte sich im Jahr 2015 die Domain &#8220;wir-sind-afd.de&#8220;. 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