{"id":36503,"date":"2018-01-15T06:09:46","date_gmt":"2018-01-15T05:09:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=36503"},"modified":"2018-01-14T02:11:57","modified_gmt":"2018-01-14T01:11:57","slug":"verstoesst-das-online-videorecordern-gegen-das-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/verstoesst-das-online-videorecordern-gegen-das-urheberrecht\/","title":{"rendered":"Versto\u00dfen Online-Videorecorder gegen das Urheberrecht?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_36504\" aria-describedby=\"caption-attachment-36504\" style=\"width: 362px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-36504\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/Fotolia_104388093_XS.jpg\" alt=\"EuGH Online-Videorecorder Privatkopie \u00f6ffentliche Wiedergabe\" width=\"362\" height=\"242\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/Fotolia_104388093_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/Fotolia_104388093_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 362px) 100vw, 362px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-36504\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Stockninja &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Oder gilt in diesem Fall die Ausnahmeregelung f\u00fcr Privatkopien?\u00a0Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 29. November 2017 entschieden, dass der Anbieter eines Online-Videorecorders sich nicht auf das Recht auf Privatkopie berufen kann (EuGH, Urteil v. 29. 11 2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-265\/16\" title=\"C-265\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-265\/16<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2><strong>Wie funktioniert ein Online-Videorecorder?<\/strong><\/h2>\n<p>Fr\u00fcher hat man seine Lieblingssendung mit dem Videorecorder aufgenommen. Heutzutage gibt es Online-Videorecorder. Sie funktionieren grunds\u00e4tzlich wie ein Videorecorder, mit dem Unterschied, dass die Fernsehaufnahme aus dem Internet kommt. Der Kunde von solchen Online-Dienstleistern w\u00e4hlt in einer elektrischen Programmzeitschrift mit wenigen Klicks welchen Film oder Serie er gerne aufnehmen m\u00f6chte. Wenn die Sendung sodann im Fernsehen l\u00e4uft, nimmt der Dienst die Sendung auf, ohne das der Computer daf\u00fcr eingeschaltet sein muss. Kurz darauf liegt die Sendung im Internet bereit. Der Kunde kann dann die Sendung jederzeit im Internet anschauen oder sich die Sendung herunterladen.<\/p>\n<p>Ein gro\u00dfer Vorteil solcher Dienste ist, dass man damit entweder die Werbung \u00fcberspringen kann oder sogar vollautomatisch herausschneiden kann. Dies gef\u00e4llt den Sendern nat\u00fcrlich \u00fcberhaupt nicht, weil sich die Sender gr\u00f6\u00dftenteils von Werbeeinnahmen finanzieren.<\/p>\n<h2><strong>Hintergrund<\/strong><\/h2>\n<p>Im vorliegenden Fall bot das britische Unternehmen VCAST seinen Kunden ein System zur Fernsehbildaufzeichnung von terrestrisch ausgestrahlten Sendungen von italienischen Fernsehanbietern an, wie zum Beispiel von Reti Televisve Italiane (RTI). Die Kunden von VCAST konnten sich dann die entsprechende Sendung und ein Zeitfenster auf der Internetseite aussuchen. Im Anschluss griff VCAST zur entsprechenden Sendezeit auf das frei zug\u00e4ngliche Sendesignal zu und speicherte es auf den angebenden Cloud-Speicher des Kunden. Der Kunde bekam dadurch die M\u00f6glichkeit, sich die gespeicherte Sendung jederzeit anzuschauen oder herunterzuladen.<\/p>\n<h2><strong>Ausnahme der Privatkopie<\/strong><\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst begehrte VCAST beim italienischen Gericht (Tribunale ordinario di Torino) die Feststellung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner T\u00e4tigkeit. Seiner Ansicht nach gelte in diesem Fall die urheberrechtliche Ausnahmeregelung f\u00fcr Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der EU-Richtlinie ( RL 2001\/29\/EG),<\/p>\n<p>\u201ewonach Vervielf\u00e4ltigungen auf beliebigen Tr\u00e4gern durch eine nat\u00fcrliche Person zum privaten Gebrauch und weder f\u00fcr direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke keiner Erlaubnis seitens des Inhabers der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte bed\u00fcrfen, sofern die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten ( Art. 5 Abs.2 b RL 2001\/29\/EG).\u201c<\/p>\n<p>W\u00fcrde diese EU-Richtlinie auf die T\u00e4tigkeit von VCAST Anwendung finden, w\u00e4re seine T\u00e4tigkeit rechtm\u00e4\u00dfig. Das Tribunale ordinario di Torinounter sagte VCAST zun\u00e4chst die Fortsetzung ihrer T\u00e4tigkeit durch Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu, war sich jedoch bei seiner Entscheidung unsicher. Daher wollte es die Frage, ob die ohne Erlaubnis der Inhaber der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheberrechte<\/a> oder der verwandten Schutzrechte erbrachte Dienstleistung von VCAST mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist, vom EuGH gekl\u00e4rt haben.<\/p>\n<h2><strong>VCAST ben\u00f6tigt eine Genehmigung des Fernsehsenders<\/strong><\/h2>\n<p>Die Richter des EuGH kamen zu der Auffassung, dass der Betreiber eines Online-Videorekorders in das Recht der Sender auf \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c eingreife. Des Weiteren besitze sie eine Doppelfunktion. Sie gew\u00e4hrleiste sowohl die Vervielf\u00e4ltigung als auch die Zurverf\u00fcgungstellung von Werken.<\/p>\n<p>Gerade die Zurverf\u00fcgungstellung von Werken, die in einer \u201eCloud\u201c gespeichert werde, m\u00fcsse vom Inhaber der Urheberrechte erlaubt werden. Die Weiterverarbeitung der betreffenden Programme stelle n\u00e4mlich eine Dienstleistung dar, die unter die \u00f6ffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 I der Richtlichtlinie falle. Dabei stelle die Gesamtheit der Personen, an die sich dieser Dienstleister richte, eine \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c im Sinne einer unbestimmten und zudem recht gro\u00dfen Zahl m\u00f6glicher Adressaten dar. Sie bed\u00fcrfe daher der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers.<\/p>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Damit steht fest: Betreiber von Online-Rekordern d\u00fcrfen sich nicht auf das Recht der Privatkopie berufen. Diese Ausnahme steht nur den privaten Nutzern beim Vervielf\u00e4ltigen zu. Nach dieser Entscheidung d\u00fcrfte es f\u00fcr die Online-Videorecorder ziemlich schwierig werden, ihre Dienste weiter rechtm\u00e4\u00dfig anzubieten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oder gilt in diesem Fall die Ausnahmeregelung f\u00fcr Privatkopien?\u00a0Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 29. November 2017 entschieden, dass der Anbieter eines Online-Videorecorders sich nicht auf das Recht auf Privatkopie berufen kann (EuGH, Urteil v. 29. 11 2017, Az. C-265\/16). Wie funktioniert ein Online-Videorecorder? Fr\u00fcher hat man seine Lieblingssendung mit dem Videorecorder aufgenommen. 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