{"id":36498,"date":"2018-01-04T12:11:07","date_gmt":"2018-01-04T11:11:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=36498"},"modified":"2018-01-11T11:14:02","modified_gmt":"2018-01-11T10:14:02","slug":"lg-hamburg-framing-produktbilder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/lg-hamburg-framing-produktbilder\/","title":{"rendered":"Foto \u201egemopst\u201c \u00ad \u2013 LG Hamburg zum Framing von Produktbildern im Lichte der Vorgaben des EuGH"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_36700\" aria-describedby=\"caption-attachment-36700\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-36700 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Mops.jpg\" alt=\"LG Hamburg Framing Produktbilder\" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Mops.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Mops-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-36700\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Drobot Dean &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Nach einem Gerichtsbeschluss aus dem November 2016 sah es so aus, als k\u00f6nnten Unternehmer faktisch nicht mehr auf fremde Inhalte verlinken. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/hat-das-lg-hamburg-einmal-wieder-das-internet-zerstoert\">Viele meinten, das\u00a0LG Hamburg habe mal wieder das Internet\u00a0zerst\u00f6rt.<\/a><\/i><\/p>\n<p><i>Das gleiche Gericht hat nun einen weiteren Streit im <\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\">Urheberrecht<\/a><i> zum Framing vom\u00a0Inhalten\u00a0entschieden. Danach kann Entwarnung gegeben werden. <\/i><\/p>\n<p><i>Das LG Hamburg ist umgeschwenkt: Hat der\u00a0Verlinkende\u00a0keine Kenntnis der\u00a0Rechtswidrigkeit\u00a0 der verlinkten Ver\u00f6ffentlichung und waren ihm weitere\u00a0Nachforschungen \u00a0nicht zumutbar so\u00a0begeht er keine \u00f6ffentliche Wiedergabe i. S. der Urheberrechtsrichtline<\/i><em>\u00a0(LG Hamburg, Urteil v. 13.06.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=310%20O%20117\/17\" title=\"LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117\/17: Haftung f&uuml;r Links: Nachforschungen k&ouml;nnen unzumutbar sei...\">310 O 117\/17<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2><strong>Was war geschehen?<\/strong><\/h2>\n<p>In dem zu entscheidenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren wehrte sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dagegen, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte ein Produktfoto mittels einer Verlinkung einblendet hatte, an dem sie die ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte besitzt.<\/p>\n<p>Das Produktfoto stellt einen Hund der Rasse \u201eMops\u201c dar. Die Kl\u00e4gerin bietet mehrere Produkte an, auf denen dieser Mops abgelichtet ist. Der Beklagte betreibt eine Webseite, auf der er im Wege des <strong>Framings<\/strong> eine gro\u00dfe Anzahl von Angeboten, u.a. solche der Plattform Amazon einblendet. Dabei erfolgt die Einblendung vollst\u00e4ndig automatisiert unter Zuhilfenahme eines bestimmten Algorithmus. Der Beklagte ist dabei als so genannter \u201e<strong>Affiliate<\/strong>&#8221; vertraglich mit dem Betreiber der Handelsplattform \u201eamazon.de\u201c verbunden. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach der Beklagte hierbei eine Verg\u00fctung erhalte, wurde von ihm nicht bestritten und galt somit als zugestanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin musste feststellen, dass sich auf der Internetseite des Beklagten die Anzeige einer Handyh\u00fclle befand, auf deren Vorderseite ein Ausschnitt aus dem <strong>Bild des Mops<\/strong>, das sie f\u00fcr sich und ihre Produkte nutzt, abrufbar war. Das Bild wurde auf der Handyh\u00fclle dabei insofern ver\u00e4ndert, dass es freigestellt und in Kombination mit einem Slogan erschien. Die Kl\u00e4gerin sah darin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Die Kl\u00e4gerin ging somit von einem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/urheberrecht\/bilderklau-fotoklau\">Bilderklau<\/a> aus, der zu unterlassen sei.<\/p>\n<h2><strong>Entscheidung des Gerichts im Lichte der Urheberrechtsrichtlinie<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht entschied, dass der Kl\u00e4gerin der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch, gest\u00fctzt auf ihr Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe, nicht zustehe.