{"id":37696,"date":"2018-02-16T07:47:16","date_gmt":"2018-02-16T06:47:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37696"},"modified":"2018-02-16T09:41:06","modified_gmt":"2018-02-16T08:41:06","slug":"lg-berlin-verbietet-facebook-die-klarnamenpflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/lg-berlin-verbietet-facebook-die-klarnamenpflicht\/","title":{"rendered":"Erfolg f\u00fcr die Verbraucherzentrale: LG Berlin verbietet Facebook unter anderem die Klarnamenpflicht"},"content":{"rendered":"<p><em><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-12355 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/facebook-and-you2.jpg\" alt=\"LG Berlin verbietet Facebook die Klarnamenpflicht \" width=\"362\" height=\"252\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/facebook-and-you2.jpg 362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/05\/facebook-and-you2-90x63.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 362px) 100vw, 362px\" \/>Wer bisher der Auffassung war, dass das Gesch\u00e4ftsgebaren von Facebook nicht vollends im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung steht, wurde nun durch das LG Berlin in seiner Meinung best\u00e4tigt. Die Richter haben in einem k\u00fcrzlich ergangenen Urteil festgestellt, dass Facebook gegen das <\/em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\"><em>Datenschutzrecht<\/em><\/a><em> sowie gegen das <\/em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\"><em>Wettbewerbsrecht<\/em><\/a><em> verst\u00f6\u00dft.<\/em><\/p>\n<p>Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der vzbv warf Facebook unter anderem vor, dass Facebook seiner Impressumspflicht nicht ausreichend nachkomme und mit seiner Werbung &#8220;Facebook ist kostenlos&#8221; die Nutzer in die Irre f\u00fchre. Dar\u00fcber hinaus wurden die Kontovoreinstellungen im Bereich der Privatsph\u00e4reneinstellungen der Nutzer von Facebook moniert.<\/p>\n<p>Doch damit nicht genug: Der vzbv ging dar\u00fcber hinaus gegen mehrere Bestimmungen auf der Startseite von Facebook sowie gegen Nutzungsbedingungen von Facebook vor. Unter den angegriffenen Bestimmungen befand sich auch das Klarnamenprinzip, das dem Nutzer verbietet anstelle seines echten Namens ein Pseudonym zu nutzen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin gab dem vzbv zwar nicht in allen Punkten Recht, dennoch d\u00fcrfte das Urteil einen herbe Niederlage f\u00fcr Facebook darstellen.<\/p>\n<h2>Unzureichendes Impressum<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst stellten die Richter fest, dass Facebook seiner Impressumspflicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 Abs. 1 TMG<\/a> nicht entsprechend nachkomme. Nutzer, die zwar registriert aber nicht eingeloggt waren, sowie Nutzer, die nicht registriert waren, konnten das Impressum nur mittels zweier &#8220;Klicks&#8221; erreichen. Nachdem diese Nutzer auf der Homepage auf den Link &#8220;Impressum\/Nutzungsbedingungen&#8221; klickten, mussten sie im zweiten Schritt noch den Link &#8220;Erkl\u00e4rung der Rechte und Pflichten&#8221; bet\u00e4tigen, um zu dem Impressum zu gelangen.<\/p>\n<p>Das ist nach Auffassung des Gerichts alles andere als ausreichend. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/5.html\" title=\"&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten\">\u00a7 5 Abs. 1 TMG<\/a>, der den Art. 5 der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt, m\u00fcssen die Impressumsangaben<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>sein. Ein verst\u00e4ndiger Nutzer erwarte hinter dem Link &#8220;Erkl\u00e4rung der Rechte und Pflichten&#8221; jedoch kein Impressum, so die Richter.<\/p>\n<p>Facebook verteidigte\u00a0sich mit dem Argument, dass nicht das deutsche sondern das irische Recht vorliegend anzuwenden sei, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/fuer-facebook-gilt-kein-deutsches-datenschutzrecht\">was im Jahr 2013 vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einer anderen Fallkonstellation noch zum Erfolg gef\u00fchrt hatte<\/a>. Dieser Ansicht schlossen sich die Richter aus Berlin allerdings nicht an.<\/p>\n<h2>Facebooks Werbung &#8220;Facebook ist kostenlos&#8221; ist zul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>In einem anderen Punkt war das LG Berlin allerdings anderer Ansicht als der vzbv. Der vzbv erblickte in der Werbung &#8220;Facebook ist kostenlos&#8221; einen Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht. Die Werbung f\u00fchre den Nutzer in die Irre. Zwar m\u00fcsse der Nutzer kein Geld f\u00fcr die Nutzung der Plattform zahlen, doch bestehe die Gegenleistung in der Bereitstellung der personenbezogenen Daten. Diese Gegenleistung sei als &#8220;Kosten&#8221; zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Der Begriff &#8220;Kosten&#8221; sei dahin auszulegen, dass wirtschaftliche Belastungen im Sinne von echten Verm\u00f6gensbeeintr\u00e4chtigungen vorliegen. Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten sei keine unmittelbare finanzielle Einbu\u00dfe. Es seien lediglich immaterielle Interessen in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus dem allgemeinen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> ableitet, betroffen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichts verstehe der durchschnittlich informierte Nutzer den Begriff im eben genannten Sinne, sodass der Nutzer auch nicht in die Irre gef\u00fchrt werde.<\/p>\n<h2>Kontovoreinstellungen versto\u00dfen gegen das Datenschutzrecht<\/h2>\n<p>Die Kontovoreinstellungen von Facebook im Bereich der Privatsph\u00e4reneinstellungen der Nutzer sind laut Landgericht Berlin allerdings rechtswidrig. In der Facebook-App f\u00fcr Mobiltelefone war ein Ortungsdienst voreingestellt, der es den Chat-Partnern erlaubte, den eigenen Aufenthaltsort einzusehen. In den Privatsph\u00e4reneinstellungen war zudem ein H\u00e4ckchen voreingestellt, das bewirkte, dass Suchmaschinen den Link zu der Chronik des einzelnen Nutzers erhielten. Dadurch waren die Profile der Facebook-Nutzer \u00fcber Suchmaschinen leicht und schnell auffindbar.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass Facebook dem Nutzer w\u00e4hrend des Registrierungsvorgangs einen virtuellen &#8220;Privatsph\u00e4renrundgang&#8221; erm\u00f6glicht, der dem Nutzer wiederum potentiell die Gelegenheit bietet, von den Voreinstellungen Kenntnis zu nehmen, \u00e4nderte an der Einsch\u00e4tzung der Richter, dass ein Versto\u00df gegen das Datenschutzrecht vorliege, nichts. Nach Auffassung des Gerichts ben\u00f6tige Facebook eine Einwilligung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/4a.html\">\u00a7 4a BDSG<\/a> in die Datenerhebung und deren Nutzung.<\/p>\n<p>Eine solche Einwilligung k\u00f6nne aber nur dann vorliegen, wenn der Nutzer<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;w\u00e4hrend des Registrierungsvorgangs ausdr\u00fccklich &#8211; aktiv &#8211; auf diese Voreinstellungen hingewiesen wird. Im konkreten Fall kann der Nutzer bei der Registrierung von den Voreinstellungen &#8211; und dem damit ohne sein Zutun bereits angelegten Umfang der Datenverarbeitung &#8211; [&#8230;] jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Gewissheit Kenntnis erlangen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Des Weiteren entspreche eine etwaig konkludent erteilte &#8220;Einwilligung&#8221; durch Weiternutzung den Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserkl\u00e4rung nicht.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang stellte das Landgericht Berlin, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/datenverarbeitung-ohne-einwilligung-ist-wettbewerbsverstoss\">wie bereits das Landgericht Hamburg im Jahr 2017<\/a>, klar, dass das Einwilligungserfordernis des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/4a.html\">\u00a7 4a BDSG<\/a> eine Markverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts sei.<\/p>\n<h2>Klarnamenprinzip ist rechtswidrig<\/h2>\n<p>Die von dem vzbv angegriffene Klausel, die das sog. Klarnamenprinzip enth\u00e4lt, erkl\u00e4rte das Gericht f\u00fcr unwirksam. Das Klarnamenprinzip verpflichtet die Nutzer, bei der Anmeldung bei Facebook ihre richtigen Namen anstelle eines Pseudonyms anzugeben. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/faellt-jetzt-die-klarnamenpflicht-auf-facebook\">Bereits im Jahr 2015 haben wir uns mit dieser Problematik auseinandergesetzt.<\/a><\/p>\n<p>Der vzbv sah in diesem Prinzip einen Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/13.html\" title=\"&sect; 13 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 13 Abs. 6 TMG<\/a>, der vorsieht, dass der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm\u00f6glichen hat, soweit dies technisch m\u00f6glich und zumutbar ist. Mit der Frage, ob das Klarnamenprinzip tats\u00e4chlich gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/13.html\" title=\"&sect; 13 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 13 Abs. 6 TMG<\/a> verst\u00f6\u00dft, setzte sich das Gericht jedoch nicht auseinander.<\/p>\n<p>Die Richter stellten lediglich fest, dass die Datenverarbeitung durch Facebook grunds\u00e4tzlich einer Rechtfertigung bedarf und die ausschlie\u00dfliche Verwendung &#8220;korrekter&#8221; pers\u00f6nlicher Daten gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/13.html\" title=\"&sect; 13 TMG: (weggefallen)\">\u00a7 13 Abs. 6 TMG<\/a> nicht dem gesetzlichen &#8220;Regelfall&#8221; entspreche. Der Nutzer m\u00fcsse daher auch in die Verwendung seiner &#8220;korrekten&#8221; Daten wirksam eingewilligt haben.