{"id":37399,"date":"2018-01-31T06:39:29","date_gmt":"2018-01-31T05:39:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37399"},"modified":"2019-08-26T17:19:44","modified_gmt":"2019-08-26T16:19:44","slug":"kopfgeld-auf-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/kopfgeld-auf-mitarbeiter\/","title":{"rendered":"Kopfgeld auf Mitarbeiter ausgesetzt &#8211; Wilder Westen im hohen Norden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_37400\" aria-describedby=\"caption-attachment-37400\" style=\"width: 303px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-37400 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Fotolia_144005758_XS.jpg\" alt=\"Kopfgeld auf Mitarbeiter\" width=\"303\" height=\"397\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Fotolia_144005758_XS.jpg 303w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Fotolia_144005758_XS-69x90.jpg 69w\" sizes=\"(max-width: 303px) 100vw, 303px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-37400\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Andrey Kuzmin &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Darf ein Arbeitgeber ein Kopfgeld auf Mitarbeiter\u00a0aussetzen, \u00a0um den anonymen Verfasser eines Kummerkastenbriefs ausfindig zu machen? Der Fall, der wie ein Groschenroman aus dem wilden Westen anmutet, landete vor dem Arbeitsgericht Braunschweig.<\/i><\/p>\n<p>Die nieders\u00e4chsische Privatbrauerei Wolters betreibt betriebsintern einen Kummerkasten. Dieser soll den Mitarbeitern die M\u00f6glichkeit geben, anonym Kritik zu \u00e4u\u00dfern. So m\u00fcssen die Verfasser der Kummerkastenbriefe nicht bef\u00fcrchten, dass ihnen ihre Kritik zum Nachteil gereicht. Das Unternehmen verspricht sich von dem Betrieb des Kummerkastens, dass Missst\u00e4nde aufgedeckt werden k\u00f6nnen, um die betrieblichen Abl\u00e4ufe im Sinne aller Beteiligten zu verbessern.<\/p>\n<p>Die Kummerzettel werden bei Betriebsversammlungen verlesen, wobei die Mitarbeiter grunds\u00e4tzlich davon ausgehen k\u00f6nnen, dass ihre Kritik vertraulich behandelt wird. Doch nach Ereignissen des vergangenen Dezembers wollte die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Vertraulichkeit ein Ende bereiten.<\/p>\n<h2>Wanted &#8211; Identifiziert oder Identifizierbar<\/h2>\n<p>Kurz vor der betriebsinternen Weihnachtsfeier befanden sich mehrere Briefe in dem besagten Kummerkasten, die &#8220;es in sich hatten&#8221;.Dort wurden einige Kollegen und Vorgesetzten mit vollem Namen genannt und als &#8220;\u00fcberfl\u00fcssig&#8221; und &#8220;ohne Ahnung&#8221; bezeichnet. Wie \u00fcblich, wurden auch die diese Briefe seitens des Betriebsrats w\u00e4hrend der Weihnachtsfeier verlesen.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentlichen Verunglimpfungen hatten Folgen. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beurteilte die gegenst\u00e4ndlichen Aussagen als &#8220;\u00e4u\u00dferst feige und unkollegial&#8221;. Die Verantwortlichen sollten Stellung beziehen, um den Vorfall aufzukl\u00e4ren. Dass die Verantwortlichen sich nicht freiwillig meldeten, leuchtet in Anbetracht m\u00f6glicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen, wie einer K\u00fcndigung, ein.<\/p>\n<p>Zwei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer lobten sodann eine Belohnung von je 1.000 \u20ac f\u00fcr denjenigen aus, der mit seinen Hinweisen zur Ermittlung der Verantwortlichen beitragen k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Der Betriebsrat: Ein &#8220;Ungl\u00fccksrabe&#8221;<\/h2>\n<p>Der Betriebsrat, der die Briefe noch selbst vorgetragen hatte und sich aus diesem Grund selbst als &#8220;Ungl\u00fccksrabe&#8221; bezeichnete, ging gegen das Kopfgeld im Rahmen eines Eilverfahrens gerichtlich vor.