<\/p>\n<p>Das Gericht erkannte zutreffend, dass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 II UrhG<\/a> richtlinienkonform auszulegen sei, da es sich nach Art. 3 I der Richtlinie 2001\/29\/EG um harmonisiertes Recht handele. Das Verst\u00e4ndnis der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 UrhG<\/a> zu Grunde liegenden Richtline habe der EuGH in j\u00fcngerer Zeit verschiedentlich konkretisiert, so u.a. in seinem Urteil vom 26. April 2017 mit dem Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-527\/15\" title=\"C-527\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-527\/15<\/a>. Das im vorliegenden Fall streitgegenst\u00e4ndliche Framing des Verletzungsmusters auf der Webseite des Beklagten komme in objektiver Hinsicht als \u201eHandlung der Wiedergabe&#8221; in Betracht. Der EuGH habe dazu entschieden, dass es<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201ef\u00fcr eine Einstufung als \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe&#8221; erforderlich sei, dass ein gesch\u00fctztes Werk <u>unter Verwendung eines technischen Verfahrens,<\/u> das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, <u>oder ansonsten f\u00fcr ein \u201eneues Publikum&#8221; wiedergegeben wird,<\/u> d. h. f\u00fcr ein Publikum, an das die Inhab<\/em><em>er des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe erlaubten.&#8221;<\/em><\/p>\n<p>(EuGH, Urteil v. 26.4.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-527\/15\" title=\"C-527\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-527\/15<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n<h2><strong>Framing als \u00f6ffentliche Wiedergabe<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht stellte fest, dass die Abbildung des Mopses urspr\u00fcnglich bei \u201eamazon.de\u201c hochgeladen worden war und zumindest Teil einer dortigen Anzeige gewesen sein musste. Es sei dabei unstreitig, dass das Framing unter R\u00fcckgriff auf die Bilddaten bei \u201eamazon.de\u201c zu einer eigenen Einblendung auf der Webseite des Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fchrte, ohne dass der Verf\u00fcgungsbeklagte selbst die Bilddaten auf einen eigenen Speicherplatz h\u00e4tte hochladen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Damit gingen beide Parteien von einem Sachverhalt aus, der dem \u201e<strong>Inline Linking<\/strong>&#8221; entspreche, wie es der EuGH in seinem Beschluss vom 21.10.2014 unter dem Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-348\/13\" title=\"EuGH, 21.10.2014 - C-348\/13: BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangle...\">C-348\/13<\/a> beschrieben habe. Dieses sei dadurch charakterisiert, dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es von der Webseite aus gezeigt werde, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstamme.<\/p>\n<p>Der EuGH habe ausdr\u00fccklich klargestellt, dass eine solche Framing-Technik dazu verwendet werden k\u00f6nne, ein Werk \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Aus dem Beschluss ergebe sich aber auch, dass der EuGH ein solches Framing nicht gegen\u00fcber dem geframten Internetauftritt als \u201eneues technisches Verfahren&#8221; ansehe, sondern allein darauf abstelle, ob durch das Framing ein neues Publikum erreicht werde.<\/p>\n<h2><strong>\u00d6ffentliche Wiedergabe gegen\u00fcber einem neuen Publikum?<\/strong><\/h2>\n<p>Der EuGH verstehe unter dem Merkmal \u201eneues Publikum&#8221; eine solche Gruppe, an die der Urheberrechtsinhaber nicht gedacht habe, als er die urspr\u00fcngliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, Urteil v. 26.4.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-527\/15\" title=\"C-527\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-527\/15<\/a>). Der EuGH unterscheide hierzu zwei Fallkonstellationen.<\/p>\n<p>Nach der <strong>ersten Konstellation<\/strong> stelle das Setzen von Hyperlinks zu einem gesch\u00fctzten Werk, das mit der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers schon auf einer Webseite frei zug\u00e4nglich sei, keine \u00f6ffentliche Wiedergabe dar, da hierdurch kein neues Publikum erreicht werde, weil der Inhaber des Urheberrechts an alle Internetnutzer als Publikum bei der Ver\u00f6ffentlichung gedacht habe.