{"id":3328,"date":"2011-02-16T08:12:35","date_gmt":"2011-02-16T06:12:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=3328"},"modified":"2017-03-13T01:10:49","modified_gmt":"2017-03-13T00:10:49","slug":"abmahnung-ohne-androhung-gerichtlicher-schritte-erfolgreicher-kostenwiderspruch-in-jedem-fall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/abmahnung-ohne-androhung-gerichtlicher-schritte-erfolgreicher-kostenwiderspruch-in-jedem-fall\/","title":{"rendered":"Abmahnung ohne Androhung gerichtlicher Schritte = erfolgreicher Kostenwiderspruch in jedem Fall?"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Das Landgericht Hamburg zeigt Nicht-Abmahnern die rote Karte\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2013\/06\/Visitenkarte-ohne-Namen.jpg\" alt=\"Das Landgericht Hamburg zeigt Nicht-Abmahnern die rote Karte\" \/>Wie wichtig eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung vor der Einleitung gerichtlicher Schritte ist, hat jetzt ein Antragsteller in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vom Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=312%20O%20469\/10\" title=\"LG Hamburg, 16.11.2010 - 312 O 469\/10: Anforderungen an die Deutlichkeit eines Abmahnschreibens...\">312 O 469\/10<\/a>) erfahren m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Anspruchsteller musste, obwohl er mit seinem Verf\u00fcgungsanspruch voll obsiegt hatte, auf einen Kostenwiderspruch des Beklagten hin die Kosten des Verfahren nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> tragen, da das Gericht der Ansicht war, dass der Beklagte den Anspruch sofortig anerkannt und auch keinen Anlass zur Klage gegeben habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Antragsteller hatte dem Antragsgegner pers\u00f6nlich ein Schreiben geschickt, das mit \u201eRechnung f\u00fcr unangemeldete Verwendung der Markennamens \u201eY.\u201c f\u00fcr Seo-Zwecke\u201c \u00fcberschrieben worden war. In dem Schreiben wurde ein Markenrechtsversto\u00df geltend gemacht, eine Lizenzgeb\u00fchr von vorl\u00e4ufig \u20ac 5.000,&#8211; und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gefordert. Abschlie\u00dfend hie\u00df es: \u201eWeitere Schritte, auch juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Antragsgegner lie\u00df mit einem Anwaltsschreiben antworten. In diesem Schreiben wurden die von dem Antragsteller geltend gemachten Anspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis zum 6.8.2010 zu erkl\u00e4ren, dass er an der Forderung von \u20ac 5.000,&#8211; nicht festhalte. F\u00fcr den Fall der Nichteinhaltung der Frist wurde mit dem Anraten zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage gedroht. Weiter hie\u00df es:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eAus vorbezeichneten Gr\u00fcnden wird unser Mandant selbstverst\u00e4ndlich eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung diesbez\u00fcglich nicht abgeben\u201c. <\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht erlie\u00df sodann antragsgem\u00e4\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung, die nach Zustellung vom Antragsgegner umgehend als endg\u00fcltige Regelung akzeptiert wurde. Der Antragsgegner wehrte sich aber mit dem Argument gegen die Kosten des Verfahrens, dass er dazu nicht Anlass gegeben und den Anspruch sofort anerkannt habe. Das Schreiben des Antragstellers sei keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung gewesen, weil es als \u201eRechnung\u201c bezeichnet gewesen und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht angedroht worden sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht Hamburg folgte dieser Ansicht und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auf den ersten Blick mag die Entscheidung richtig scheinen. Denn das Landgericht geht zurecht davon aus, dass eine Abmahnung bestimmte Merkmale ausweisen muss, um ordnungsgem\u00e4\u00df zu sein. Sie muss den Anspruchsschuldner in die Lage versetzen, den Anspruch au\u00dfergerichtlich aus der Welt zu schaffen und ihm den Ernst der Lage verdeutlichen, somit gerichtliche Schritte androhen, um wirksam vor einem sofortigen Anerkenntnis nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dennoch d\u00fcrfte die Entscheidung aufgrund der speziellen Sachverhaltskonstellation falsch sein. Denn anders, als es das Gericht meint, ist Voraussetzung f\u00fcr die Vermeidung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> nicht unbedingt das Aussprechen einer Abmahnung. Der Wortlaut des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> ist der Folgende:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kommentierung im M\u00fcnchener Kommentar zufolge gibt der Beklagte grunds\u00e4tzlich Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verh\u00e4lt, dass der Kl\u00e4ger bei vern\u00fcnftiger W\u00fcrdigung davon ausgehen muss, er werde anders nicht zu seinem Recht kommen. