{"id":37341,"date":"2018-01-25T06:04:47","date_gmt":"2018-01-25T05:04:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37341"},"modified":"2018-01-25T10:21:06","modified_gmt":"2018-01-25T09:21:06","slug":"eug-fack-ju-goehte-geschmacklos-anstoessig-und-vulgaer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/eug-fack-ju-goehte-geschmacklos-anstoessig-und-vulgaer\/","title":{"rendered":"EuG: “Fack Ju G\u00f6hte” geschmacklos, anst\u00f6\u00dfig und vulg\u00e4r"},"content":{"rendered":"

\"FackDie “Fack ju G\u00f6hte”-Filme haben Millionen Menschen gesehen und f\u00fcr deutsche Verh\u00e4ltnisse gutes Geld eingespielt.\u00a0Als “Fack ju G\u00f6hte” 2013 in die Kinos kam, war er mit einer Besucherzahl von knapp 7,4 Millionen einer der erfolgreichsten deutschen Filme. Auch die Fortsetzung\u00a0brachte 2015 noch einmal ca. 7,7 Millionen Zuschauer.<\/p>\n

“Fack ju G\u00f6hte” nicht nur Filmtitel, sondern auch Marke?<\/h2>\n

Die Produktionsfirma Constantin Film wollte daher die Gunst der Stunde nutzen und auch am Merchandising-Gesch\u00e4ft verdienen bzw. andere davon wirksam ausschlie\u00dfen.\u00a0Mittel der Wahl f\u00fcr die Verwirklichung eines solchen Plans ist der Markenschutz<\/a> f\u00fcr die Bezeichnung, unter der die Merchandising-Artikel unter das Volk gebracht werden sollen.<\/p>\n

2015 wollte sich Constantin Film daher den Begriff “Fack ju G\u00f6hte” als\u00a0Namen sch\u00fctzen lassen<\/a>\u00a0und meldete den Begriff beim\u00a0europ\u00e4ischen Markenregister, unter anderem f\u00fcr Tassen, Spielzeug und alkoholische Getr\u00e4nke als Marke an.<\/p>\n

“Fack ju G\u00f6hte” \u2013 geschmacklos, anst\u00f6\u00dfig und vulg\u00e4r<\/h2>\n

Dabei spielten allerdings weder das europ\u00e4ische Markenamt (EUIPO) noch die entsprechende Beschwerdekammer mit. Die Markenanmeldung<\/a> wurde abgelehnt. Die Marke\u00a0“Fack ju G\u00f6hte” versto\u00dfe gegen\u00a0Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0f der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009<\/a>, nach der Marken, die gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten versto\u00dfen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.<\/p>\n

Diese Einsch\u00e4tzung teilte am 24.1.2018 auch das Gericht der Europ\u00e4ischen Union, das\u00a0EuG (nicht zu verwechseln mit dem europ\u00e4ischen Gerichtshof, dem EuGH) in einem entsprechenden Urteil (EuG, Urteil v. 24.1.2018, Az.\u00a0T\u201169\/17<\/a>).<\/p>\n

Bei dem Ausdruck \u201efuck you\u201c handele es sich um einen Ausdruck, der nicht nur geschmacklos<\/strong>, sondern auch anst\u00f6\u00dfig<\/strong> und vulg\u00e4r<\/strong> sei, selbst wenn die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise ihm keine solche Bedeutung beim\u00e4\u00dfen.\u00a0Dass ein Teil der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise eine \u00e4u\u00dferst derbe Ausdrucksweise f\u00fcr akzeptabel halten m\u00f6ge, reiche n\u00e4mlich nicht, um diese Wahrnehmung als die ma\u00dfgebliche anzusehen.<\/p>\n

Schreibweise ohne Belang<\/h2>\n

Unerheblich sei, dass nicht die w\u00f6rtliche Bezeichnung “fuck you” zur Beurteilung stehe, sondern die deutsche lautschriftliche Version der Wendung, n\u00e4mlich”Fack ju G\u00f6hte”. Der\u00a0durchschnittliche Verbraucher werde feststellen, dass das angemeldete Zeichen dem h\u00e4ufig verwendeten und weit verbreiteten englischen Ausdruck \u201efuck you\u201c \u00e4hnlich ist.<\/p>\n

