{"id":35917,"date":"2017-11-22T07:24:46","date_gmt":"2017-11-22T06:24:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=35917"},"modified":"2018-02-26T00:41:08","modified_gmt":"2018-02-25T23:41:08","slug":"hoehle-der-loewen-die-protectpax-werbung-war-fuer-den-verbraucher-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/hoehle-der-loewen-die-protectpax-werbung-war-fuer-den-verbraucher-irrefuehrend\/","title":{"rendered":"H\u00f6hle der L\u00f6wen: Die ProtectPax Werbung war f\u00fcr den Verbraucher irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_35942\" aria-describedby=\"caption-attachment-35942\" style=\"width: 426px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-35942 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Fotolia_172909860_XS-2.jpg\" alt=\"H\u00f6hle der L\u00f6wen\" width=\"426\" height=\"281\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Fotolia_172909860_XS-2.jpg 426w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/11\/Fotolia_172909860_XS-2-90x59.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 426px) 100vw, 426px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-35942\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Oksana Churakova &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Absolute Werbeversprechen bieten immer ein rechtliches Risiko. Dies musste jetzt auch ProtectPax feststellen. Vor kurzem hatte\u00a0der \u00a0fl\u00fcssige Displayschutz noch in der Sendung &#8220;H\u00f6hle der L\u00f6wen&#8221; ein Sponsoring erhalten, jetzt sind wesentliche Werbeaussagen gerichtlich verboten worden.<\/em><\/p>\n<h2>Die Aussage &#8220;100% sicherer Displayschutz&#8221; nebst Hammersymbol ist irref\u00fchrend<\/h2>\n<p>Einen Displayschutz der zu 100% kratz- und bruchsicher ist und bis zu zw\u00f6lf Monate h\u00e4lt, versprach die Werbeaussage von ProtectPax. Die Werbeaussage war sowohl auf der Verpackung des Produktes, als auch auf der Internetseite des Verk\u00e4ufers zu finden. Bekr\u00e4ftigt wurden diese Aussagen durch die Gestaltung der Verpackung und der Website. ProtectPax bildete neben den Werbeaussagen stets ein Bild ein, auf dem ein Hammer auf ein Handydisplay einschl\u00e4gt. In der Verpackung war jedoch ein Hinweis beigelegt, dass der fl\u00fcssige Displayschutz keine absolute Bruchsicherheit gew\u00e4hrleistet. Vor einem Schlag mit dem Hammer auf das Display zu Testzwecken wurde sogar ausdr\u00fccklich gewarnt.<\/p>\n<h2>Bei \u00a0Zuwiderhandlung drohen bis zu \u00a0250.000 \u20ac oder Ordnungshaft<\/h2>\n<p>Die Werbeaussagen m\u00fcssen jetzt unterlassen werden, das hat ein Verbraucherschutzverein durch eine einstweilige Verf\u00fcgung vor dem Landgericht Hagen erreicht (LG Hagen, Urteil v. 26.10.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=21%20O%2090\/17\" title=\"LG Hagen, 26.10.2017 - 21 O 90\/17: Gew&auml;hrleistungszusage &quot;H&auml;lt bis zu 12 Monate&quot; ist irref&uuml;hren...\">21 O 90\/17<\/a>). Die Hagener Richter haben in ihrer Entscheidung einen Unterlassungsanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8<\/a> I 1, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">8<\/a> III Nr. 2, 5 UWG als gegeben angesehen. Bei\u00a0 Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 \u20ac oder sogar Ordnungshaft.<\/p>\n<p>Ein solcher Unterlassungsanspruch liegt immer dann vor, wenn durch eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung ein Verbraucher potentiell in seiner Entscheidung beeinflusst wird. Eine Irref\u00fchrung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1, S. 1, 2 UWG<\/a> setzt dabei Angaben voraus, die zur T\u00e4uschung \u00fcber wesentliche Merkmale der Ware geeignet sind. Nach allgemein anerkannter BGH-Rechtsprechung ist eine Gesamtbetrachtung aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises vorzunehmen. Weichen die beim Verkehrskreis erweckten Erwartungen von den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden ab ist eine Irref\u00fchrung gegeben (BGH, Urteil v. 5.2.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20136\/13\" title=\"BGH, 05.02.2015 - I ZR 136\/13: TIP der Woche - Wettbewerbsversto&szlig; durch irref&uuml;hrende Werbung: S...\">I ZR 136\/13<\/a>).<\/p>\n<h2>Display ist nicht 100% bruchsicher<\/h2>\n<p>Die Werbeaussagen von ProtectPax waren nach Meinung der Hagener Richter gleich aus zwei Gr\u00fcnden irref\u00fchrend und damit ein Versto\u00df gegen das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Wettbewerbsrecht<\/a>.<\/p>\n<p>Zum einen sei der fl\u00fcssige Displayschutz schon nach Herstellerangaben nicht zu 100% bruchsicher. Das lasse sich auch leicht daran erkennen, dass dem Produkt ein Warnhinweis beigef\u00fcgt ist, der eine Bruchsicherheit f\u00fcr einen Hammerschlag ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dft. Das Bild auf der Verpackung in der Kombination mit der Werbeangabe auf der Vorderseite sei folglich schon in dieser Hinsicht irref\u00fchrend.<\/p>\n<p>Zum anderen sei die Angabe \u201eSchutz f\u00fcr bis zu 12 Monate\u201c aus dem Grund irref\u00fchrend, dass sie f\u00fcr den Kunden bedeutungslos sei. Inwieweit der Verk\u00e4ufer f\u00fcr Kratzer oder die Abnutzung der Schutzschicht w\u00e4hrend der zw\u00f6lf Monate einstehen will sei nicht erkennbar. Es werde nicht klar dargelegt unter welchen Voraussetzungen der Displayschutz die angegebene H\u00f6chsthaltbarkeitsdauer erreichen kann. Dieser Umstand sei erheblich, da es bei einem gewissen Kostenpunkt gerade darauf ankommt, wann man sich auf den Schutz verlassen k\u00f6nne und wann nicht.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Insgesamt bewahrheitet sich die alte Weisheit, dass man nur versprechen sollte, was man auch halten kann. Bei absoluten Werbeversprechungen gilt dies in besonderem Ma\u00dfe, weil diese sehr leicht angreifbar sind.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte es das Unternehmen den Verbrauchersch\u00fctzern ganz besonders leicht gemacht. Denn aufgrund der Werbung mit dem Hammerschlag auf der Verpackung einerseits und der dazu im Widerspruch stehenden Warnung davor innerhalb der Verpackung andererseits, lag nicht nur die Irref\u00fchrung auf der Hand. Das Gericht hat sich sicherlich ebenfalls gefragt, ob diese nicht sogar wider besseres Wissen herbeigef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Wer sich nicht sicher ist ob er hundertprozentigen Schutz gew\u00e4hrleisten kann oder f\u00fcr diesen Schutz in einige F\u00e4llen nicht einstehen m\u00f6chte, sollte sich folglich eine andere Werbestrategie \u00fcberlegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Absolute Werbeversprechen bieten immer ein rechtliches Risiko. Dies musste jetzt auch ProtectPax feststellen. Vor kurzem hatte\u00a0der \u00a0fl\u00fcssige Displayschutz noch in der Sendung &#8220;H\u00f6hle der L\u00f6wen&#8221; ein Sponsoring erhalten, jetzt sind wesentliche Werbeaussagen gerichtlich verboten worden. 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