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bzw. der Unterlassungsanspr\u00fcche wird Voraussetzung f\u00fcr die Klageveranlassung nat\u00fcrlich f\u00fcr gew\u00f6hnlich eine erfolglose Abmahnung sein. Es gibt aber nat\u00fcrlich auch Ausnahmen, wie zum Beispiel den vorliegenden Fall. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Abmahnung wirksam war oder nicht, hat das Landgericht hier v\u00f6llig unbeachtet gelassen, dass der Antragsgegner als Antwort unmissverst\u00e4ndlich darauf hingewiesen hatte, dass er &#8220;selbstverst\u00e4ndlich&#8221; eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung diesbez\u00fcglich nicht abgeben werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch im allgemeinen Schuldrecht ist anerkannt, dass sogar eine Mahnung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB<\/a> zwischen Vertragsparteien dann entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Eine Mahnung w\u00e4re dann blo\u00dfe F\u00f6rmelei. Bei einem unfreiwilligen Abmahnschuldverh\u00e4ltnis kann vor dem Hintergrund eines &#8220;Erst-recht-Schlusses&#8221; nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner auf die &#8220;Abmahnung&#8221; des Antragstellers, in der lediglich die Androhung der gerichtlichen Schritte fehlte, aber sonst dem Antragsgegner alles an die Hand gab, den Streit au\u00dfergerichtlich beizulegen, mitgeteilt, dass er den Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer entsprechenden Erkl\u00e4rung &#8220;selbstverst\u00e4ndlich&#8221; nicht erf\u00fcllen werde. Klarer kann man eine Erf\u00fcllung &#8211; zumal anwaltlich vertreten &#8211; eigentlich nicht verweigern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bedauerlich ist hier aber gar nicht so sehr das Ergebnis der Entscheidung, sondern vielmehr der Umstand, dass sich das Landgericht dieser Problematik mit keiner Silbe widmet und die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> auch nicht wirklich pr\u00fcft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">So kann man es n\u00e4mlich auf gar keinen Fall machen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Der Antragsgegner hat keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> gegeben.<br \/>\nDenn er ist nicht abgemahnt worden.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Von einer Abmahnung steht im <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> nichts. Diese ist, wie oben gezeigt, auch nicht immer erforderlich. Einen solchen Satz m\u00fcsste sich mal ein Student in der Klausur erlauben. Dann w\u00e4re was los.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Es bleibt daher abzuwarten, ob der Beschluss vor dem OLG Hamburg angefochten wurde und ob man sich dort wenigstens die M\u00fche gemacht hat, den Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren. (la)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">(Bild: \u00a9 Andreas Haertle &#8211; Fotolia.com)<\/p>\n[:en]\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Das Landgericht Hamburg zeigt Nicht-Abmahnern die rote Karte\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/gallery\/vpv\/karte.jpg\" alt=\"Das Landgericht Hamburg zeigt Nicht-Abmahnern die rote Karte\" \/>Wie wichtig eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung vor der Einleitung gerichtlicher Schritte ist, hat jetzt ein Antragsteller in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vom Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=312%20O%20469\/10\" title=\"LG Hamburg, 16.11.2010 - 312 O 469\/10: Anforderungen an die Deutlichkeit eines Abmahnschreibens...