{"id":37444,"date":"2018-02-06T06:12:40","date_gmt":"2018-02-06T05:12:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37444"},"modified":"2018-02-06T03:23:45","modified_gmt":"2018-02-06T02:23:45","slug":"datenverarbeitung-ohne-einwilligung-ist-wettbewerbsverstoss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/datenverarbeitung-ohne-einwilligung-ist-wettbewerbsverstoss\/","title":{"rendered":"LG Hamburg: Verletzung des Datenschutzes ist (auch) Wettbewerbsversto\u00df"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_37453\" aria-describedby=\"caption-attachment-37453\" style=\"width: 346px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-37453 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Fotolia_157524028_XS.jpg\" alt=\"Datenverarbeitung ohne Einwilligung ist Wettbewerbsversto\u00df\" width=\"346\" height=\"346\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Fotolia_157524028_XS.jpg 346w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Fotolia_157524028_XS-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Fotolia_157524028_XS-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 346px) 100vw, 346px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-37453\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 kebox &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) m\u00fcssen Unternehmen nicht nur mit Konsequenzen seitens der Aufsichtsbeh\u00f6rden und der Betroffenen rechnen. Eine aktuelle Entscheidung des LG Hamburgs zeigt einmal mehr, dass auch Mitbewerber gegen einen <\/em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\"><em>datenschutzrechtlichen<\/em><\/a><em> Versto\u00df vorgehen k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>Nach Auffassung der Hamburger Richter begr\u00fcndet die Verarbeitung von Patientendaten ohne Einwilligung einen <\/em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\"><em>Wettbewerbsversto\u00df<\/em><\/a><em>. Unternehmen, die gegen das BDSG versto\u00dfen, m\u00fcssen so zus\u00e4tzlich mit <\/em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/markenrecht\/lhr-ratgeber-abmahnungen\"><em>Abmahnungen<\/em><\/a><em> ihrer Konkurrenten rechnen.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sowie die Beklagte sind Hersteller von Immuntherapeutika f\u00fcr die Hyposensibilisierung von Menschen, die unter Allergien leiden. Die Bestellung bei den Herstellern nimmt der behandelnde Arzt vor. Hierf\u00fcr werden seitens der Hersteller Bestellb\u00f6gen zur Verf\u00fcgung gestellt, die der Patient sodann an die Apotheke weiterreicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gibt die Kl\u00e4gerin den Bestellenden ein Formular \u00fcber eine Einwilligung zur Daten\u00fcbermittlung und -verarbeitung an die Hand. Der Patient kann hier\u00fcber ankreuzen, dass er eine Pseudonymisierung seines Klarnamens w\u00fcnscht. Der Klarname wird in diesem Fall durch eine Nummer aus dem Patientenverwaltungssystem (PVS-Nummer) ersetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte, die ein solches Einwilligungsformular nicht zur Verf\u00fcgung stellt, ab. Die Beklagte wiederum wollte dies nicht auf sich sitzen lassen, f\u00fchrte Testbestellungen bei der Kl\u00e4gerin durch und stellte fest, dass die Kl\u00e4gerin ihrerseits Bestellungen bearbeitete, auch wenn ihr kein Therapiebestellbogen mit Einwilligungserkl\u00e4rung vorliegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte drehte sodann den Spie\u00df um und mahnte die Kl\u00e4gerin ihrerseits ab. Es entstand somit die kuriose Situation, dass im Rahmen einer Klage und einer Widerklage beide Parteien f\u00fcr den gleichen Wettbewerbsversto\u00df \u2013 die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung \u2013 abgeurteilt wurden: Die Abmahnung der Kl\u00e4gerin wurde f\u00fcr sie zum Bumerang.<\/p>\n<h2>Verarbeitung von Patientendaten: Einwilligung erforderlich<\/h2>\n<p>Der Auffassung der Beklagten, eine Datenverarbeitung der Patientendaten sei ohne Einwilligung m\u00f6glich, da die Verarbeitung der Patientendaten gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/28.html\" title=\"&sect; 28 BDSG: Datenverarbeitung zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken\">\u00a7 28 Abs. 7 BDSG<\/a> zul\u00e4ssig sei, schlossen sich die Hamburger Richter nicht an. Eine nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/28.html\" title=\"&sect; 28 BDSG: Datenverarbeitung zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken\">\u00a7 28 Abs. 7 BDSG<\/a> zul\u00e4ssige Datenverarbeitung muss zum einem der Gesundheitsversorgung oder Behandlung dienen und zum anderen m\u00fcssen die Personen, welche die Daten verarbeiten, einer \u00e4rztlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.