{"id":35880,"date":"2017-11-20T06:50:33","date_gmt":"2017-11-20T05:50:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=35880"},"modified":"2017-11-20T07:49:04","modified_gmt":"2017-11-20T06:49:04","slug":"til-schweiger-veroeffentlicht-private-facebook-nachricht-durfte-er-das","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/til-schweiger-veroeffentlicht-private-facebook-nachricht-durfte-er-das\/","title":{"rendered":"Til Schweiger ver\u00f6ffentlicht private Facebook-Nachricht \u2013 Darf der das?!?!"},"content":{"rendered":"
\"private
Scissors \u00a9 art_zzz \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Letzten Freitag war gro\u00dfer Andrang am Landgericht Saarbr\u00fccken.<\/p>\n

Grund war die m\u00fcndliche Verhandlung in einem Rechtsstreit, in dem es (wieder einmal) um die Frage geht, ob Nachrichten, die nicht \u00f6ffentlich verbreitet, sondern nur an einen bestimmten Empf\u00e4nger gerichtet sind, von diesem \u00f6ffentlich gemacht werden d\u00fcrfen. In dem Verfahren wird Til Schweiger von einer AfD-Sympatisantin auf Unterlassung in Anspruch genommen.<\/p>\n

Warum verlassen Sie Deutschland nicht endlich?<\/h2>\n

Hintergrund ist eine private Nachricht der Dame nach der Bundestagswahl \u00fcber den Facebook-Messenger des in sozialen Medien bekanntlich sehr offenen und aktiven Til Schweiger:<\/p>\n

\u201eSie wollten doch Deutschland verlassen. Warum l\u00f6sen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverst\u00e4ndnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Anlass der Mitteilung war eine angebliche Ank\u00fcndigung Schweigers (die dieser bestreitet), er werde im Falle eines Einzugs der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen.<\/p>\n

\u201ehey schnuffi…! date!? nur wir beide?!\u201c<\/h2>\n

Til Schweiger\u00a0ver\u00f6ffentlichte die Nachricht der Antragstellerin samt Foto und Klarnamen auf seinem Facebook-Profil, dem mittlerweile ca. 1.4 Million Fans folgen und f\u00fcgte den mit zwei nach oben gereckten Daumen und Wassertropfen garnierten Kommentar hinzu, bei dem er auch \u2013 wie \u00fcblich \u2013 nicht mit Satzzeichen geizte:<\/p>\n

\"\"<\/p>\n

Die Ver\u00f6ffentlichung der Nachricht gefiel der Frau verst\u00e4ndlicherweise nicht, weswegen sie umgehend eine einstweilige Verf\u00fcgung beim Landgericht Saarbr\u00fccken beantragte.<\/p>\n

Der Verf\u00fcgungsantrag hat Aussicht auf Erfolg<\/h2>\n

Der Antrag hat durchaus Aussicht auf Erfolg, auch wenn die urspr\u00fcngliche Nachricht der Saarl\u00e4nderin von einem Mangel an Wertsch\u00e4tzung zeugt, der sich nicht unmittelbar erschlie\u00dft. Der Vorwurf des mangelhaften Demokratieverst\u00e4ndnisses gegen\u00fcber Herrn Schweiger h\u00e4tte unseres Erachtens n\u00e4her erl\u00e4utert werden d\u00fcrfen. Auch scheint bei ihm doch nicht der Wortschatz das Problem zu sein, sondern vielmehr, diesen verst\u00e4ndlich zu artikulieren.<\/p>\n

Die Ma\u00dfnahme Til Schweigers, seine Macht auf Facebook auszunutzen und die Dame vor \u00fcber 1 Million Facebooknutzern mit Angabe des vollen Namens der L\u00e4cherlichkeit preiszugeben, d\u00fcrfte dennoch \u00fcber das Ziel hinausgeschossen sein. Dies sogar unabh\u00e4ngig vom zus\u00e4tzlichen Kommentar, den der Richter innerhalb der m\u00fcndlichen Verhandlung als “anz\u00fcglich” bezeichnet hatte.<\/p>\n

Private, pers\u00f6nliche Nachrichten sind tabu<\/strong><\/h2>\n

Es ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, private, an einen bestimmten Empf\u00e4nger gerichtete Nachrichten einfach zu ver\u00f6ffentlichen. Dabei spielt es grunds\u00e4tzlich keine Rolle, in welchem Medium und aus welchem Anlass dies geschieht.<\/p>\n

In einem Fall aus dem April 2012 hatte Ariane Friedrich, eine bekannte Hochspringerin, zu dem Thema Schlagzeilen gemacht<\/a>. Sie hatte eine obsz\u00f6ne E-Mail, der offenbar ein Foto des Geschlechtsteiles des Absenders beigef\u00fcgt war, bei Facebook \u00f6ffentlich gemacht und daf\u00fcr nicht nur Zustimmung geerntet.<\/p>\n

Das Landgericht K\u00f6ln hatte in einem von uns betreuten Fall bereits im Jahre 2006 (LG K\u00f6ln, Urteil v. 06.09.2006 , Az. 28 O 178\/06<\/a>) entschieden, dass ein solches Ver\u00f6ffentlichungsverbot auch f\u00fcr private E-Mails gilt.<\/p>\n

Dieser Auffassung hat sich im Jahre 2013 das Hanseatische Oberlandesgericht in einer Beschlussverf\u00fcgung angeschlossen OLG Hamburg, Beschluss v. 20.1.2013, Az. 7 W 5\/13<\/a>.\u00a0Begr\u00fcndet wurde der Beschluss durch den Senat damit, dass darin eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Verfassers liege. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Pers\u00f6nlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grunds\u00e4tzlich allein die Befugnis zustehe, dar\u00fcber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht w\u00fcrden:<\/p>\n