{"id":35678,"date":"2017-11-13T06:29:07","date_gmt":"2017-11-13T05:29:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=35678"},"modified":"2018-11-06T19:12:32","modified_gmt":"2018-11-06T18:12:32","slug":"na-wie-war-ich-zulaessige-feedback-anfrage-oder-werbemuell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/na-wie-war-ich-zulaessige-feedback-anfrage-oder-werbemuell\/","title":{"rendered":"“Na, wie war ich?”: Zul\u00e4ssige Feedback-Anfrage oder Werbem\u00fcll?"},"content":{"rendered":"
\"Feedback-Anfrage\"
\u00a9 Photographee.eu – fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n

Ganz klar: Man darf als Gewerbetreibender nur Werbung per E-Mail verschicken, wenn der Empf\u00e4nger vor dem Versand seine Einwilligung dazu erteilt hat.<\/p>\n

Dazu muss der Kunde sein Interesse konkret bekunden und das auch explizit best\u00e4tigen, damit der Versender mit einer solchen Best\u00e4tigung auch die Versandgenehmigung im Ernstfall nachweisen kann.<\/p>\n

Im Verlauf einer normalen Gesch\u00e4ftsbeziehung kann aber eine Feedback-Anfrage unter Umst\u00e4nden eine unzul\u00e4ssige Bel\u00e4stigung darstellen, weil die Genehmigung zur Adress-Verwendung oft nicht \u00fcber den Einkauf-Prozess hinaus vorliegt. Daraus folgen Verst\u00f6\u00dfe gegen das Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> und das\u00a0Datenschutzrecht<\/a> der Empf\u00e4nger sowie gegen das Wettbewerbsrecht<\/a>.<\/p>\n

Der Normalfall ist das (Double)-Opt-In<\/h2>\n

Normalerweise geht zul\u00e4ssiger E-Mailversand so: Ein User findet einen Newsletter-Button, klickt auf \u201eJa, m\u00f6chte ich\u201c, dann erh\u00e4lt er eine Anmelde-Best\u00e4tigung per mail, die er nochmals best\u00e4tigen muss. Dieses Anmeldeverfahren nennt man Double-Opt-In und schlie\u00dft aus, dass unverlangt Mails versendet werden.<\/p>\n

Ausnahmsweise ist eine Einwilligung nicht notwendig<\/h2>\n

Viele Shop-Betreiber und immer mehr Anbieter von Bewertungsdiensten und Empfehlungsprogrammen f\u00fchlen sich daran aber nicht gebunden und zitieren immer \u00f6fter \u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> , der die Ausnahmen des “Opt-in-Paragrafen” 7 Abs. 2 UWG definiert, wenn sie z.B. nach einer Transaktion nachfragen, ob alles in Ordnung war und ob man den Dienstleistern oder Warenlieferanten nicht positiv bewerten m\u00f6chte.<\/p>\n

Grunds\u00e4tzlich greift hier auch die Pflicht zum vorherigen Double-Opt-In. Argumente dagegen bedienen allesamt nur dem Bed\u00fcrfnis, ein grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssiges und wettbewerbswidriges Verhalten zu legitimieren.<\/p>\n

Die Ausnahme gilt nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<\/h2>\n

Nach \u00a7 7 Abs. 3 UWG<\/a> ist eine E-Mail-Werbung zwar u.a. zumutbar, wenn<\/p>\n