{"id":35967,"date":"2017-11-23T20:57:51","date_gmt":"2017-11-23T19:57:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=35967"},"modified":"2017-11-24T05:32:22","modified_gmt":"2017-11-24T04:32:22","slug":"til-schweiger-gewinnt-streit-um-facebook-nachricht-vor-dem-lg-saarbruecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/til-schweiger-gewinnt-streit-um-facebook-nachricht-vor-dem-lg-saarbruecken\/","title":{"rendered":"Til Schweiger gewinnt Streit um Facebook-Nachricht vor dem LG Saarbr\u00fccken"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_35979\" aria-describedby=\"caption-attachment-35979\" style=\"width: 346px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-35979 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Ausrufezeichen.jpg\" alt=\"\" width=\"346\" height=\"346\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Ausrufezeichen.jpg 346w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Ausrufezeichen-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Ausrufezeichen-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 346px) 100vw, 346px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-35979\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Daniel Berkmann \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Heute hat das Landgericht Saarbr\u00fccken seine Entscheidung in dem Streit zwischen einer AfD-Sympatisantin und\u00a0Til Schweiger um die Ver\u00f6ffentlichung einer Facebooknachricht verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>Details zu dem Fall finden Sie in unserem Beitrag: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/til-schweiger-veroeffentlicht-private-facebook-nachricht-durfte-er-das\">Til Schweiger ver\u00f6ffentlicht private Facebook-Nachricht \u2013 Darf der das?!?!<\/a><\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung heute mit einer umfangreichen Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen (LG Saarbr\u00fccken, Urteil v. 23.11.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20O%20328\/17\" title=\"4 O 328\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 O 328\/17<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/LG-Saarbr\u00fccken-Urteil-vom-23.11.2017-4-O-328-17-.pdf\">hier als PDF abrufbar<\/a>).<\/p>\n<p>Die Richter haben ihre Entscheidung im wesentlichen damit begr\u00fcndet, dass es sich bei der Ver\u00f6ffentlichung der Nachricht der Dame zwar um einen Eingriff in ihr <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> gehandelt habe, das Recht auf Meinungsfreiheit Herrn Schweigers im konkreten Fall jedoch \u00fcberwiege.<\/p>\n<h2>Die Entscheidung des LG Saarbr\u00fcckens ist falsch<\/h2>\n<p>Obgleich sich das Landgericht bei der Interessenabw\u00e4gung gro\u00dfe M\u00fche gegeben hat, sind die \u00dcberlegungen bereits im Ansatz fragw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt zun\u00e4chst richtigerweise fest, dass pers\u00f6nliche Mitteilungen, wie die Nachricht \u00fcber den Facebook-Messenger an Herrn Schweiger, grunds\u00e4tzlich der Vertraulichkeitssph\u00e4re zuzurechnen sind und deren Ver\u00f6ffentlichung daher einen Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht darstellt. Diese Ver\u00f6ffentlichung soll nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Abw\u00e4gung die Betroffene jedoch nur in ihrer Sozialsph\u00e4re ber\u00fchren. Dieser &#8220;Sph\u00e4renwechsel&#8221; passt schon denklogisch nicht.<\/p>\n<h2>Auf den Inhalt der Nachricht kommt es nicht an<\/h2>\n<p>Aber auch soweit man zugunsten des Gerichts unterstellen wollte, dass es damit auf den Inhalt der Nachricht abstellen wollte, sind seine Schlussfolgerungen zweifelhaft. Denn die Ver\u00f6ffentlichung einer, wie das Gericht selbst im Ausgangspunkt feststellt \u2013 vertraulichen \u2013 \u00a0Nachricht bleibt rechtswidrig, auch wenn sich deren Inhalt nicht auf rein Privates, sondern politische und sogar brisante Themen bezieht. Die Schutzw\u00fcrdigkeit des Absenders einer solchen Nachricht gr\u00fcndet n\u00e4mlich auf der nachvollziehbaren Erwartungshaltung, dass diese \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrem Inhalt \u2013 die gew\u00e4hlte Sph\u00e4re nicht verl\u00e4sst.