{"id":3574,"date":"2011-03-04T08:10:12","date_gmt":"2011-03-04T06:10:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=3574"},"modified":"2011-03-04T08:10:12","modified_gmt":"2011-03-04T06:10:12","slug":"offentliche-zuganglichmachung-auch-bei-unverlinkten-dateien-auf-servern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/offentliche-zuganglichmachung-auch-bei-unverlinkten-dateien-auf-servern\/","title":{"rendered":"\u00d6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung auch bei unverlinkten Dateien auf Servern?"},"content":{"rendered":"
<\/p>\n
Im Urheberrecht gibt es h\u00e4ufiger das folgende Szenario, das uns diese Woche in einem Gerichtsverfahren besch\u00e4ftigt hat: Ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk – in unserem Fall ein professionelles Foto – wurde ohne Lizenz auf diversen Internet-Plattformen online gestellt. Das Foto wurde dabei jeweils zur Bebilderung redaktioneller Beitr\u00e4ge genutzt, in denen es um die Trends im Herbst-Makeup 2010 ging.<\/p>\n
Eine der abgemahnten Plattformen hatte eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, das Foto nicht mehr \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Sie entfernte den Beitrag und l\u00f6schte das Foto auf fast allen Servern, auf einem Server war das Bild jedoch in kleineren Abmessungen und geringerer Aufl\u00f6sung zu finden. Das Bild war jedoch nirgendwo mehr verlinkt, der redaktionelle Beitrag war entfernt, so dass man nur noch durch direkte Eingabe der URL – oder ggf. durch Suchmaschinen oder \u00e4hnliche Hilfsmittel – das Foto aufrufen konnte.<\/p>\n
Die zentrale Rechtsfrage ist dann, ob dies noch eine “\u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung” nach \u00a7 19a UrhG<\/a> bedeutet, d. h. ob man ein rechtswidrig verwendetes Foto vollst\u00e4ndig l\u00f6schen muss oder es gen\u00fcgt, wenn das Foto schwer auffindbar ist. Im\u00a0 Presserecht ist durchaus denkbar, dass eine Ver\u00f6ffentlichung einer bestimmten Bild-Text-Kombination rechtswidrig ist, ein Bild isoliert ohne Text jedoch gezeigt werden darf. F\u00fcr das Urheberrecht gilt dies nicht.<\/p>\n Das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist, \u00a7 19a UrhG<\/a>.<\/p>\n Der Beklagte verteidigte sich damit, dass das Foto nicht dazu bestimmt sei, von der \u00d6ffentlichkeit gefunden zu werden, da es nicht verlinkt sei und die URL der \u00d6ffentlichkeit nicht bekannt sei. W\u00e4hrend es in unserer Sache voraussichtlich kein Urteil geben wird, offenbart ein Blick auf die Rechtsprechung, dass sich die Gerichte in dieser Frage nicht immer einig sind.<\/p>\n Das Landgericht Berlin hat in dieser Frage schon beide Auffassungen vertreten. Die Entscheidung (Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. M\u00e4rz 2010 \u2013 15 O 341\/09<\/a>, ZUM 2010, 609<\/a>) ist schon deswegen lesenswert, weil das Gericht erst ausf\u00fchrlich seine fr\u00fchere Auffassung zitiert, um diese dann selbst zu demontieren und den gegenteiligen Standpunkt zu vertreten.<\/p>\n Fr\u00fcher:<\/p>\n “In der blo\u00dfen Bereithaltung einer Datei auf einem Server d\u00fcrfte zwar kein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen liegen (…)<\/p>\n Denn dies setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass das Werk f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit unter Nutzung der \u00fcblichen Zugangswege erreichbar ist. Zur Begr\u00fcndung ist auf \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG<\/a> zu verweisen, wonach die Wiedergabe nur dann \u00f6ffentlich ist, wenn sie f\u00fcr eine Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit bestimmt ist. Von einer solchen Bestimmung kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der angebliche Rechtsverletzer das Werk derart wiedergibt, dass allenfalls zuf\u00e4llig davon Kenntnis zu nehmen ist.<\/p>\n [Voraussetzung ist, dass] die rechtsverletzenden Kartographien den interessierten Nutzern bei \u00fcblichen bzw. typischen Das Auffinden \u00fcber eine Bildersuchmaschine ist aber kein \u00fcblicher Zugangweg, sondern steht einer zuf\u00e4lligen Kenntnisnahme gleich.”<\/p>\n<\/blockquote>\n Doch dann kam der Sinneswandel, inspieriert durch das OLG Hamburg, Beschluss vom 8.2.2010 – 5 W 5\/10<\/a>,\u00a0 MMR 2010, 418<\/a>:<\/p>\n An dieser Ansicht h\u00e4lt die Kammer nach \u00dcberpr\u00fcfung nicht fest. Vielmehr tritt sie der im Urteil vom 9. April 2008 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 U 124\/07<\/a> von dem OLG Hamburg (ZUM-RD 2009, 72<\/a>) vertretenen Auffassung bei, das ausgef\u00fchrt hat:<\/p>\n Denn \u00a7 19 a UrhG<\/a> setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende gesch\u00fctzte Werk er\u00f6ffnet wird. Ma\u00dfgebliche Handlung ist somit das Zug\u00e4nglichmachen des Werkes. Dieses ist aber bereits im November 2006 geschehen, als die Beklagte \u00fcber ihren Mitarbeiter die Stadtplanausschnitte als pdf-Datei in ihre Website integrierte.