{"id":37887,"date":"2018-02-26T07:55:57","date_gmt":"2018-02-26T06:55:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37887"},"modified":"2018-02-27T15:19:29","modified_gmt":"2018-02-27T14:19:29","slug":"verbraucherschutz-facebook-und-twitter-machen-weiterhin-was-sie-wollen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/verbraucherschutz-facebook-und-twitter-machen-weiterhin-was-sie-wollen\/","title":{"rendered":"Verbraucherschutz: Facebook und Twitter machen weiterhin was sie wollen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_37889\" aria-describedby=\"caption-attachment-37889\" style=\"width: 414px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-37889 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_165017496_XS.jpg\" alt=\"Verbraucherschutz: Facebook und Twitter\" width=\"414\" height=\"290\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_165017496_XS.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_165017496_XS-90x63.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-37889\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 pathdoc &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Vor allem Facebook und Twitter halten laut EU-Kommission das europ\u00e4ische Verbraucherrecht noch immer nicht vollst\u00e4ndig ein. Zwar habe es schon einige Verbesserungen gegeben, jedoch sei sowohl bei der Entfernung von rechtswidrigen Inhalten, als auch bei Vertragsk\u00fcndigungen weiterhin Nachbesserungsbedarf vorhanden.<\/em><\/p>\n<h2>Ungen\u00fcgender Verbraucherschutz<\/h2>\n<p>Bei jeder Anmeldung auf einer Social-Media-Plattform schlie\u00dft der Nutzer mit dem Unternehmen einen Vertrag ab. In diesem akzeptiert er die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, die das Unternehmen stellt.<\/p>\n<p>Das Verbraucherschutzrecht der EU soll vor dem Machtgef\u00e4lle, dass durch das einseitige Stellen der Vertragsbedingungen entsteht, sch\u00fctzen. Die EU-Kommission hatte schon im M\u00e4rz 2017 Facebook, Twitter und Google+ zur \u00c4nderung ihrer Gesch\u00e4ftsbedingungen aufgefordert.<\/p>\n<h2>Was ist die\u00a0EU-Kommission?<\/h2>\n<p>Die EU-Kommission ist das das Exekutivorgan der EU. Zu den Befugnissen der Kommission geh\u00f6rt das Recht zur Initiative bei der Rechtsetzung. Um dieses Recht auszu\u00fcben reicht die Kommission einen Vorschlag beim Parlament oder bei der Legislative ein. Bevor sie von diesem Recht Gebrauch machen, wollte die Kommission eine Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen erreichen. Grund daf\u00fcr waren Verst\u00f6\u00dfe gegen das europ\u00e4ische Verbraucherschutzrecht, die zu einer erheblichen Benachteiligung von Verbrauchern im Social-Media-Bereich f\u00fchrten.<\/p>\n<h2>Die \u00c4nderungen<\/h2>\n<p>Jetzt haben die Social-Media-Unternehmen die ersten \u00c4nderungen bekannt gegeben.\u00a0In einigen Bereichen wurde den Forderungen der EU-Kommission entsprochen. Verbraucher m\u00fcssen keine Vertr\u00e4ge mehr abschlie\u00dfen, in denen sie auf verbindliche Verbraucherschutzvorschriften verzichten, zum Beispiel auf das R\u00fccktrittsrecht bei einem auf einer Social-Media-Plattform abgeschlossenen Kaufvertrag. Zudem m\u00fcssen Beschwerden gegen die Unternehmen nicht mehr in Kalifornien gef\u00fchrt werden, sondern k\u00f6nnen in Europa eingereicht werden. Des Weiteren \u00fcbernehmen die Plattformen nun \u201eihren fairen Teil an der Verantwortung gegen\u00fcber den Verbrauchern in der EU\u201c.<\/p>\n<h2>Was muss noch ge\u00e4ndert werden?