{"id":37833,"date":"2018-02-25T23:40:37","date_gmt":"2018-02-25T22:40:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37833"},"modified":"2018-02-25T23:40:37","modified_gmt":"2018-02-25T22:40:37","slug":"online-inhalte-loeschungspflicht-ist-nicht-gleich-ueberwachungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/online-inhalte-loeschungspflicht-ist-nicht-gleich-ueberwachungspflicht\/","title":{"rendered":"Online-Inhalte: L\u00f6schungspflicht ist nicht gleich \u00dcberwachungspflicht"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_37841\" aria-describedby=\"caption-attachment-37841\" style=\"width: 400px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-37841 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_132846560_XS.jpg\" alt=\"Online-Inhalte: L\u00f6schungspflicht\" width=\"400\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_132846560_XS.jpg 400w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_132846560_XS-90x68.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-37841\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 svetazi &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Eine gerichtliche Entscheidung, die die Pflicht f\u00fcr eine Plattform im Internet enth\u00e4lt, rechtswidrige Inhalte zu l\u00f6schen, l\u00f6st nicht zwangsl\u00e4ufig Kontroll- beziehungsweise \u00dcberwachungspflichten aus. <\/i><\/p>\n<p><i>Der Betreiber muss das erneute Ver\u00f6ffentlichen der Inhalte nicht notwendigerweise aktiv verhindern.<\/i><\/p>\n<h2>Die Vorgeschichte<\/h2>\n<p>Bereits im Jahr 2015 wurde ein Unternehmen, das eine Internet-Plattform betreibt, zur Unterlassung verurteilt. Grund f\u00fcr dieses Urteil war, dass das Unternehmen\u00a0es Dritten erm\u00f6glicht hatte, Musiktitel auf seiner Plattform \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, die durch das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheberrecht<\/a> gesch\u00fctzt waren.<\/p>\n<p>Das Landgericht Hamburg untersagte dem Unternehmen dieses Verhalten in Bezug auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\/schutz-von-musik-und-filmen\">insgesamt zw\u00f6lf Musiktitel einer K\u00fcnstlerin<\/a>. Bei einem Versto\u00df sollte das Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 \u20ac zahlen. Grund f\u00fcr die einstweilige Verf\u00fcgung war, dass das Unternehmen die genannten Musiktitel trotz eines ausdr\u00fccklichen Hinweises nicht gel\u00f6scht hatte. Das Landgericht Hamburg verh\u00e4ngte nachfolgend einmal ein Ordnungsgeld von 10.000 \u20ac wegen zweier Verletzungen der Unterlassungspflicht.<\/p>\n<h2>Erneute Ver\u00f6ffentlichung<\/h2>\n<p>Einige Zeit sp\u00e4ter lud ein anderer Nutzer die Lieder erneut hoch. Auf einen Hinweis hin entfernte das Unternehmen die Dateien unverz\u00fcglich von seiner Plattform. Dennoch stellte die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin einen weiteren Antrag auf Ordnungsgeld, da sie die Unterlassungspflicht in drei F\u00e4llen erneut verletzt sah.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge wurden damit begr\u00fcndet, dass das Unternehmen Kontroll- beziehungsweise \u00dcberwachungspflichten verletzt habe. Es habe daf\u00fcr zu sorgen gehabt, dass die Lieder nicht mehr ver\u00f6ffentlicht werden. In dem Ordnungsmittelverfahren sah die erste Instanz, das Landgericht Hamburg einen Versto\u00df als gegeben an und verh\u00e4ngte ein weiteres Ordnungsgeld in einer H\u00f6he von 15.000 \u20ac. Gegen diesen Beschluss legte das Unternehmen sofortige Beschwerde ein.<\/p>\n<h2>Unterlassung konkreter Handlungen<\/h2>\n<p>Vor dem Landgericht war die Beschwerde nicht erfolgreich. Das OLG Hamburg sah in dem Handeln des Unternehmens allerdings keinen Versto\u00df gegen die Unterlassungspflicht und hob den Beschluss \u00fcber das Ordnungsgeld auf (OLG Hamburg, Urteil v. 4.10.