<\/p>\n<p>Als Einwilligungserkl\u00e4rung komme aber nur die gegenst\u00e4ndliche &#8220;Klarnamen-Klausel&#8221; in Form einer Selbstverpflichtung in Betracht. Diese wiederum sei nicht als Einwilligungserkl\u00e4rung in eine bestimmte Form der Datennutzung formuliert. Durch den vorangestellten Passus &#8220;Facebook Nutzer geben ihren wahren Namen und Daten an&#8230;&#8221; werde dem Nutzer vonseiten Facebook suggeriert,<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;dass dies \u00fcblich und alternativlos sei, die &#8220;Verpflichtung&#8221; des Nutzers zu &#8220;korrekten&#8221; Informationen daher eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit sei.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Formulierung der Klausel als Verpflichtung f\u00fchre dem Nutzer nicht ausreichend vor Augen, dass es sich um eine Einwilligungserkl\u00e4rung handele. Das Klarnamenprinzip wurde so mangels einer wirksamen Einwilligung in die Nutzung und Verarbeitung des Klarnamens des Nutzers f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<h2>Weitere Klauseln unwirksam<\/h2>\n<p>Das Gericht erachtete weitere sieben Klauseln f\u00fcr unwirksam. Hierunter befand sich eine Klausel, die eine Einwilligung in die Nutzung des Namens und des Profilbilds &#8220;f\u00fcr kommerzielle, gesponsorte oder verwandte Inhalte&#8221; enthielt. Die Richter stellten fest, dass keine &#8220;informierte Entscheidung&#8221; des Nutzers vorliege, da der Nutzer die Tragweite seiner Erkl\u00e4rung nicht erkennen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Weitere Regelungen der Datenrichtlinie Facebooks wurden als zul\u00e4ssig anerkannt. Die Datenrichtlinie enthalte gr\u00f6\u00dftenteils Hinweise und Informationen der Beklagten zur eigenen Verfahrensweise mit Daten der Nutzer. Die Datenrichtlinie stelle daher keine Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen dar. Somit sei die Datenrichtlinie nicht anhand der AGB-Regeln \u00fcberpr\u00fcfbar (LG Berlin, Urteil v. 16.01.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20O%20341\/15\" title=\"LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341\/15: Datenschutz: Facebook darf keine Klarnamen fordern\">16 O 341\/15<\/a>).<\/p>\n<h2>Fazit und Ausblick<\/h2>\n<p>Interessant an der Entscheidung ist einmal, dass das Landgericht Berlin mit seiner Entscheidung die seit langem und heftig umstrittene Klarnamenpflicht auf Facebook quasi im vorbeigehen als unzul\u00e4ssig eingestuft und mit Ordnungsmittelandrohung verboten hat. Versuche, Facebook die Verpflichtung zur Nutzung von Pseudonymen auf dem Verwaltungsrechtswege aufzuerlegen, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/fuer-facebook-gi\u2026datenschutzrecht\">waren bisher bereits an der Frage des anwendbaren Rechts gescheitert<\/a>.<\/p>\n<p>Ebenfalls interessant ist, dass \u00a0sich die Unzul\u00e4ssigkeit der Kontovoreinstellungen im Bereich der Privatsph\u00e4reneinstellungen der Nutzer, wie sie Facebook vorgenommen hat, ab Geltung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> am 25.05.2018 nicht mehr erst aus dem Einwilligungserfordernis ergeben wird. Mit der DSGVO m\u00fcssen Unternehmen wie Facebook bereits grunds\u00e4tzlich ein bestimmtes Datenschutzniveau gew\u00e4hrleisten, das gem.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/25.html\" title=\"Art. 25 DSGVO: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen\">Art. 25 Abs. 2 DSGVO<\/a> unter anderem explizit datenschutzfreundliche Voreinstellungen vorschreibt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Hinsichtlich der Punkte, in denen sich Facebook durchsetzen konnte, will der vzbv Berufung einlegen. Es ist davon auszugehen, dass auch Facebook, wie \u00fcblich, den Instanzenzug so weit wie m\u00f6glich aussch\u00f6pfen wird. \u00a0Sowohl das Kammergericht Berlin, als auch vielleicht der Bundesgerichtshof werden sich daher voraussichtlich noch mit dem Fall befassen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer bisher der Auffassung war, dass das Gesch\u00e4ftsgebaren von Facebook nicht vollends im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung steht, wurde nun durch das LG Berlin in seiner Meinung best\u00e4tigt. Die Richter haben in einem k\u00fcrzlich ergangenen Urteil festgestellt, dass Facebook gegen das Datenschutzrecht sowie gegen das Wettbewerbsrecht verst\u00f6\u00dft. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). 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