{"id":37297,"date":"2018-01-24T19:56:35","date_gmt":"2018-01-24T18:56:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=37297"},"modified":"2018-04-02T16:16:46","modified_gmt":"2018-04-02T15:16:46","slug":"oeffentliche-wiedergabe-cordoba","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/oeffentliche-wiedergabe-cordoba\/","title":{"rendered":"\u201eCordoba\u201c vor dem EuGH: Verstehen denn  beim Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe alle nur noch Spanisch?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_37326\" aria-describedby=\"caption-attachment-37326\" style=\"width: 400px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-37326 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Cordoba-Urheberrecht.jpg\" alt=\"\u00d6ffentliche Wiedergabe Cordoba\" width=\"400\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Cordoba-Urheberrecht.jpg 400w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Cordoba-Urheberrecht-90x68.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-37326\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 vege &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Wenn Juristen das Wort &#8220;EU-Richtlinie&#8221; nur h\u00f6ren, gehen bei ihnen anscheinend &#8220;die Jalousien runter&#8221;. <\/p>\n<p>Viele klammern sich an nationale Begriffe und verlieren sich in den fremden Strukturen europarechtlicher Bestimmungen.\u00a0Augenscheinlich versuchen manche auch, die Neuerungen in der Rechtsprechung und insbesondere die damit einhergehenden Unklarheiten zum eigenen Vorteil zu nutzen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ergeben sich teilweise auch \u00e4u\u00dferst &#8220;kreative&#8221; Vorlagefragen. Aktuell hatte sich der BGH mit der richtlinienkonformen Auslegung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 UrhG<\/a> vor dem Hintergrund der bisherigen EuGH-Entscheidungen zu befassen. <\/p>\n<p>Zu potentiellen Zweifeln trug dabei die Rechtsauffassung der Revision bei, wonach selbst dann keine Wiedergabe gegen\u00fcber einem neuen Publikum vorliege, wenn ein sich im Internet befindliches Lichtbild heruntergeladen, auf einem Server gespeichert und von diesem erneut ins Internet eingestellt werde. Der BGH zog die dahingehende Auffassung zwar in Zweifel, entschied sich jedoch dazu, die Angelegenheit dem EuGH vorzulegen. Die Vorlagefrage lautet:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eStellt die Einf\u00fcgung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglichen Werkes in eine eigene \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Internetseite eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG dar, wenn das Werk zun\u00e4chst auf einem Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?\u201c<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss v. 23.2.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20267\/15\" title=\"I ZR 267\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 267\/15<\/a> und EuGH, Rechtssache <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-161\/17\" title=\"C-161\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-161\/17<\/a> \u2013\u00a0Renckhoff)<\/p><\/blockquote>\n<h2><strong>Was war geschehen?<\/strong><\/h2>\n<p>Im streitentscheidenden Fall ist der Kl\u00e4ger Berufsfotograf. Sein Lichtbild der spanischen Stadt Cordoba wurde von einer Sch\u00fclerin einer Gesamtschule aus dem Internet heruntergeladen, um es in ein Referat einzuf\u00fcgen. Danach wurde das Referat mit dem Lichtbild auf den Schulserver geladen und von dort aus im Internet f\u00fcr jedermann zum Abruf bereitgehalten. <\/p>\n<p>Also auf den ersten Blick ein klassischer &#8220;<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\/bilderklau-fotoklau\">Bilderklau<\/a>&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte unter anderem gegen\u00fcber dem Land, das sowohl die Schulaufsicht in Bezug auf die Gesamtschule aus\u00fcbt als auch Dienstherr bzw. Arbeitgeber der dort besch\u00e4ftigten Lehrer ist, seinen Unterlassungsanspruch als auch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz geltend. <\/p>\n<p>Das in 2. Instanz angerufene Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlung um eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/154.html\">\u00a7 154 Abs. 2<\/a>\u00a0 Satz 1 und 2 Nr. 2, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a>, somit um eine klare Verletzung des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheberrechts<\/a> handele. Der Kl\u00e4ger habe anders als beim Vorgang des Framings nicht mehr die alleinige Herrschaft \u00fcber die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung seines Lichtbildes gehabt. Daher seien die besonderen Voraussetzungen des \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachens im Falle des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/die-folgen-der-framing-entscheidung-des-eugh-es-bleibt-die-stoererhaftung\">Framings<\/a> nicht anwendbar. <\/p>\n<p>Hiergegen wendete sich die Revision.