<\/p>\n<h2>Facebook-Selbstjustiz kennt das deutsche Recht nicht<\/h2>\n<p>Vor diesem Hintergrund greift auch das Argument des Landgerichts nicht, dass die Kl\u00e4gerin sich nicht lediglich neutral oder sachlich ge\u00e4u\u00dfert, sondern Herrn Schweiger in ihrer \u00c4u\u00dferung in nicht unerheblicher Weise angegriffen habe. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Facebook-Nachricht unwahre Tatsachen enthielt oder beleidigenden Charakter hatte, rechtfertigte das nicht ihre Ver\u00f6ffentlichung. Ganz im Gegenteil: In einem Rechtsstaat muss gegen vermeintliche Rechtsverletzungen der daf\u00fcr vorgesehene Rechtsweg beschritten werden. Der Facebook-Pranger mit 1,4 Millionen geneigten Fans geh\u00f6rt nicht dazu.<\/p>\n<h2>Auf den Briefkasten hat auch der gesamte Haushalt Zugriff<\/h2>\n<p>Die \u00dcberlegungen des Gerichts dazu, dass sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund des gew\u00e4hlten Mediums, n\u00e4mlich des Facebook-Messengers, anders als bei einem Brief, nicht auf die Vertraulichkeit ihrer Nachricht verlassen durfte, erweisen sich bei genauerem Hinsehen ebenfalls als nicht stichhaltig. Denn damit k\u00f6nnte man die Schutzw\u00fcrdigkeit der gesamten modernen elektronischen Kommunikation infrage stellen, ohne dass Ber\u00fccksichtigung finden w\u00fcrde, dass insbesondere vor dem Hintergrund nicht seltener Probleme bei der Postzustellung nat\u00fcrlich auch Briefe verloren gehen, gestohlen werden oder von unbefugten Dritten ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen. Zudem mag es zutreffen, dass, worauf das Gericht zurecht hinweist, mehrere Personen Zugriff auf ein E-Mailkonto haben k\u00f6nnen. Dies trifft aber erst recht f\u00fcr einen herk\u00f6mmlichen Briefkasten zu, den in der Regel alle Mitglieder eines gesamten Haushalts leeren.<\/p>\n<h2>&#8220;Selbst\u00f6ffnung&#8221; ging nicht weit genug<\/h2>\n<p>Allein diskussionsw\u00fcrdig sind die Ausf\u00fchrungen des Gerichts zur m\u00f6glichen &#8220;Selbst\u00f6ffnung&#8221;.<\/p>\n<p>Gegen die Dame spricht im vorliegenden Fall n\u00e4mlich, dass diese den Schweiger-Post Tage danach in einer Facebook-Gruppe selbst gepostet und sich damit \u201egeoutet\u201c hatte. Die Frau, in Verhandlung darauf angesprochen, sagte, sie habe sich auf diesem Weg Hilfe suchen wollen gegen das Mobbing im Netz. Es habe sich im \u00dcbrigen um eine geschlossene Gruppe gehandelt. Schweigers Anw\u00e4ltin wusste allerdings, dass diese Gruppe umfasse mehr als 25.000 Menschen umfasst und zudem eindeutig dem rechten Spektrum zuzurechnen sei.<\/p>\n<p>Es entspricht der Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BGH, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der \u00d6ffentlichkeit preisgibt (BVerfGE 101, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%201021\" title=\"BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653\/96: Caroline von Monaco II\">NJW 2000, 1021<\/a> (1022)- Caroline von Monaco; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202005,%20594\" title=\"BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292\/03: Zur Bildberichterstattung &uuml;ber die Beziehung der Kl&auml;gerin zu de...\">NJW 2005, 594<\/a>- Rivalin von Uschi Glas; BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%20762\" title=\"NJW 2004, 762 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW 2004, 762<\/a> \u2013 Feriendomizil I; BGHNJW 2004, 766 -Feriendomizil II). Der Schutz der Privatsph\u00e4re vor \u00f6ffentlicher Kenntnisnahme entf\u00e4llt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gew\u00f6hnlich als privat geltende Angelegenheiten \u00f6ffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit R\u00fcckzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situations\u00fcbergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BHG NJW 2005, 594m.w.N.).