{"id":37570,"date":"2018-02-14T06:34:41","date_gmt":"2018-02-14T05:34:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37570"},"modified":"2018-02-14T10:50:20","modified_gmt":"2018-02-14T09:50:20","slug":"unwirksamkeit-kaufvertrag-wegen-datenschutzverstoss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/unwirksamkeit-kaufvertrag-wegen-datenschutzverstoss\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Adress-Kaufvertrag unwirksam wegen Datenschutzversto\u00df"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_37571\" aria-describedby=\"caption-attachment-37571\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-37571 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_180055470_XS.jpg\" alt=\"Unwirksamkeit Kaufvertrag wegen Datenschutzversto\u00df\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_180055470_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/02\/Fotolia_180055470_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-37571\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Gajus &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Kann ein Versto\u00df gegen das <\/em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\"><em>Datenschutzrecht<\/em><\/a><em> bei einem Adresshandel zu der Unwirksamkeit eines Kaufvertrags, der dem Adresshandel zugrunde liegt, f\u00fchren? Das OLG Frankfurt a.M. bejahte diese Frage in einer aktuellen Entscheidung.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die mit Adressdaten handelt, ging gerichtlich gegen einen Insolvenzverwalter einer Firma, die ebenfalls mit Adressdaten Handel betrieb, vor. Der beklagte Insolvenzverwalter verkaufte dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin am Tag der Insolvenzer\u00f6ffnung verschiedene Internet-Domains. Pikant: Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin war ehemals der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der insolventen Firma, die von dem beklagten Insolvenzverwalter betreut wurde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erwarb der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin von dem beklagten Insolvenzverwalter umfangreiche Adressdaten, die \u00fcber die ver\u00e4u\u00dferten Internet-Domains generiert wurden. Der Kaufpreis der Internet-Domains einschlie\u00dflich der Adressdaten betrug 15.000 \u20ac. Die Adressdaten, die sich vormals auf zwei verschiedenen Servern befanden, \u00fcbergab der beklagte Insolvenzverwalter dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin auf einem USB-Stick.<\/p>\n<h2>Wertverlust durch Nutzung der Daten zu Werbezwecken f\u00fcr &#8220;sexpage.de&#8221;<\/h2>\n<p>Die zwei Server, auf denen sich die gegenst\u00e4ndlichen Adressdaten befanden und immer noch rekonstruierbar waren, verkaufte der Beklagte Insolvenzverwalter an eine dritte Firma, die ebenfalls mit Adressdaten handelte. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin nutzte die dritte Firma Millionen der gegenst\u00e4ndlichen Adressen, um f\u00fcr die Webseite &#8220;sexpage.de&#8221; zu werben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war der Auffassung, dass die von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erworbenen Adressdaten durch die werbliche Nutzung f\u00fcr &#8220;sexpage.de&#8221; einen Wertverlust von zwei Dritteln erlitten h\u00e4tten. Sie lie\u00df sich die Anspr\u00fcche ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus dem Kauvertrag mit dem beklagten Insolvenzverwalter <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/abtretung\">abtreten<\/a>, um diese gerichtlich geltend machen zu k\u00f6nnen. Sie forderte von dem Beklagten zum einen Schadensersatz f\u00fcr den Wertverlust und zum anderen Unterlassung hinsichtlich einer weiteren Nutzung der gegenst\u00e4ndlichen Adressdaten.<\/p>\n<h2>Kaufvertrag ist insgesamt nichtig<\/h2>\n<p>Das OLG Frankfurt, das diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, vertrat die Auffassung, der Kaufvertrag zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und dem Beklagten sei insgesamt nichtig und k\u00f6nne daher keine G\u00fcltigkeit beanspruchen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Oberlandesgericht aus, dass ein Versto\u00df gegen das Datenschutzrecht zu einer Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Nutzung der Adressdaten, die vorliegend unzweifelhaft als personenbezogene Daten einzustufen sind, sei vorliegend lediglich in zwei F\u00e4llen zul\u00e4ssig: Zum einem, wenn die betroffenen Personen wirksam in die Nutzung eingewilligt haben und zum anderen, wenn das Listenprivileg gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/28.html\" title=\"&sect; 28 BDSG: Datenverarbeitung zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken\">\u00a7 28 Abs. 3 S. 2 BDSG<\/a> eingreift. Nach Auffassung der Richter komme aber das Listenprivileg nicht zur Anwendung, da es sich nicht um<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;zusammengefasste Daten von Angeh\u00f6rigen einer bestimmten Personengruppe&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>handele.