<\/h2>\n<p>Weiterhin ungekl\u00e4rt sind jedoch die Regelungen \u00fcber die Entfernung von rechtswidrigen Inhalten und die einseitige Vertragsk\u00fcndigung durch die Unternehmen, ohne die Angabe eines Grundes. Die EU-Kommission hatte von den Social-Media-Plattformen ein System gefordert, dass illegale Inhalte schnell und proaktiv ermittelt, entfernt sowie ihr erneutes Auftauchen verhindert. Zudem sollte ein \u201eMelde- und Abhilfesystem\u201c f\u00fcr Verbraucherschutzorganisationen eingerichtet werden, dass unter der Wahrung von Fristen den gemeldeten Verst\u00f6\u00dfen nachgeht.<\/p>\n<p>Diesen Forderungen scheint jedoch nur Google+ nachgekommen zu sein. Facebook und Twitter hingegen haben sich lediglich bereit erkl\u00e4rt, eine E-Mail-Adresse, zur Meldung von Verst\u00f6\u00dfen, einzurichten. Ein System soll aber nicht eingerichtet werden. Auch auf einen zeitlichen Rahmen, in dem sie die gemeldeten Verst\u00f6\u00dfe bearbeiten, wollten sich die Plattformen nicht festlegen. Bez\u00fcglich der Haftung f\u00fcr illegale Inhalte und der K\u00fcndigungen von Vertr\u00e4gen ohne Angabe eines Grundes erfolgten ebenfalls keine \u00c4nderungen der allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/p>\n<h2>Effektiver Verbraucherschutz?<\/h2>\n<p>Insgesamt bleiben schwerwiegende L\u00fccken im Verbraucherschutz bei der Benutzung von Social-Media-Plattformen bestehen. Das Zugest\u00e4ndnis der Unternehmen, das zwingende Verbraucherschutzrecht zu akzeptieren, erleichtert dem Verbraucher zwar das Leben, ist aber aus rechtlicher Sicht eine Farce.\u00a0Zwingendes Recht kann in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ohnehin nicht abbedungen werden. Was genau unter der \u201e\u00dcbernahme eines fairen Teils der Verantwortung\u201c zu verstehen ist bleibt weiterhin unbestimmt. Die wirklich wichtigen Punkte, die Entfernung von illegalen Inhalten und die grundlose einseitige K\u00fcndigung, befinden sich weiterhin im Stillstand.<\/p>\n<p>Die Plattformen Facebook und Twitter stellen sich bei diesen Fragen weiterhin quer. In Deutschland k\u00fcmmert sich \u2013 soweit ersichtlich \u2013 zurzeit nur die Verbraucherzentrale um die Rechte von Verbrauchern. So hat das Landgericht Berlin in einem k\u00fcrzlich von der Zentrale erstrittenen Urteil festgestellt, dass Facebook gegen das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\">Datenschutzrecht<\/a> sowie gegen das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Wettbewerbsrecht<\/a> verst\u00f6\u00dft:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/lg-berlin-verbietet-facebook-die-klarnamenpflicht\">Erfolg f\u00fcr die Verbraucherzentrale: LG Berlin verbietet Facebook unter anderem die Klarnamenpflicht<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Es w\u00e4re daher w\u00fcnschenswert, dass die EU-Kommission ihre Drohung mit einer st\u00e4rkeren Reglementierung und h\u00e4rteren Strafen umsetzt. Im April will die Kommission neue Rahmenbedingungen vorstellen. Diese sollen die bestehenden Rechtsvorschriften zum Verbraucherrecht modernisieren und eine effektive Umsetzung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass die genannten Themen endlich verpflichtend geregelt werden und die Gesetzgebung diesen Vorschlag dann umsetzt. Offensichtlich kann die EU nur so erreichen, dass Facebook und Twitter sich nicht mehr dem Recht entziehen und machen was sie wollen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor allem Facebook und Twitter halten laut EU-Kommission das europ\u00e4ische Verbraucherrecht noch immer nicht vollst\u00e4ndig ein. Zwar habe es schon einige Verbesserungen gegeben, jedoch sei sowohl bei der Entfernung von rechtswidrigen Inhalten, als auch bei Vertragsk\u00fcndigungen weiterhin Nachbesserungsbedarf vorhanden. 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