<\/p>\n<p>Der BGH musste sich nunmehr die Frage stellen, ob die Einf\u00fcgung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglichen Werkes in eine eigene \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Internetseite ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG darstelle, wenn das Werk zun\u00e4chst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen werde. <\/p>\n<p>Diese Frage lasse sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union zum Begriff der \u00f6ffentlichen Wiedergabe nicht zweifelsfrei beantworten.<\/p>\n<p>Das Recht zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a>) sei ein besonderes Recht zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 Abs. 2 und 3 UrhG<\/a>), so dass die Bestimmungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a> und des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 Abs. 2 und 3 UrhG<\/a> richtlinienkonform auszulegen seien. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollst\u00e4ndig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begr\u00fcndete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch \u00fcberschreiten d\u00fcrften (vgl. EuGH, Urteil v. 13.2.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-466\/12\" title=\"EuGH, 13.02.2014 - C-466\/12: Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrec...\">C-466\/12<\/a>).<\/p>\n<h2><strong>Anwendbarkeit des Rechts der \u00f6ffentlichen Wiedergabe<\/strong><\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst erkannte der BGH, dass das Recht zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe im Sinne der Richtlinie nur die Wiedergabe an eine \u00d6ffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, umfasse (EuGH, Urteil v. 4.10.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-403\/08\" title=\"C-403\/08 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">C-403\/08<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-429\/08\" title=\"C-429\/08 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">C-429\/08<\/a>). F\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndliche Ver\u00f6ffentlichung im Internet wurde dies bejaht.<\/p>\n<h2><strong>Kenntnis des Nutzers f\u00fcr Wiedergabehandlung relevant<\/strong><\/h2>\n<p>Der Begriff der Wiedergabe sei mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001\/29\/EG, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede \u00dcbertragung gesch\u00fctzter Werke unabh\u00e4ngig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasse. Eine \u201eWiedergabe\u201c setze voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens \u2013 also absichtlich und gezielt \u2013 t\u00e4tig wird, um Dritten einen Zugang zum gesch\u00fctzten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein T\u00e4tigwerden nicht h\u00e4tten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum gesch\u00fctzten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen. <\/p>\n<p>Diese Voraussetzung bejahte der BGH. Die Sch\u00fclerin sei beim Hochladen ihres Referats in voller Kenntnis der Folgen und ihres Verhaltens, also absichtlich und gezielt, t\u00e4tig geworden um den Nutzern der Internetseite der Schule Zugriff auf das Referat, das die Fotografie enthielt, zu verschaffen. Dieses Verhalten sei der Lehrerin und damit auch der Beklagten zuzurechnen.<\/p>\n<h2><strong>\u00d6ffentliche Wiedergabe gegen\u00fcber unbestimmter Personenzahl<\/strong><\/h2>\n<p>Der BGH f\u00fchrte weiter aus, dass der Begriff der \u00d6ffentlichkeit nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erf\u00fcllt sei. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums sei die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zug\u00e4nglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergebe. Dabei komme es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.