<\/p>\n<p>Zu unterscheiden sei dies von der <strong>zweiten Konstellation<\/strong>, wonach ein solcher Schluss deswegen nicht gezogen werden k\u00f6nne, wenn keine Erlaubnis f\u00fcr die \u00f6ffentliche Wiedergabe auf der verlinkten Webseite vorliege.<\/p>\n<p>Vorliegend war die Wiedergabe des Verletzungsmusters auf \u201eamazon.de\u201c nicht von einer auf diese Nutzung bezogenen Genehmigung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Nutzungsberechtigten gedeckt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte weder die Freistellung des Lichtbildes mit dem Mops noch die Ablichtung auf der Handyh\u00fclle und auch die Wiedergabe dieser Abbildung im Internet nicht genehmigt.<\/p>\n<h2><strong>Wiedergabehandlung eines Nutzers im Sinne der EuGH Rechtsprechung?<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht entschied jedoch, dass es in subjektiver Hinsicht an der Wiedergabehandlung eines \u201eNutzers&#8221; im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 3 I RL 2001\/29\/EG fehle.<\/p>\n<p>Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe vornehme, seien nach EuGH-Rechtsprechung eine Reihe weiterer Kriterien zu ber\u00fccksichtigen, die unselbst\u00e4ndig und miteinander verflochten seien. Sie seien zudem einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Ma\u00df vorliegen k\u00f6nnten (EuGH, Urteil v. 26.4.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-527\/15\" title=\"C-527\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-527\/15<\/a>).<\/p>\n<p>Unter diesen Kriterien habe der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben, der n\u00e4mlich eine Wiedergabe vornehme,<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201ewenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens t\u00e4tig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem gesch\u00fctzten Werk zu verschaffen&#8221;<\/em>.<\/p><\/blockquote>\n<p>F\u00fcr die Frage, wie festgestellt werden k\u00f6nne, ob der Nutzer von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Quelle <em>\u201ewusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen&#8221;,<\/em> z\u00f6ge der EuGH das weitere Kriterium heran, ob die Wiedergabe Erwerbszwecken diene. Dabei ber\u00fccksichtigte er zugunsten desjenigen, der ohne <strong>Gewinnerzielungsabsicht<\/strong> handele, dass es sich f\u00fcr diesen als schwierig erweisen k\u00f6nne, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Inhalte auf der Webseite, zu der die von ihm gesetzten Links f\u00fchren, rechtswidrig seien. Von demjenigen hingegen, der Hyperlinks in Gewinnerzielungsabsicht setze, k\u00f6nne erwartet werden, dass er die erforderliche Nachpr\u00fcfung vornehme, um sich zu vergewissern dass das betroffene Werk nicht unbefugt ver\u00f6ffentlicht wurde (EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-160\/15\" title=\"C-160\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-160\/15<\/a>). <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/eugh-pruefpflichten-hyperlinks\">Wir berichteten<\/a>.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall k\u00f6nne jedoch nicht angenommen werden, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte wusste, dass die Wiedergabe des Verletzungsmusters auf \u201eamazon.de\u201c rechtswidrig erfolgt sei. Eine positive Kenntnis k\u00f6nne auch nicht vermutet werden. Denn zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte eine solche Kenntnis tats\u00e4chlich nicht hatte.<\/p>\n<h2><strong>LG Hamburg geht von Widerlegbarkeit der Vermutung der Kenntnis aus!<\/strong><\/h2>\n<p>Ende 2016 hatten viele die These aufgestellt, dass das LG Hamburg mit seiner ber\u00fchmt-ber\u00fcchtigten Entscheidung aus dem November 2016 \u00a0(LG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2016, AZ. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=310%20O%20402\/16\" title=\"LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402\/16: Architekturfotos - Urheberrechtsverletzung im Internet: ...\">310 O 402\/16<\/a>) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/hat-das-lg-hamburg-einmal-wieder-das-internet-zerstoert\">mal wieder das Internet zerst\u00f6rt<\/a> h\u00e4tte. Zahlreiche, einschl\u00e4gige Medien berichteten dar\u00fcber:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2016\/befuerchtungen-bestaetigt-erste-entscheidung-in-deutschland-nach-eugh-urteil-verschaerft-linkhaftung\/\">Netzpolitk.org<\/a>\u00a0bef\u00fcrchtete eine \u201cVersch\u00e4rfung\u201d der Linkhaftung.