{"id":36721,"date":"2018-01-04T06:15:42","date_gmt":"2018-01-04T05:15:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=36721"},"modified":"2018-01-11T17:49:05","modified_gmt":"2018-01-11T16:49:05","slug":"schweiger-maier-widerlicher-drecksack","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/schweiger-maier-widerlicher-drecksack\/","title":{"rendered":"Schnuffis und widerliche Drecks\u00e4cke: Facebook-Pers\u00f6nlichkeitsrechts-Kurs mit Til Schweiger &#8211; Teil 2"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-36734 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/FacebookundRecht.jpg\" alt=\"Schweiger Maier widerlicher Drecksack \" width=\"400\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/FacebookundRecht.jpg 400w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/FacebookundRecht-90x68.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/>Til Schweiger benutzt sein Facebookprofil nicht nur dazu, seine Filme zu promoten, sondern auch, um seinem \u00c4rger \u00fcber politische und gesellschaftliche Themen Luft zu machen.<\/p>\n<p>Er bezieht dort zum Beispiel immer wieder Stellung gegen rechten Populismus und Hetze gegen Minderheiten oder Fl\u00fcchtlinge \u2013 ohne in der ihm eigenen Art mit der Verwendung zahlreicher Satzzeichen \u2013 wie zum Beispiel dem Ausrufezeichen \u2013 zu geizen. Die ein oder andere Nachricht ver\u00f6ffentlicht er \u2013 und das r\u00e4umt er freim\u00fctig ein \u2013 auch gerne einmal in angetrunkenem Zustand. Schweiger geht dabei nicht gerade zimperlich vor. Trotzdem oder gerade deswegen verfolgen \u00fcber 1,4 Millionen Menschen seine Mitteilungen auf Facebook.<\/p>\n<h2>\u201ehey schnuffi&#8230;! date!? nur wir beide?!\u201c<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/til-schweiger-veroeffentlicht-private-facebook-nachricht-durfte-er-das\">Erst im September 2017 ver\u00f6ffentlichte Til Schweiger die folgende private\u00a0Nachricht<\/a> einer Dame aus dem Saarland \u00fcber den Facebook-Messenger an ihn nebst vollst\u00e4ndigem Namen und Profilbild:<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter wp-image-35895\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Til-Schweiger-Post-1.jpg\" alt=\"Schweiger Maier widerlicher Drecksack \" width=\"260\" height=\"463\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Til-Schweiger-Post-1.jpg 376w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Til-Schweiger-Post-1-51x90.jpg 51w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Til-Schweiger-Post-1-348x620.jpg 348w\" sizes=\"(max-width: 260px) 100vw, 260px\" \/><\/p>\n<p>Anlass der Mitteilung war eine angebliche Ank\u00fcndigung Schweigers (die dieser bestreitet), er werde im Falle eines Einzugs der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen.<\/p>\n<p>Die Nachricht der Saarl\u00e4nderin zeugt von einem Mangel an Wertsch\u00e4tzung, der sich nicht unmittelbar erschlie\u00dft. Der Vorwurf des mangelhaften Demokratieverst\u00e4ndnisses gegen\u00fcber Herrn Schweiger h\u00e4tte unseres Erachtens n\u00e4her erl\u00e4utert werden d\u00fcrfen. Zudem scheint bei ihm nicht der Wortschatz das Problem zu sein, sondern doch vielmehr, diesen verst\u00e4ndlich zu artikulieren.<\/p>\n<p>Obwohl die Ma\u00dfnahme Schweigers die \u2013 wohlgemerkt\u00a0private, an einen bestimmten Empf\u00e4nger gerichtete \u2013 Nachricht einfach zu ver\u00f6ffentlichen, gegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Dame verst\u00f6\u00dft und damit unzul\u00e4ssig ist, wies das Landgericht Saarbr\u00fccken einen Verf\u00fcgungsantrag, mit dem Schweiger die Ver\u00f6ffentlichung verboten werden sollte, \u00fcberraschenderweise ab (LG Saarbr\u00fccken, Urteil v. 23.11.2017, Az. <a title=\"LG Saarbr\u00fccken, 23.11.2017 - 4 O 328\/17: Til Schweiger, brachial wie eh und eh\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20O%20328\/17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4 O 328\/17<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/LG-Saarbr%C3%BCcken-Urteil-vom-23.11.2017-4-O-328-17-.pdf\">hier als PDF abrufbar<\/a>).