\u00a0Er selber sei durch das Kopfgeld &#8220;in seiner Arbeit beeintr\u00e4chtigt&#8221;. Der Antrag des Betriebsrats wurde auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BetrVG\/78.html\" title=\"&sect; 78 BetrVG: Schutzbestimmungen\">\u00a7 78 BetrVG<\/a> gest\u00fctzt. Diese Norm garantiert, dass der Betriebsrat nicht in seiner T\u00e4tigkeit gest\u00f6rt oder behindert wird.<\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung argumentierte, dass es ihr lediglich darum gegangen sei, &#8220;den Betriebsfrieden wieder herzustellen&#8221;. Keinesfalls sollte der Belegschaft oder dem Betriebsrat ein &#8220;Maulkorb&#8221; angelegt werden.<\/p>\n<h2>Einigung vor Gericht<\/h2>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor Gericht kam es schlie\u00dflich zu einer Einigung zwischen den Parteien. Das Kopfgeld wurde zur\u00fcckgezogen und der Betriebsrat versicherte, den Kummerkasten 48 Stunden vor einer Betriebsversammlung zu schlie\u00dfen, um k\u00fcnftig ausreichend Zeit zu haben, sich mit der Kritik auseinanderzusetzen und zu entscheiden, wie damit umgegangen werde.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wurde au\u00dferdem auferlegt, gegen\u00fcber de betroffenen Mitarbeitern einzur\u00e4umen, dass diesen &#8220;ein unentschuldbares Unrecht widerfahren&#8221; sei. Beide Parteien hoffen nun, dass der Betriebsfrieden rasch wieder einkehrt.<\/p>\n<h2>Recht auf Anonymit\u00e4t?<\/h2>\n<p>Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich hinderte das Gericht an einer Entscheidung in der Sache. Wie aber h\u00e4tte eine solche ausfallen m\u00fcssen?<\/p>\n<p>Dass Briefe eines Kummerkastens vertraulich behandelt werden sollten, ist plausibel. Doch kann es ein Recht auf Anonymit\u00e4t f\u00fcr Beschwerdef\u00fchrer geben?\u00a0Zur Beantwortung dieser Frage muss Sinn und Zweck eines Kummerkastens \u00a0ber\u00fccksichtigt werden. Dieser liegt darin, konstruktive Kritik \u00a0zum Anlass zu nehmen, betriebliche Vorg\u00e4nge im Sinne aller Beteiligten zu verbessern. Kritik zu \u00e4u\u00dfern, umso leichter, je weniger der \u00e4u\u00dfernde Konsequenzen bef\u00fcrchten muss.<\/p>\n<p>Wird der Kummerkasten nun aber genutzt, um Kollegen zu beleidigen, ist der Sinn und Zweck des Kummerkastens verfehlt. In solchen F\u00e4llen kann der gesamte Betrieb kein Interesse an der Anonymit\u00e4t der \u00c4u\u00dfernden haben.<\/p>\n<h2>Recht auf Selbstjustiz?<\/h2>\n<p>Selbst wenn das Gericht ein Recht auf Anonymit\u00e4t verneint h\u00e4tte, h\u00e4tte es sich die Frage stellen m\u00fcssen, ob die Gesch\u00e4ftsleitung eines Betriebs tats\u00e4chlich auch das Recht hat, durch die Aussetzung eines Kopfgelds zu versuchen, die Identit\u00e4t der \u00c4u\u00dfernden herauszufinden. Hier h\u00e4tten die schwere der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Beschimpften und das Bed\u00fcrfnis, \u00a0die F\u00e4lle aufzukl\u00e4ren einerseits mit dem Interesse der Belegschaft, nicht durch &#8220;Kopfgelder&#8221; unter Druck gesetzt zu werden andererseits, miteinander abgewogen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diese Abw\u00e4gung w\u00e4re h\u00f6chstwahrscheinlich zulasten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgefallen. Denn zur Sorgfaltspflicht eines Arbeitgebers geh\u00f6rt es unter anderem auch, das Betriebsklima nicht unn\u00f6tig durch &#8220;Wildwest&#8221;-Methoden zu strapazieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darf ein Arbeitgeber ein Kopfgeld auf Mitarbeiter\u00a0aussetzen, \u00a0um den anonymen Verfasser eines Kummerkastenbriefs ausfindig zu machen? Der Fall, der wie ein Groschenroman aus dem wilden Westen anmutet, landete vor dem Arbeitsgericht Braunschweig. Die nieders\u00e4chsische Privatbrauerei Wolters betreibt betriebsintern einen Kummerkasten. Dieser soll den Mitarbeitern die M\u00f6glichkeit geben, anonym Kritik zu \u00e4u\u00dfern. 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