<\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/www.golem.de\/news\/angriff-auf-verlinkung-lg-hamburg-fordert-pruefpflicht-fuer-kommerzielle-webseiten-1612-124965.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Golem.de\u00a0<\/a>\u00a0behauptete, das Hamburger\u00a0Landgericht habe eine Pr\u00fcfpflicht f\u00fcr Links \u201ceingef\u00fchrt\u201d.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/archivalia.hypotheses.org\/61387\">Wieder andere<\/a> forderten die Abschaffung des Landgerichts Hamburg.<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/Warum-heise-online-derzeit-keine-Links-zum-LG-Hamburg-setzt-3567571.html\">Der Heise-Verlag<\/a> hatte das Hamburger Gericht \u00a0sogar \u201cgetrollt\u201d und per E-Mail angek\u00fcndigt, solange auf die Internetseite des Gerichts keine Links mehr setzen zu wollen, bis von dort schriftlich verbindlich best\u00e4tigt werde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dieser umstrittenen und wohl auch falschen Entscheidung kehrt das LG Hamburg in der aktuellen Entscheidung nun den R\u00fccken.<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<figure id=\"attachment_36708\" aria-describedby=\"caption-attachment-36708\" style=\"width: 197px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-36708 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Dynamit.jpg\" alt=\"\" width=\"197\" height=\"131\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Dynamit.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/01\/Dynamit-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 197px) 100vw, 197px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-36708\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Thomas S\u00f6llner \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Diese Abkehr ist richtig und die Entscheidung aus dem November 2016 falsch.<\/p>\n<p>Warum? Das k\u00f6nnen Sie in unserem Beitrag &#8220;<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/hat-das-lg-hamburg-einmal-wieder-das-internet-zerstoert\">Hat das LG Hamburg \u2013 einmal wieder \u2013 das Internet zerst\u00f6rt?<\/a>&#8221; nachlesen. <\/div><\/div>\n<p>Der EuGH gehe zwar unter den genannten Voraussetzungen von einer vermuteten \u201eKenntnis der fehlenden Erlaubnis&#8221; aus, halte diese Vermutung aber ausdr\u00fccklich f\u00fcr widerleglich.<\/p>\n<p>Vorliegend sei <strong>die Vermutung als widerlegt<\/strong> anzusehen, wenn zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Linksetzer tats\u00e4chlich keine Kenntnis von der Rechtwidrigkeit der verlinkten Wiedergabe hatte. Denn es k\u00f6nne auch nach dem Unionsrecht nicht Sinn und Zweck einer Beweislastumkehr darstellen, dem Gericht einen anderen Tatsachenstoff zur Beurteilung zu unterbreiten, als er von den Parteien \u00fcbereinstimmend vorgetragen werde.<\/p>\n<p>Der Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass die Einblendung im Rahmen eines vollst\u00e4ndig automatisierten Algorithmus in Form des Framings auf seiner Webseite erfolgte und dass er in Bezug auf die von ihm eingeblendete Angebote sowie dem streitgegenst\u00e4ndlichen auch keine Recherche hinsichtlich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Angebote vornehme.<\/p>\n<h2><strong>Kein Vorwurf des Nichtwissens \u2013 Gewinnerzielungsabsicht als \u201ekleinster gemeinsamer Nenner\u201c<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht entschied weiter, dass dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden k\u00f6nne, dass er von der Rechtswidrigkeit der Widergabe des Verletzungsmusters auf \u201eamazon.de\u201c h\u00e4tte wissen m\u00fcssen. Auch dieses Merkmal entnahm das Landgericht der Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil v. 26.4.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-527\/15\" title=\"C-527\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-527\/15<\/a>), stellte jedoch fest, dass die Gr\u00fcnde, unter denen ein solcher Vorwurf des <em>\u201eh\u00e4tte wissen m\u00fcssen&#8221;<\/em> erhoben werden k\u00f6nne, bisher nicht abschlie\u00dfend vom EuGH ausgef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p>Jedoch lasse sich der weiteren Entscheidung des EuGH zur Grundlage der Kenntnisvermutung (EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-160\/15\" title=\"C-160\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-160\/15<\/a>) entnehmen, dass danach zu fragen sei, ob vom Linksetzenden erwartet werden k\u00f6nne, dass er die erforderlichen Nachpr\u00fcfungen vornehme. Auch f\u00fcr die Frage sei von Relevanz, ob die Linksetzung <em>\u201eErwerbszwecken dient&#8221;<\/em>.