<\/p>\n<p>Die vorliegende Handlung betreffe s\u00e4mtliche potentiellen Nutzer der Internetseite und damit eine unbestimmte und ziemlich gro\u00dfe Zahl von Adressaten.<\/p>\n<h2><strong>F\u00fcr den Urheber unbekanntes technisches Verfahren<\/strong><\/h2>\n<p>Weiter sei f\u00fcr die Einstufung eines Verhaltens als \u00f6ffentliche Wiedergabe erforderlich, dass ein gesch\u00fctztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheide, oder \u2013 ansonsten \u2013 f\u00fcr ein neues Publikum wiedergegeben werde, also f\u00fcr ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe erlaubte. <\/p>\n<p>Erfolge die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der urspr\u00fcnglichen Wiedergabe unterscheide, brauche nicht gepr\u00fcft zu werden, ob das Werk f\u00fcr ein neues Publikum wiedergegeben werde; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers.<\/p>\n<p>Vorliegend habe die Sch\u00fclerin kein neues technisches Verfahren im Sinne der Richtlinie verwendet, als sie das Lichtbild, dass bereits auf der Internetseite \u00f6ffentlich wiedergegeben wurde, kopiert und in ihr Referat eingef\u00fcgt habe. Dies gelte auch, sofern sie das Referat mit der Fotografie auf den Schulserver eingestellt und von dort auf die Internetseite der Schule hochgeladen habe. Die Wiedergabe der Fotografie erfolge dabei nach demselben technischen Verfahren, das schon f\u00fcr die Wiedergabe auf der urspr\u00fcnglichen Webseite verwendet worden war.<\/p>\n<h2><strong>Wiedergabe gegen\u00fcber einem neuen Publikum? <\/strong><\/h2>\n<p>Weiter stellte sich der BGH die Frage, ob diese Wiedergabe ein neues Publikum erreiche. Wie bereits einleitend erw\u00e4hnt, teilte die Revision diese Auffassung nicht. Die Voraussetzung des neuen Publikums sei bei einer erneuten Ver\u00f6ffentlichung eines bereits mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet ver\u00f6ffentlichten Werkes auf einer weiteren Webseite, wenn auch die Ursprungsseite f\u00fcr jeden Internetnutzer frei zug\u00e4nglich gewesen sei, nicht gegeben. Die Internetseite der Schule spreche kein neues Publikum an. Die Schulwebseite richte sich wie bereits die Internetseite der urspr\u00fcnglichen Ver\u00f6ffentlichung uneingeschr\u00e4nkt an jedermann, der das Internet nutze. <\/p>\n<p>Der BGH fasste zusammen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH keine Wiedergabe f\u00fcr ein neues Publikum vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich seien.<\/p>\n<p>Unterliege der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahme, w\u00e4ren die Werke f\u00fcr s\u00e4mtliche Internetnutzer frei zug\u00e4nglich. W\u00fcrden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite \u00fcber einen anklickbaren Link zug\u00e4nglich gemacht, seien diese Nutzer potentielle Adressaten der urspr\u00fcnglichen Wiedergabe. Sie seien Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit, die der Urheber erfassen wollte, als er die urspr\u00fcngliche Wiedergabe erlaubte. Eine solche Wiedergabe erfolge nicht gegen\u00fcber einem neuen Publikum. Sie sei daher keine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG und bed\u00fcrfe keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (EuGH, Urteil v. 13.2.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C%20466\/12\" title=\"EuGH, 13.02.2014 - C-466\/12: Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrec...\">C 466\/12<\/a>).<\/p>\n<h2><strong>Eine Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/strong><\/h2>\n<p>Der Senat betonte somit, dass die vom EuGH zur Beurteilung von Hyperlinks und \u201eFraming\u201c aufgestellten Grunds\u00e4tze nicht auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar seien. In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, dass es Sinn und Zweck der Richtlinie 2001\/29\/EG sei, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Urheber am Schutz ihres durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/17.html\" title=\"Art. 17 GRCh: Eigentumsrecht\">Art. 17 Abs. 2<\/a> der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union\u00a0 garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenst\u00e4nden, insbesondere ihrer durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/11.html\" title=\"Art. 11 GRCh: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit\">Art. 11 der EU-Grundrechtecharta<\/a> garantierten Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits zu sichern. <\/p>\n<p>Die Annahme des EuGH, bei den Nutzern einer Internetseite, denen auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zug\u00e4ngliche Werke \u00fcber einen anklickbaren Link zug\u00e4nglich gemacht werden, handele es sich nicht um ein neues Publikum, beruhe ma\u00dfgeblich auf der Erw\u00e4gung, dass das Internet f\u00fcr die durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/11.html\" title=\"Art. 11 GRCh: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit\">Art. 11 EU-Grundrechtecharta<\/a> gew\u00e4hrleistete Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zu einem guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-160\/15\" title=\"C-160\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-160\/15<\/a>). Diese Erw\u00e4gung treffe auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. F\u00fcr ein gutes Funktionieren des Internets sei es nicht erforderlich, fremde Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer eigenen Internetseite einstellen zu k\u00f6nnen. Vorliegend \u00fcberwiege das Interesse des Urhebers am Schutz des ihm garantierten Rechts am geistigen Eigentum die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und Informationsfreiheit der Nutzer von Schutzgegenst\u00e4nden.<\/p>\n<h2><strong>Zentrale Rolle des Nutzers<\/strong><\/h2>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei zu beachten, dass der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union unter den Kriterien, die im Rahmen der individuellen Beurteilung des Begriffs der \u201e\u00f6ffentlichen Wiedergabe\u201c zu ber\u00fccksichtigen seien, die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben habe (EuGH, Urteil v. 31.5.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-117\/15\" title=\"C-117\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-117\/15<\/a>). An dieser zentralen Rolle des Nutzers fehle es, wenn auf der eigenen Internetseite im Wege der Verlinkung oder des \u201eFraming\u201c lediglich auf ein Werk verwiesen werde, das auf einer fremden Internetseite bereitgehalten wird. In diesen F\u00e4llen entscheide n\u00e4mlich allein der Inhaber der fremden Internetseite dar\u00fcber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich bleibe, werde das Werk nach dem Setzen des Links von der fremden Internetseite entfernt, gehe der Link ins Leere (vgl. BGH, Urteil v. 17.7.2003, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20259\/00\" title=\"BGH, 17.07.2003 - I ZR 259\/00: Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy\">I ZR 259\/00<\/a>). <\/p>\n<p>In einer Konstellation wie der vorliegenden nehme jedoch derjenige die zentrale Rolle ein, der das Werk auf seiner eigenen Internetseite einstelle und bereithalte (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20166\/07\" title=\"BGH, 12.11.2009 - I ZR 166\/07: marions-kochbuch.de\">I ZR 166\/07<\/a>).<\/p>\n<p>Ferner lie\u00dfe sich die Annahme der Revision kaum mit dem Hauptziel der Richtlinie 2001\/29\/EG vereinbaren, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Urheber zu erreichen und diesen damit die M\u00f6glichkeit zu geben, f\u00fcr die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe eine angemessene Verg\u00fctung zu erhalten. D\u00fcrfte ein Werk, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich sei, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auch auf anderen Internetseiten eingestellt und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden, w\u00e4re dem Urheber weitgehend die M\u00f6glichkeit genommen, die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 9.7.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2046\/12\" title=\"I ZR 46\/12 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 46\/12<\/a>).<\/p>\n<p>Somit stellte der Senat klar, dass er die Auffassung der Revision mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG und vor dem Hintergrund der EuGH Rechtsprechung nicht vertretbar halte<\/p>\n<h2>G<strong>ewerblicher Charakter der Wiedergabehandlung nicht ausschlaggebend<\/strong><\/h2>\n<p>Zuletzt legte er auch auf sein Verst\u00e4ndnis der viel diskutierten Voraussetzung der Gewerblichkeit der Wiedergabehandlung dar. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines gesch\u00fctzten Werks sei f\u00fcr die Einstufung einer solchen Verbreitung als \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c zwar \u2013 unter anderem zur Bestimmung der H\u00f6he einer m\u00f6glichen Verg\u00fctung f\u00fcr diese Verbreitung\u00a0 \u2013 nicht unerheblich, er sei hierf\u00fcr aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend (EuGH, Urteil v. 31.05.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-117\/15\" title=\"C-117\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-117\/15<\/a>).<\/p>\n<h2>Ein BGH-Beschluss wie ein Krimi<\/h2>\n<p>Als h\u00e4tte es das Aktenzeichen I ZR <strong>267<\/strong>\/15 heraufbeschworen, legte der BGH die Sache, wie bereits erw\u00e4hnt, nach Art.\u00a0<strong>267<\/strong> AEUV dem EuGH vor. <\/p>\n<p>Dies mag auf den ersten Blick vor dem Hintergrund der starken Position des BGH zur Einsch\u00e4tzung der Revision zwar inkonsequent wirken, doch darf man nicht verkennen, dass gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AEUV\/267.html\" title=\"Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)\">Art 267 Abs. III AEUV<\/a> eine Vorlagepflicht der Gerichte besteht, soweit gegen ihre Entscheidung nach den innerstaatlichen Regelungen keine Rechtsmittel zur Verf\u00fcgung stehen. Dies ist bei Entscheidungen des BGH der Fall. Zudem muss der Ausgang des mitgliedstaatlichen Verfahrens von der Beantwortung der Vorlagefrage abh\u00e4ngig sein. Auch dies trifft vorliegend Fall zu. <\/p>\n<p>F\u00fcr Urheberrechtler liest sich dieser BGH-Beschluss wie ein Krimi.\u00a0Die Auffassung der Revision ist brandgef\u00e4hrlich f\u00fcr das Urheberrecht im Internet. Denn de facto f\u00fchrt nach dieser jede Ver\u00f6ffentlichung eines Werks durch den Urheber im Internet zu dessen Gemeinfreiheit insofern, dass jeder Dritte dieses, losgel\u00f6st von einer Funktion des Framings, ohne Konsequenzen f\u00fcrchten zu m\u00fcssen, weiter \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen kann.\u00a0Dann w\u00e4re f\u00fcr das Urheberrecht im Zeitalter des Internets nahezu kein Raum mehr. Dies kann, wie der BGH darlegt, nicht im Sinne der Richtlinie 2001\/29\/EG sein, deren Hauptziel es ist, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr den Urheber zu schaffen. <\/p>\n<p>Wir sind zudem ebenfalls der Auffassung, dass derjenige, anders als in F\u00e4llen des Framings, die zentrale Rolle des Nutzers einnimmt, der das Werk auf seiner eigenen Internetseite einstellt und bereith\u00e4lt.\u00a0Weiter meinen wir, dass die Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf &#8220;Framings&#8221; einer besonderen Konstellation geschuldet war, in der die vorzunehmende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsabw\u00e4gung nur ausnahmsweise ergab, dass das Interesse des Urhebers am Schutz des geistigen Eigentums den Interessen der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und Informationsfreiheit wich. <\/p>\n<p>F\u00fcr die Urheber bleibt zu hoffen, dass sich dieser Krimi nicht wider Erwarten in ein Drama verwandelt.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch wird sich f\u00fcr den Urheber zwar wom\u00f6glich auch zuk\u00fcnftig losgel\u00f6st vom Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH gest\u00fctzt auf die Verletzung seines Vervielf\u00e4ltigungsrechts durchsetzen lassen.<\/p>\n<p>Sollte der EuGH jedoch entscheiden, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlung nicht um eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie handelt und bleibt dem Urheber dann eben auch \u201enur\u201c die Verletzung des Vervielf\u00e4ltigungsrechts, wird dies erhebliche Konsequenzen f\u00fcr die Annexanspr\u00fcche, wie zum Beispiel den Schadensersatzanspruch haben. Denn es ist davon auszugehen, dass die Verletzung des Urheberrechts durch eine einmalige Vervielf\u00e4ltigungshandlung, wie zum Beispiel das Speichern auf dem Server des Verletzers, weitaus geringer wiegt, als das unbeschr\u00e4nkte Bereithalten auf der Webseite gegen\u00fcber der breiten Publikumsmasse des Internets.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Juristen das Wort &#8220;EU-Richtlinie&#8221; nur h\u00f6ren, gehen bei ihnen anscheinend &#8220;die Jalousien runter&#8221;. Viele klammern sich an nationale Begriffe und verlieren sich in den fremden Strukturen europarechtlicher Bestimmungen.\u00a0Augenscheinlich versuchen manche auch, die Neuerungen in der Rechtsprechung und insbesondere die damit einhergehenden Unklarheiten zum eigenen Vorteil zu nutzen. 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