<\/p>\n<p>Warum die \u2013 ausf\u00fchrlich begr\u00fcndete \u2013 Entscheidung des Gerichts falsch sein d\u00fcrfte, haben wir in unserem Beitrag &#8220;<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/til-schweiger-gewinnt-streit-um-facebook-nachricht-vor-dem-lg-saarbruecken\">Til Schweiger gewinnt Streit um Facebook-Nachricht vor dem LG Saarbr\u00fccken<\/a>&#8221; erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Gerade aufgrund der Tatsache, dass dieser differenziert diskutiert wird, eignet sich der Sachverhalt als instruktiver Musterfall, um daran die Reichweite und Grenzen des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> insbesondere in den neuen Medien zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<h2>&#8220;Jens Maier, du bist ein widerlicher Drecksack!&#8221;<\/h2>\n<p>Erst gestern hat Til Schweiger nun seiner \u00dcbungsreihe f\u00fcr Medienrechtinteressierte einen weiteren Fall hinzugef\u00fcgt.\u00a0Er postete die folgende Statusmeldung mit dem Kommentar<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Jens Maier, du bist ein widerlicher Drecksack!&#8221;:<\/p><\/blockquote>\n<p>https:\/\/www.facebook.com\/TilSchweiger\/photos\/a.397162170414459.1073741825.187849168012428\/1172406509556684\/?type=3&#038;theater<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auch hier stellt sich auch hier die Frage nach der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der \u00f6ffentlichen \u00c4u\u00dferung. Durfte der AfD-Abgeordnete Jens Maier als &#8220;widerlicher Drecksack&#8221; tituliert werden?<\/p>\n<h2>&#8220;Widerlicher Drecksack&#8221; \u2013 Zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4usserung oder Schm\u00e4hkritik?<\/h2>\n<p>Um feststellen zu k\u00f6nnen, ob es sich bei einer \u00c4u\u00dferung um eine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung oder um eine unzul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik handelt, darf diese nicht isoliert betrachtet, sondern muss im Zusammenhang mit ihrem Kontext bewertet werden.<\/p>\n<p>Den Begriff der \u201eSchm\u00e4hkritik\u201c hat der Bundesgerichtshof erstmals in der so genannten &#8220;H\u00f6llenfeuer&#8221;-Entscheidung verwendet (BGH NJW 1066, 1617, 1619), ohne diesen dort zu erl\u00e4utern. Anerkannt ist es nach den Grunds\u00e4tzen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Schm\u00e4hkritik nicht schon in einer \u00fcberzogenen, ungerechtfertigten oder gar ausf\u00e4lligen Kritik liegt. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der \u00c4u\u00dferung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und \u00fcberspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll. Damit setzt die Rechtsprechung die Grenzen der Schm\u00e4hkritik sehr hoch an. Gerade aufgrund der die Meinungsfreiheit verdr\u00e4ngenden Wirkung der Schm\u00e4hkritik ist diese eng auszulegen.<\/p>\n<h2>Anlass des Schweigerschen Facebook-Posts<\/h2>\n<p>Hintergrund des neuerlichen Facebookangriffs ist ein Interview, das \u00fcber den Twitter-Account des AfD-Politikers und Richters Jens Maier (der schon \u00f6fter wegen rechtsradikaler Parolen aufgefallen ist) geteilt worden war. Darin hatte sich Noah Becker ge\u00e4u\u00dfert, Berlin sei im Vergleich zu London oder Paris eine &#8220;wei\u00dfe Stadt&#8221;. Er selbst sei dort wegen seiner &#8220;braunen Hautfarbe attackiert worden&#8221;.<\/p>\n<p>\u00dcber das Profil @JensMaierAfD wurde darauf die folgende Meldung abgesetzt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Dem kleinen Halbneger scheint einfach zu wenig Beachtung geschenkt worden zu sein, anders l\u00e4sst sich sein Verhalten nicht erkl\u00e4ren&#8221;,<\/p><\/blockquote>\n<p>Diese rassistische Verunglimpfung wurde kurze Zeit sp\u00e4ter gel\u00f6scht. Sp\u00e4ter hie\u00df es, der Tweet sei nicht von Jens Maier selbst, sondern von einem Mitarbeiter abgesetzt worden.