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Rechtswidrigkeit der Ver\u00f6ffentlichung durch Til Schweiger spricht allerdings wiederum, dass die besagte Gruppe nicht \u00f6ffentlich war und lediglich 25.000 Mitglieder umfasste. Also um einiges weniger, als die Followerzahl mit 1.4 Millionen, die Til Schweiger vorweisen kann. Darauf, ob es sich bei dieser Ver\u00f6ffentlichung um eine Notwehrhandlung \u00a0gehandelt haben k\u00f6nnte, kommt es vor diesem Hintergrund, anders als das Landgericht Saarbr\u00fccken meint, nicht an. Der Unterschied im Grad der \u00d6ffentlichkeit, 25.000 Personen einer geschlossenen Themengruppe auf der einen und 1,4 Millionen Follower eines Facebookprofils auf der anderen Seite, liegt auf der Hand.<\/p>\n<h2>Der BILD-Pranger war ebenfalls rechtswidrig<\/h2>\n<p>In einem \u00e4hnlichen Fall hat das Oberlandesgericht M\u00fcnchen im Jahr 2016 entschieden, dass die mit einem Facebook-Eintrag erfolgte partielle Selbst\u00f6ffnung der Privatsph\u00e4re nicht mit der von der BILD-Zeitung damals vorgenommenen und als \u201ePranger\u201c bezeichneten Wiedergabe der mit Foto und Namen versehenen \u00c4u\u00dferung in einem Massenmedium gleichgesetzt werden darf:<\/p>\n<blockquote><p>Die Breitenwirkung, welche die Antragsgegnerin mit ihrer Bildnisver\u00f6ffentlichung erzielt hat, geht weit \u00fcber das hinaus, was der Antragstellerin mit ihrem Facebook-Eintrag m\u00f6glich war. Der von der Antragstellerin tats\u00e4chlich angesprochene Personenkreis beschr\u00e4nkt sich auf diejenigen Personen, denen die Antragstellerin entweder bereits namentlich bekannt war oder die ihre \u00c4u\u00dferung im Rahmen des auf Facebook gef\u00fchrten Meinungsaustauschs zur Kenntnis genommen haben. Die Antragstellerin hat mit ihrem Eintrag aber nicht alle potentiellen Internetnutzer oder auch nur das Publikum der Antragsgegnerin angesprochen (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 17.3.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=29%20U%20368\/16\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 17.03.2016 - 29 U 368\/16: Internetpranger\">29 U 368\/16<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n<h2>Fazit:<\/h2>\n<p>Bei der Entscheidung des Landgerichts Saarbr\u00fccken handelt es sich um eine Fehlentscheidung, die auch nicht etwa im Ergebnis richtig w\u00e4re. In der Berufung wird diese daher keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>Damit keine Missverst\u00e4ndnisse aufkommen: Til Schweiger geb\u00fchrt h\u00f6chste Anerkennung f\u00fcr den Standpunkt, den er \u00f6ffentlich gegen populistische Hetze einnimmt. Das konkrete Vorgehen legitimiert dies allerdings nicht.<\/p>\n<p>Nur am Rande: Nicht nur an der Wahl mit dem Landgericht Saarbr\u00fccken als Gerichtsstand kann man \u00fcbrigens erkennen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht optimal vertreten war. Es gibt zahlreiche andere Landgerichte, die sich mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Materie viel besser auskennen,\u00a0die vor dem Hintergrund des sogenannten fliegenden Gerichtsstands h\u00e4tten angerufen werden k\u00f6nnen.\u00a0Auch der Umstand, dass der Kollege versucht hat, einen Auskunfts- und Feststellungsanspruch in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren unterzubringen, l\u00e4sst den Schluss zu, dass er mit der Durchf\u00fchrung von Eilverfahren keine allzugro\u00dfe Erfahrung hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heute hat das Landgericht Saarbr\u00fccken seine Entscheidung in dem Streit zwischen einer AfD-Sympatisantin und\u00a0Til Schweiger um die Ver\u00f6ffentlichung einer Facebooknachricht verk\u00fcndet. Details zu dem Fall finden Sie in unserem Beitrag: Til Schweiger ver\u00f6ffentlicht private Facebook-Nachricht \u2013 Darf der das?!?! 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