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%2075\/16\" title=\"OLG Hamburg, 04.10.2017 - 5 W 75\/16: Zwangsvollstreckung: Anordnung von Ordnungsgeld wegen Vers...\">5 W 75\/16<\/a>). Nach Ansicht der Richter wurde der Antragstellerin die Verhinderung eines gewissen Erfolgs \u2013 die Ver\u00f6ffentlichung der Musiktitel \u2013 auferlegt. Eine genaue Bezeichnung der zu unterlassenden Handlung sei jedoch nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsantrag muss immer so konkret gefasst sein, dass erkennbar ist welche Handlungen verboten werden sollen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/253.html\" title=\"&sect; 253 ZPO: Klageschrift\">\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO<\/a>. Dasselbe gilt f\u00fcr das auf dem Unterlassungsantrag beruhende Urteil <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/313.html\" title=\"&sect; 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils\">\u00a7 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO<\/a>. Ergibt sich die geforderte Handlung nicht aus dem Verbotsausspruch alleine, ist auf eine Erkennbarkeit abzustellen, die sich beispielsweise aus der gerichtlichen Begr\u00fcndung ergeben kann.<\/p>\n<h2>L\u00f6schung nicht gleich \u00dcberwachung<\/h2>\n<p>Mit der Entscheidung des Landgerichts Hamburg wurde das Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, da es die Daten, trotz eines Hinweises auf die Rechtswidrigkeit der Ver\u00f6ffentlichung, nicht entfernt hatte. Das Gericht ging ausdr\u00fccklich nur von Verletzungen der L\u00f6schungspflicht aus. Im Beschluss hie\u00df es ausdr\u00fccklich:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eAuf die Frage, ob die Antragsgegnerin ausreichend Vorsorge getroffen hat, dass die mitgeteilten Werke nicht erneut \u00fcber ihren Dienst \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden, kommt es vorliegend nicht an.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Feststellungen zu allgemeinen Kontroll- beziehungsweise \u00dcberwachungspflichten h\u00e4tten damit nicht stattgefunden, so die OLG Richter. Deshalb seien solche Pflichten auch nicht mehr vom Verbot erfasst und k\u00f6nnten nicht eingefordert werden. Nach der Auslegung sei nur die Verurteilung zur Einhaltung der L\u00f6schungspflicht erkennbar gewesen.<\/p>\n<h2>Kleine Unterschiede ganz gro\u00df?<\/h2>\n<p>Dieser Fall zeigt, dass insgesamt genau auf die Formulierung von Unterlassungserkl\u00e4rungen und Unterlassungten\u00f6ren geachtet werden muss. Bereits kleine Unterschiede k\u00f6nnen einen gro\u00dfen Einfluss auf Art und Umfang der Pflichten haben. Nachteilige Formulierungen in Unterlassungserkl\u00e4rungen sollten nach M\u00f6glichkeit, unbedingt verhindert werden.<\/p>\n<p>Bei Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 in der Regel auf eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/lhr-ratgeber-abmahnungen\">Abmahnung<\/a> \u2013 \u00a0k\u00f6nnen bei Verst\u00f6\u00dfen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/vertragsstrafe-nach-einer-unterlassungserklaerung\">Vertragsstrafen<\/a> anfallen, die manchmal sogar h\u00f6her sind, als Ordnungsgelder. Liegt bereits ein Unterlassungsurteil vor, so ist eine dezidierte Betrachtung der Formulierung erforderlich, damit die auferlegten Pflichten eingehalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine gerichtliche Entscheidung, die die Pflicht f\u00fcr eine Plattform im Internet enth\u00e4lt, rechtswidrige Inhalte zu l\u00f6schen, l\u00f6st nicht zwangsl\u00e4ufig Kontroll- beziehungsweise \u00dcberwachungspflichten aus. Der Betreiber muss das erneute Ver\u00f6ffentlichen der Inhalte nicht notwendigerweise aktiv verhindern. Die Vorgeschichte Bereits im Jahr 2015 wurde ein Unternehmen, das eine Internet-Plattform betreibt, zur Unterlassung verurteilt. 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