<\/p>\n<p>Die Mitarbeiter der Beklagten unterlagen allerdings keiner \u00e4rztlichen Geheimhaltungspflicht, sodass eine Einwilligung der Patienten in die Datenverarbeitung erforderlich war.<\/p>\n<h2>Das Einwilligungserfordernis des BDSG ist eine Markverhaltensregel<\/h2>\n<p>Das Interessante an der Entscheidung ist die Feststellung des Gerichts, dass die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/4.html\" title=\"&sect; 4 BDSG: Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume\">\u00a7\u00a7 4<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/4a.html\">4a<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/28.html\" title=\"&sect; 28 BDSG: Datenverarbeitung zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken\">28 Abs. 7 BDSG<\/a> Marktverhaltensregeln im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> darstellen, denn diese Feststellung \u00f6ffnet dem Wettbewerbsrecht T\u00fcr und Tor. Das Argument der Beklagten, eine unzul\u00e4ssige Datenerhebung betreffe die Patienten allein in ihrer Individualrechtsposition als Inhaber der Daten und nicht in ihrer Rolle als Marktteilnehmer, \u00fcberzeugte die Richter nicht.<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis lohnt sich ein Blick auf die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der Datenschutzrichtlinie der Europ\u00e4ischen Union, da diese Richtlinie unter anderem durch das BDSG umgesetzt wird. Ausweislich des Erw\u00e4gungsgrunds 1 gew\u00e4hrleistet die Datenschutzrichtlinie nicht allein den Schutz datenbezogener Grundrechte des Einzelnen. Die Richtlinie soll des Weiteren den Schutz personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben (Erw\u00e4gungsgrund 6 und 7), denn ein unterschiedliches Schutzniveau im europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum f\u00fchre zu einem Hemmnis der Wirtschaftst\u00e4tigkeiten auf Gemeinschaftsebene und k\u00f6nne den Wettbewerb verf\u00e4lschen (Erw\u00e4gungsgrund 7 Satz 2).<\/p>\n<p>Aus diesen Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden zog das LG Hamburg den Schluss, dass die einschl\u00e4gigen Normen des BDSG<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;auch die wettbewerbsrechtliche Entfaltung des Mitbewerbers sch\u00fctzen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (LG Hamburg, Urteil v. 02.03.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=327%20O%20148\/16\" title=\"LG Hamburg, 02.03.2017 - 327 O 148\/16: Therapieallergene - Wettbewerbswidriger Versto&szlig; eines Ph...\">327 O 148\/16<\/a>).&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Schluss des LG Hamburg ist folgerichtig, schlie\u00dflich erlangt derjenige, der keine Einwilligungserkl\u00e4rung verlangt und hierdurch Ressourcen spart, einen Wettbewerbsvorteil.<\/p>\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr die Praxis?<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lg-berlin-fehlende-datenschutzerklaerung-ist-wettbewerbswidrig\">Nachdem das LG Berlin im Jahre 2015 bereits entschieden hatte, dass das Fehlen einer Datenschutzerkl\u00e4rung einen Wettbewerbsversto\u00df darstellt<\/a>, erkennt das LG Hamburg nun die n\u00e4chste datenschutzrechtliche Vorschrift \u2013 das Einwilligungserfordernis \u2013 als Marktverhaltensregel an. Marktteilnehmer werden dadurch in die Lage versetzt, gegen ihre Konkurrenz mittels Abmahnungen und Gerichtsverfahren vorzugehen.<\/p>\n<p>Selbst wenn ab Mai 2018 aufgrund der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\/datenschutz-grundverordnung\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> andere datenschutzrechtliche Formalit\u00e4ten zu beachten sind, wird sich an dieser Rechtsprechung nichts \u00e4ndern. Denn auch die DSGVO formuliert in Erw\u00e4gungsgrund 10 das Ziel,\u00a0ein gleichm\u00e4\u00dfiges und hohes Datenschutzniveau f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen zu gew\u00e4hrleisten und die Hemmnisse f\u00fcr den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) m\u00fcssen Unternehmen nicht nur mit Konsequenzen seitens der Aufsichtsbeh\u00f6rden und der Betroffenen rechnen. 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