<\/p>\n Der Tatbestand des \u00a7 19 a UrhG<\/a> setzt dagegen nicht voraus, dass die zun\u00e4chst vorhandene Zweckbestimmung des Werknutzers best\u00e4ndig und aktuell vorliegt. Vielmehr liegt eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung auch dann (noch) vor, wenn der Verletzer kein Interesse an der Zug\u00e4nglichmachung mehr hat, es aber vers\u00e4umt, das Werk vollst\u00e4ndig aus seinem Internetauftritt zu beseitigen. Dem d\u00fcrfte der Fall gleichstehen, dass der Werknutzer nur unzul\u00e4nglich den Zugang beseitigt und das Werk weiterhin z. B. durch Direkteingabe der betreffenden URL oder durch Eingabe naheliegender Suchbegriffe \u00fcber Suchmaschinen Dritten jederzeit zur Verf\u00fcgung steht. Entscheidend ist in F\u00e4llen wie dem vorliegenden somit, dass das urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk faktisch der \u00d6ffentlichkeit weiter zug\u00e4nglich ist (vgl. bereits Senat ZUM 2007, 917<\/a>)”.<\/p>\n<\/blockquote>\n Nachdem das Gericht das OLG Hamburg, \u00fcbrigens in vorbildlicherweise unter Angabe aller Quellen und der w\u00f6rtlichen Wiedergabe – nicht unbedingt<\/a> eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit -, zitiert hat, argumentiert es weiter mit den besonderen Pflichten des Verletzeres, die St\u00f6rung zu beseitigen:<\/p>\n “Wird aber von dem Nutzer eines Gegenstandes, im Hinblick auf den nur die M\u00f6glichkeit urheberrechtlichen Schutzes zu Gunsten eines Dritten besteht, verlangt, dass er die entsprechenden zur Sicherung der berechtigten Belange des Urhebers erforderlichen Ermittlungen anzustellen hat, so kann es nicht angehen, dass derjenige, der von einer bestimmten, von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung Kenntnis hat und der sich zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet hat, sich darauf beschr\u00e4nken darf, nur den unmittelbarsten, \u00fcblichsten, nicht aber auch den direkten Weg zur unerlaubten Nutzung des gesch\u00fctzten Gegenstandes zu beseitigen. <\/em><\/p>\n Vielmehr wird durch die Verletzung die Verpflichtung begr\u00fcndet, das verletzte Werk umfassend aus dem durch die Urheberrechtsverletzung in ihrer konkreten Form er\u00f6ffneten Zugriffsbereich zu entfernen. Hierzu z\u00e4hlt es aber auch, das Werk von allen Servern, Verzeichnissen und aus allen Speichern, in denen es enthalten sein k\u00f6nnte, dauerhaft zu entfernen, weil sonst stets die M\u00f6glichkeit besteht, dass beispielsweise \u00fcber ein Backup das Werk wieder dem allgemeinen Zugriff \u00fcber die jeweilige Internetseite ausgesetzt sein k\u00f6nnte oder aber auch, wie vorliegend, jedenfalls f\u00fcr interneterfahrene Sucher vergleichsweise leicht anhand einer naheliegenden URL abgerufen werden kann.”<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n Diese Argumentation ist angesichts der Systematik des Urheberrechtsgesetzes<\/a> \u00fcberzeugend. Wer gegen das Urheberrecht verst\u00f6\u00dft, tut gut daran, s\u00e4mtliches rechtswidrig ver\u00f6ffentliches Material l\u00fcckenlos zu entfernen. (ca)<\/p>\n (Bild: \u00a9 Lennartz – Fotolia.com)<\/p>\n <\/p>\n Eine der abgemahnten Plattformen hatte eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, das Foto nicht mehr \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Sie entfernte den Beitrag und l\u00f6schte das Foto auf fast allen Servern, auf einem Server war das Bild jedoch in kleineren Abmessungen und geringerer Aufl\u00f6sung zu finden. Das Bild war jedoch nirgendwo mehr verlinkt, der redaktionelle Beitrag war entfernt, so dass man nur noch durch direkte Eingabe der URL – oder ggf. durch Suchmaschinen oder \u00e4hnliche Hilfsmittel – das Foto aufrufen konnte.<\/p>\n Die zentrale Rechtsfrage ist dann, ob dies noch eine “\u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung” nach \u00a7 19a UrhG<\/a> bedeutet, d. h. ob man ein rechtswidrig verwendetes Foto vollst\u00e4ndig l\u00f6schen muss oder es gen\u00fcgt, wenn das Foto schwer auffindbar ist. Im\u00a0 Presserecht ist durchaus denkbar, dass eine Ver\u00f6ffentlichung einer bestimmten Bild-Text-Kombination rechtswidrig ist, ein Bild isoliert ohne Text jedoch gezeigt werden darf. F\u00fcr das Urheberrecht gilt dies nicht.