<\/p>\n<h2>Keine wirksame Einwilligung<\/h2>\n<p>Eine Einwilligung ist nach Ansicht der Frankfurter Richter nur dann wirksam, wenn sie freiwillig erteilt wird und der Datenverarbeiter auf den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung sowie auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hinweist. Werde die Einwilligung in die Datenvearbeitung mit anderen Erkl\u00e4rungen erteilt, m\u00fcsse die Einwilligung besonders hervorgehoben werden.<\/p>\n<p>Die eben genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen erf\u00fclle die Einwilligungserkl\u00e4rung, welche die Kl\u00e4gerin vortrug, aber nicht. Die betroffenen Daten, die Kategorien der Datenempf\u00e4nger sowie der Nutzungszweck &#8211; der Adresshandel &#8211; seien nicht konkret genug bezeichnet worden. Auch fehle es an der geforderten Hervorhebung.<\/p>\n<h2>Nichtigkeit aufgrund von unlauterem Verhalten<\/h2>\n<p>Das Gericht st\u00fctzte die Feststellung der Gesamtnichtigkeit des Vertrages allerdings nicht allein auf einen Versto\u00df gegen das Datenschutzrecht. Der Kaufvertrag verpflichte die Vertragsparteien zudem<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;systematisch zu einem unlauterem wettbewerbswidrigen Verhalten&#8221;.<\/p><\/blockquote>\n<p>Dies f\u00fchre zu einer Gesamtnichtigkeit. Das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">wettbewerbswidrige<\/a> Verhalten erblickte das Gericht in der geplanten Zusendung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\/e-mail-marketing\">Werbe-E-Mails<\/a> ohne entsprechende Einwilligung. Dies stelle eine unzumutbare Bel\u00e4stigung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/7.html\" title=\"&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen\">\u00a7 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG<\/a> dar.<\/p>\n<h2>Keine R\u00fcckzahlung nach Bereicherungsrecht<\/h2>\n<p>Der Versuch der Kl\u00e4gerin, einen Teil des Kaufpreises mithilfe des Bereicherungsrechts zu erlangen, scheiterte ebenfalls. Zwar sah das Gericht in der H\u00f6he des von dem Beklagten erlangten Kaufpreises eine ungerechtfertigte Bereicherung, doch sei vorliegend ein bereicherungsrechtlicher R\u00fcckzahlungsanspruch ausgeschlossen. Beide Vertragsparteien h\u00e4tten vors\u00e4tzlich gegen das Datenschutzrecht versto\u00dfen. Der Kaufvertrag sei daher gesetzeswidrig und eine R\u00fcckabwicklung sei aufgrund des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/817.html\" title=\"&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten\">\u00a7 817 BGB<\/a> ausgeschlossen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 24.01.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20U%20165\/16\" title=\"13 U 165\/16 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">13 U 165\/16<\/a>).<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht\/datenverarbeitung-ohne-einwilligung-ist-wettbewerbsverstoss\">Nicht erst seit der Entscheidung des LG Hamburgs, dass das Einwilligungserfordernis des Bundesdatenschutzgesetzes eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts ist<\/a>, steht fest, dass bei einem Versto\u00df gegen das Einwilligungserfordernis wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen.<\/p>\n<p>Die Missachtung des Einwilligungserfordernisses kann aber, wie der vorliegende Fall verdeutlicht, auch die Vertr\u00e4ge zwischen zwei Unternehmern in der Weise betreffen, dass diese letztlich unwirksam sind. Unternehmen sollten daher \u2013 insbesondere beim Adresshandel \u2013 unbedingt darauf achten, die Vorschriften des Datenschutzrechts einzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann ein Versto\u00df gegen das Datenschutzrecht bei einem Adresshandel zu der Unwirksamkeit eines Kaufvertrags, der dem Adresshandel zugrunde liegt, f\u00fchren? Das OLG Frankfurt a.M. bejahte diese Frage in einer aktuellen Entscheidung. Die Kl\u00e4gerin, die mit Adressdaten handelt, ging gerichtlich gegen einen Insolvenzverwalter einer Firma, die ebenfalls mit Adressdaten Handel betrieb, vor. 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