<\/p>\n<p>Die Bezeichnung &#8220;widerlicher Drecksack&#8221; steht somit nicht isoliert im Raum, sondern stellt eine Reaktion auf einen provokanten und rassistischen Angriff des Herrn Maier dar. Dieser richtete sich zwar nicht gegen Herrn Schweiger selbst, sondern gegen Noah Becker, so dass ihm weder das zivilrechtliche Recht zum Gegenschlag, noch das strafrechtliche Notwehrrecht zur Seite steht.\u00a0Allerdings handelt es sich dabei um eine herabsetzende \u00c4u\u00dferung, die von Herrn Maier (oder von einem mit den Twitter-Zugangsdaten ausgestatteten Mitarbeiter) ganz bewusst \u00fcber den mit dem K\u00fcrzel &#8220;AfD&#8221; versehenen Twitter-Account und somit mit einer ganz bestimmten Intention ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<h2>Im konkreten Fall ist der &#8220;widerliche Drecksack&#8221; erlaubt<\/h2>\n<p>Die Bezeichnung &#8220;widerlicher Drecksack&#8221;, ist vor diesem Hintergrund keine\u00a0Diffamierung der Person, sondern stellt vielmehr eine zwar \u00fcberspitzte, jedoch noch akzteptable sachliche Kritik dar. N\u00e4mlich daran, dass Herr Maier bzw. die AfD mittlerweile gar keinen Hehl mehr daraus machen, dass sie menschenverachtende, rassistische Ansichten vertreten und offenbar meinen, damit auch ganz unverbl\u00fcmt auf Stimmenfang gehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass man dies widerlich finden darf oder sogar muss, liegt auf der Hand. Auch die Bezeichnung des \u00c4u\u00dfernden als &#8220;Drecksack&#8221; entbehrt nicht eines jeden Sachbezugs, wenn man diesen als &#8220;Beh\u00e4lter&#8221; von geistigem &#8220;Unrat&#8221; versteht, den dieser wie eine &#8220;Dreckschleuder&#8221; auch permanent in der \u00d6ffentlichkeit verteilt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund handele es sich bei der \u00c4u\u00dferung ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach nicht um unzul\u00e4ssige Schm\u00e4hkritik, sondern um den kritisierten Vorgang bewertende Stellungnahme.<\/p>\n<h2>Auch die &#8220;Nazi-Schlampe&#8221; bez\u00fcglich Alice Weidel war zul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>Bereits die AfD-Vorsitzende Alice Weidel hatte im Mai 2017 damit leben m\u00fcssen, in der Satiresendung \u201cExtra 3\u201d als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/boehmermanns-erben-nazi-schlampe-zulaessige-satire-oder-verletzung-von-persoenlichkeitsrechten\">&#8220;Nazi-Schlampe&#8221;<\/a> bezeichnet worden zu sein. Die Bezeichnung galt durch die konkrete Verwendung in ihrem Kontext, n\u00e4mlich im Zusammenhang mit der Forderung einer Spitzenpolitikerin nach der Abschaffung allzu h\u00f6flicher Umgangsformen als Steilvorlage f\u00fcr\u00a0deren umgehenden, \u00fcberspitzten Umsetzung in Gestalt einer \u00fcberzeichneten Schm\u00e4hung, im konkreten Fall als zul\u00e4ssige Satire.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Egal, was man manche von Til Schweiger halten, von seinem schauspielerischen Talent, von seinen Tatorten und sonstigen filmischen Werken, ob sie meinen, er nuschele, er spiele sich mit einigen wenigen Gastspielen und Treffen mit Prominenten in den USA und auch ansonsten mit seinen Ver\u00f6ffentlichungen (wie zum Beispiel auf Facebook) nur unn\u00f6tig auf: Eines muss ihm jeder lassen. Er h\u00e4lt seinen Kurs, wenn es um die Verteidigung von Schw\u00e4cheren, Minderheiten und Fl\u00fcchtlingen geht, auch wenn er dabei mitunter Gegenwind erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Rechtlich ist sein Social-Media-Programm, wie nicht nur die beiden erw\u00e4hnte F\u00e4lle zeigen, ohnehin eine wahre Fundgrube f\u00fcr interessante juristische Problemstellungen, f\u00fcr die man als Medienrechtler nur dankbar sein kann.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.stern.de\/neon\/magazin\/til-schweiger---warum-wir-alle-ein-bisschen-wie-er-sein-sollten-7806758.html\">Warum wir alle ein bisschen wie Til Schweiger sein sollten, erf\u00e4hrt man \u00fcbrigens beim Stern.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Til Schweiger benutzt sein Facebookprofil nicht nur dazu, seine Filme zu promoten, sondern auch, um seinem \u00c4rger \u00fcber politische und gesellschaftliche Themen Luft zu machen. 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