<\/p>\n Das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist, \u00a7 19a UrhG<\/a>.<\/p>\n Der Beklagte verteidigte sich damit, dass das Foto nicht dazu bestimmt sei, von der \u00d6ffentlichkeit gefunden zu werden, da es nicht verlinkt sei und die URL der \u00d6ffentlichkeit nicht bekannt sei. W\u00e4hrend es in unserer Sache voraussichtlich kein Urteil geben wird, offenbart ein Blick auf die Rechtsprechung, dass sich die Gerichte in dieser Frage nicht immer einig sind.<\/p>\n Das Landgericht Berlin hat in dieser Frage schon beide Auffassungen vertreten. Die Entscheidung (Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. M\u00e4rz 2010 \u2013 15 O 341\/09<\/a>, ZUM 2010, 609<\/a>) ist schon deswegen lesenswert, weil das Gericht erst ausf\u00fchrlich seine fr\u00fchere Auffassung zitiert, um diese dann selbst zu demontieren und den gegenteiligen Standpunkt zu vertreten.<\/p>\n Fr\u00fcher:<\/p>\n “In der blo\u00dfen Bereithaltung einer Datei auf einem Server d\u00fcrfte zwar kein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen liegen (…)<\/p>\n Denn dies setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass das Werk f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit unter Nutzung der \u00fcblichen Zugangswege erreichbar ist. Zur Begr\u00fcndung ist auf \u00a7 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG<\/a> zu verweisen, wonach die Wiedergabe nur dann \u00f6ffentlich ist, wenn sie f\u00fcr eine Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit bestimmt ist. Von einer solchen Bestimmung kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der angebliche Rechtsverletzer das Werk derart wiedergibt, dass allenfalls zuf\u00e4llig davon Kenntnis zu nehmen ist.<\/p>\n [Voraussetzung ist, dass] die rechtsverletzenden Kartographien den interessierten Nutzern bei \u00fcblichen bzw. typischen Das Auffinden \u00fcber eine Bildersuchmaschine ist aber kein \u00fcblicher Zugangweg, sondern steht einer zuf\u00e4lligen Kenntnisnahme gleich.”<\/p>\n<\/blockquote>\n Doch dann kam der Sinneswandel, inspieriert durch das OLG Hamburg, Beschluss vom 8.2.2010 – 5 W 5\/10<\/a>,\u00a0 MMR 2010, 418<\/a>:<\/p>\n An dieser Ansicht h\u00e4lt die Kammer nach \u00dcberpr\u00fcfung nicht fest. Vielmehr tritt sie der im Urteil vom 9. April 2008 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 U 124\/07<\/a> von dem OLG Hamburg (ZUM-RD 2009, 72<\/a>) vertretenen Auffassung bei, das ausgef\u00fchrt hat:<\/p>\n Denn \u00a7 19 a UrhG<\/a> setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende gesch\u00fctzte Werk er\u00f6ffnet wird. Ma\u00dfgebliche Handlung ist somit das Zug\u00e4nglichmachen des Werkes. Dieses ist aber bereits im November 2006 geschehen, als die Beklagte \u00fcber ihren Mitarbeiter die Stadtplanausschnitte als pdf-Datei in ihre Website integrierte.<\/p>\n Der Tatbestand des \u00a7 19 a UrhG<\/a> setzt dagegen nicht voraus, dass die zun\u00e4chst vorhandene Zweckbestimmung des Werknutzers best\u00e4ndig und aktuell vorliegt. Vielmehr liegt eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung auch dann (noch) vor, wenn der Verletzer kein Interesse an der Zug\u00e4nglichmachung mehr hat, es aber vers\u00e4umt, das Werk vollst\u00e4ndig aus seinem Internetauftritt zu beseitigen. Dem d\u00fcrfte der Fall gleichstehen, dass der Werknutzer nur unzul\u00e4nglich den Zugang beseitigt und das Werk weiterhin z. B. durch Direkteingabe der betreffenden URL oder durch Eingabe naheliegender Suchbegriffe \u00fcber Suchmaschinen Dritten jederzeit zur Verf\u00fcgung steht. Entscheidend ist in F\u00e4llen wie dem vorliegenden somit, dass das urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk faktisch der \u00d6ffentlichkeit weiter zug\u00e4nglich ist (vgl. bereits Senat ZUM 2007, 917<\/a>)”.<\/p>\n<\/blockquote>\n\n
\nNutzungshandlungen im Internet zur Kenntnis gelangt sein m\u00fcssen.(…)<\/p>\n\n
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Im Urheberrecht gibt es h\u00e4ufiger das folgende Szenario, das uns diese Woche in einem Gerichtsverfahren besch\u00e4ftigt hat: Ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk – in unserem Fall ein professionelles Foto – wurde ohne Lizenz auf diversen Internet-Plattformen online gestellt. Das Foto wurde dabei jeweils zur Bebilderung redaktioneller Beitr\u00e4ge genutzt, in denen es um die Trends im Herbst-Makeup 2010 ging.<\/p>\n\n
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