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Linksetzer mit Gewinnerzielungsabsicht scheine der EuGH zwar davon auszugehen, dass von ihm <u>stets <\/u>erwartet werden k\u00f6nne, die erforderlichen Nachpr\u00fcfungen vorzunehmen. Dies stelle jedoch einen <strong>Widerspruch<\/strong> zu den Ausf\u00fchrungen des EuGH in Tz. 61 seiner Entscheidung, wonach die <em>\u201e<strong>weiteren Kriterien<\/strong>&#8220;<\/em> (zu denen auch die Erwerbszwecke geh\u00f6ren) nur <em>\u201ezu ber\u00fccksichtigen&#8221;<\/em> seien und dabei zu beachten sei, dass sie <em>\u201eim jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Ma\u00df vorliegen k\u00f6nnen&#8221;<\/em> (vgl. EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-160\/15\" title=\"C-160\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-160\/15<\/a>).<\/p>\n<p>Das dahingehende Verst\u00e4ndnis der Entscheidung rechtfertigte das Gericht damit, dass f\u00fcr verschiedene Gesch\u00e4ftsmodelle ganz unterschiedliche tats\u00e4chliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen und M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Rechterecherchen bestehen w\u00fcrden. Lie\u00dfe man dies au\u00dfer Acht und nehme f\u00fcr alle gewerblichen Linksetzungen allein aufgrund des quasi \u201e<strong>kleinsten gemeinsamen Nenners&#8221; der Gewinnerzielungsabsicht<\/strong> einen durchgehend einheitlichen Pr\u00fcfungspflichten- und Sorgfaltsma\u00dfstab an, w\u00e4re dies nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GRCh\/20.html\" title=\"Art. 20 GRCh: Gleichheit vor dem Gesetz\">Art. 20<\/a> der Grundrechtecharta vereinbar.<\/p>\n<p>Daher m\u00fcsse es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden m\u00f6glich sein, sich darauf berufen zu k\u00f6nnen, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Gesch\u00e4ftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsm\u00e4\u00dfigkeit der verlinkten Inhalte gef\u00fchrt h\u00e4tten, nicht zumutbar waren.<\/p>\n<p>Vorliegend sei davon auszugehen, dass eine Recherche zur Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit der Wiedergabe des Verletzungsmusters nicht zumutbar war, weil diese mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen w\u00e4re und m\u00f6glicherweise nicht einmal zu einer wirklichen Kl\u00e4rung der Lizenzierungsfrage gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<h2><strong>Unzumutbarkeit intensiver Recherchema\u00dfnahmen<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht entschied, dass dem Beklagten fl\u00e4chendeckende <strong>Vorabrecherchen<\/strong> zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Wiedergaben auf \u201eamazon.de\u201c unter wirtschaftlicher Betrachtung <strong>nicht zumutbar<\/strong> seien, weil der Webauftritt des Verf\u00fcgungsbeklagten darauf angelegt sei, durch ein unstreitig automatisiertes Framing Zugang zu einer Vielzahl von Anzeigen aus unterschiedlichen Produktbereichen zu erm\u00f6glichen. Dies gelte auch, sofern man unterstellen wollte, dass es sich hierbei lediglich um eine \u00e4u\u00dferst geringe Verg\u00fctung pro Klick handele. Daraus folgerte das Gericht, dass fl\u00e4chendeckende Rechterecherchen wegen der damit verbunden Kosten das Gesch\u00e4ftsmodell ersichtlich h\u00e4tten unrentabel werden lassen.<\/p>\n<p>Weiter seien auch keine sonstigen im Gesch\u00e4ftsmodell des Verf\u00fcgungsbeklagten angelegten Umst\u00e4nde ersichtlich, die generelle oder individuelle Recherchen zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der verlinkten Inhalte als ihm zumutbar erscheinen lie\u00dfen. Hierzu geh\u00f6rte die besondere Gefahrengeneigtheit des Gesch\u00e4ftsmodells, das Setzen eines besonderen Vertrauenstatbestands in die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verlinkung, oder das Erwecken des Eindrucks, f\u00fcr die verlinkten Inhalte einstehen zu wollen.