Unerheblich, ob der Begriff gegebenenfalls Jugendsprache ist<\/h2>\n

Bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis gem\u00e4\u00df Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0f der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 vorliegt, k\u00f6nne weder auf die Wahrnehmung des Teils der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der leicht Ansto\u00df nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es m\u00fcssen die Kriterien einer vern\u00fcnftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden.<\/p>\n

Filme sind nicht betroffen<\/h2>\n

Wichtig zu wissen ist, dass der Filmtitel und erst recht die Filme als solche von dieser Beurteilung nicht erfasst sind. \u00a0Selbstverst\u00e4ndlich d\u00fcrfen die Kom\u00f6dien weiterhin gezeigt und auch mit dem betreffenden Titel bezeichnet werden. Lediglich die Eintragung als Marke ist auf europ\u00e4ischer Ebene nicht m\u00f6glich.<\/p>\n

Mit Hinblick auf diese unterschiedlichen Wertungen erschlie\u00dft sich auch, dass die Entscheidung nicht so kritikw\u00fcrdig ist, wie sie in manchen Medien dargestellt wird.<\/p>\n

So bescheinigt zum Beispiel Kai K\u00fcstner vom NDR den Richtern des EuG In einem Tagesschau-Kommentar<\/a>\u00a0zu Unrecht unn\u00f6tige Humorlosigkeit. Er ist der Meinung, dass die Juristen mit ihrem Urteil implizit unterstellten, dass der Verbraucher nicht mehr zwischen Klamauk und bitterem Ernst unterscheiden k\u00f6nne. Und beim Anblick eines “Fack-Ju-G\u00f6hte”-Werbekugelschreibers im Kaufhaus um die Ecke sogleich schamesrot oder entr\u00fcstet das Weite suche. Die EU-Richter h\u00e4tten gerade bei der Jugend an Ansehen gewinnen k\u00f6nnen, wenn sie anerkannt h\u00e4tten, dass Sprache lebe, sich ver\u00e4ndere, frecher, jugendlicher, undeutlicher und damit vielleicht sogar poetischer werde.<\/p>\n

Entscheidung ist nachvollziehbar<\/h2>\n

Dabei \u00fcbersieht der Kommentator, dass eine Marke auch solchen Verbrauchern als Herkunftshinweis f\u00fcr bestimmte Waren oder Dienstleistungen gegen\u00fcbertritt, die den Film und damit den Hintergrund der insoweit harmlosen Verballhornung nicht kennen:<\/p>\n

“Die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise k\u00f6nnen f\u00fcr die Pr\u00fcfung des in Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0f der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses jedoch nicht auf das Publikum begrenzt werden, an das sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass das von diesem Eintragungshindernis erfasste Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Ansto\u00df erregen wird, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zuf\u00e4llig begegnen.”<\/p><\/blockquote>\n

Somit eine \u2013 wohlgemerkt markenrechtlich \u2013 richtige Entscheidung.<\/p>\n

Wie bereits erw\u00e4hnt, k\u00f6nnen auch eingefleischte Fans beruhigt sein: Die bereits erschienenen Filme und etwaige Fortsetzungen sind nicht in Gefahr. Hintergrund einer Markeneintragung ist nicht die Aus\u00fcbung der Kunstfreiheit bzw. das Verbreiten von Spa\u00df, sondern der schn\u00f6de Mammon im Merchandisinggesch\u00e4ft. Nur diesbez\u00fcglich geht Constantin jetzt leer aus.<\/p>\n

Constantin Film hat jetzt noch zwei Monate Zeit, den EuGH anzurufen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Die “Fack ju G\u00f6hte”-Filme haben Millionen Menschen gesehen und f\u00fcr deutsche Verh\u00e4ltnisse gutes Geld eingespielt.\u00a0Als “Fack ju G\u00f6hte” 2013 in die Kinos kam, war er mit einer Besucherzahl von knapp 7,4 Millionen einer der erfolgreichsten deutschen Filme. Auch die Fortsetzung\u00a0brachte 2015 noch einmal ca. 7,7 Millionen Zuschauer. “Fack ju G\u00f6hte” nicht nur Filmtitel, sondern auch […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":37350,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[10],"tags":[301,1650,17110],"class_list":["post-37341","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-markenrecht","tag-markenrecht","tag-anmeldung","tag-fack-ju-goethe"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37341","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37341"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37341\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/37350"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37341"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37341"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37341"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}