<\/p>\n<p>Auch das hier gew\u00e4hlte Ziel der Verlinkung, die Seite \u201eamazon.de\u201c, gab keinen Anlass, eine nach dem Gesch\u00e4ftsmodell an sich wirtschaftlich nicht vertretbare Recherche im Einzelfall doch durchf\u00fchren zu m\u00fcssen.<\/p>\n<h2><strong>Zusammenfassung und Fazit <\/strong><\/h2>\n<p>Aus unserer Sicht wendet das Landgericht Hamburg die Rechtsprechung des EuGH <strong>vorbildlich<\/strong> an. Dabei subsumiert das Gericht den dort streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt gut strukturiert und nachvollziehbar unter Art. 3 I RL 2001\/29\/EG durch Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH.<\/p>\n<p>Gleichzeitig setzt es sich an entscheidender Stelle mit der derzeit fast vorherrschenden Auffassung auseinander, wonach derjenige, der in Gewinnerzielungsabsicht ein Werk \u00f6ffentlich wiedergebe \u201eper se\u201c\u00a0 hafte, wenn dieses rechtswidrig auf der Drittseite, von der es eingebunden wird, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurde. Das Landgericht Hamburg meint, dass die <strong>Vermutung der Kenntnis widerleglich<\/strong> sein m\u00fcsse, da es vom EuGH nicht gew\u00fcnscht sein k\u00f6nne, dass dem potentiellen Rechtsverletzer wider dem Parteivortrag, das \u201eKennenm\u00fcssen\u201c der Rechtsverletzung unterstellt werde. Daneben ber\u00fccksichtigt es auch, dass es sich bei dieser Absicht lediglich um einen Aspekt handele, der im Rahmen der Abw\u00e4gung der Vorwerfbarkeit in Bezug auf die fehlende Kenntnis einer Verletzungshandlung Einfluss nehmen k\u00f6nne, dies jedoch nicht zwingend sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang stellt die Kammer weiter fest, dass eine dahingehende Annahme ausdr\u00fccklich der weiteren Rechtsprechung des EuGH, insbesondere dem Wortlaut in Ziffer 61 der Entscheidung vom 08.09.2016 mit dem Aktenzeichen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-160\/15\" title=\"C-160\/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-160\/15<\/a> zuwiderliefe. Dementsprechend gelangt es zu den konservativen Abw\u00e4gungskriterien, die seit jeher auch im Rahmen der Pr\u00fcfung der <strong>St\u00f6rerhaftung<\/strong> herangezogen werden, wie zum Beispiel die im Rahmen der Zumutbarkeit zu ber\u00fccksichtigende Gefahrengeneigtheit eines Gesch\u00e4ftsmodells, zur\u00fcck.<\/p>\n<h2>Ausblick: Was ist mit Privaten?<\/h2>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses kritischen Umgangs des Landgerichts Hamburg mit der derzeit vorherrschenden Meinung zur Rechtsprechung des EuGH stellt sich die interessante Frage, ob ein Abweichen von dieser auch in einer anderen Konstellation denkbar ist. Denn nach dem derzeitigen herrschenden Verst\u00e4ndnis der Entscheidungen des EuGH sind Urheberrechtsverletzungen, die von &#8220;<strong>Privatpersonen<\/strong>&#8221; vorgenommen werden, also denjenigen, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, zum Beispiel im Rahmen eines Framings, eine \u00f6ffentliche Wiedergabe vornehmen, T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Denn danach kann sich jeder bequem mit Blick auf seine fehlende Gewinnerzielungsabsicht auf den Standpunkt stellen, er habe beim Einbinden von Inhalten von Drittseiten in seine Internetpr\u00e4sentation nicht wissen k\u00f6nnen, dass diese rechtswidrig seien. Dabei l\u00e4dt diese Auffassung zu umfangreichen Rechtsverletzungen und potentiellen Umgehungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr solche Internetnutzer ein, die sich lediglich als Privatpersonen gerieren bzw. deren Internetpr\u00e4senz das Ausma\u00df eines Gewerbebetreibenden noch nicht angenommen hat.<\/p>\n<p>Sollten Gerichte in dem Fall das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht lediglich, wie das Landgericht Hamburg das getan hat, als eines von vielen Kriterien verstehen, welches je nach Einzelfall ber\u00fccksichtigt werden und in der Gewichtung unterschiedlich ausfallen k\u00f6nne,\u00a0 jedoch nicht einschl\u00e4gig sein m\u00fcsse und pr\u00fcften sie sodann wieder nach den <strong>althergebrachten Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung<\/strong>, w\u00e4re dies f\u00fcr den rechtsschutzsuchenden Urheber begr\u00fc\u00dfenswert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem Gerichtsbeschluss aus dem November 2016 sah es so aus, als k\u00f6nnten Unternehmer faktisch nicht mehr auf fremde Inhalte verlinken. 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