\">312 O 469\/10<\/a>) erfahren m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Anspruchsteller musste, obwohl er mit seinem Verf\u00fcgungsanspruch voll obsiegt hatte, auf einen Kostenwiderspruch des Beklagten hin die Kosten des Verfahren nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> tragen, da das Gericht der Ansicht war, dass der Beklagte den Anspruch sofortig anerkannt und auch keinen Anlass zur Klage gegeben habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Antragsteller hatte dem Antragsgegner pers\u00f6nlich ein Schreiben geschickt, das mit \u201eRechnung f\u00fcr unangemeldete Verwendung der Markennamens \u201eY.\u201c f\u00fcr Seo-Zwecke\u201c \u00fcberschrieben worden war. In dem Schreiben wurde ein Markenrechtsversto\u00df geltend gemacht, eine Lizenzgeb\u00fchr von vorl\u00e4ufig \u20ac 5.000,&#8211; und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gefordert. Abschlie\u00dfend hie\u00df es: \u201eWeitere Schritte, auch juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Antragsgegner lie\u00df mit einem Anwaltsschreiben antworten. In diesem Schreiben wurden die von dem Antragsteller geltend gemachten Anspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis zum 6.8.2010 zu erkl\u00e4ren, dass er an der Forderung von \u20ac 5.000,&#8211; nicht festhalte. F\u00fcr den Fall der Nichteinhaltung der Frist wurde mit dem Anraten zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage gedroht. Weiter hie\u00df es:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>\u201eAus vorbezeichneten Gr\u00fcnden wird unser Mandant selbstverst\u00e4ndlich eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung diesbez\u00fcglich nicht abgeben\u201c. <\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht erlie\u00df sodann antragsgem\u00e4\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung, die nach Zustellung vom Antragsgegner umgehend als endg\u00fcltige Regelung akzeptiert wurde. Der Antragsgegner wehrte sich aber mit dem Argument gegen die Kosten des Verfahrens, dass er dazu nicht Anlass gegeben und den Anspruch sofort anerkannt habe. Das Schreiben des Antragstellers sei keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung gewesen, weil es als \u201eRechnung\u201c bezeichnet gewesen und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht angedroht worden sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht Hamburg folgte dieser Ansicht und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auf den ersten Blick mag die Entscheidung richtig scheinen. Denn das Landgericht geht zurecht davon aus, dass eine Abmahnung bestimmte Merkmale ausweisen muss, um ordnungsgem\u00e4\u00df zu sein. Sie muss den Anspruchsschuldner in die Lage versetzen, den Anspruch au\u00dfergerichtlich aus der Welt zu schaffen und ihm den Ernst der Lage verdeutlichen, somit gerichtliche Schritte androhen, um wirksam vor einem sofortigen Anerkenntnis nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dennoch d\u00fcrfte die Entscheidung aufgrund der speziellen Sachverhaltskonstellation falsch sein. Denn anders, als es das Gericht meint, ist Voraussetzung f\u00fcr die Vermeidung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> nicht unbedingt das Aussprechen einer Abmahnung. Der Wortlaut des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> ist der Folgende:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage  Veranlassung gegeben, so fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last,  wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Der Kommentierung im M\u00fcnchener Kommentar zufolge gibt der Beklagte grunds\u00e4tzlich Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verh\u00e4lt, dass der Kl\u00e4ger bei vern\u00fcnftiger W\u00fcrdigung davon ausgehen muss, er werde anders nicht zu seinem Recht kommen. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bzw. der Unterlassungsanspr\u00fcche wird Voraussetzung f\u00fcr die Klageveranlassung nat\u00fcrlich f\u00fcr gew\u00f6hnlich eine erfolglose Abmahnung sein. Es gibt aber nat\u00fcrlich auch Ausnahmen, wie zum Beispiel den vorliegenden Fall. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Abmahnung wirksam war oder nicht, hat das Landgericht hier v\u00f6llig unbeachtet gelassen, dass der Antragsgegner als Antwort unmissverst\u00e4ndlich darauf hingewiesen hatte, dass er &#8220;selbstverst\u00e4ndlich&#8221; eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung diesbez\u00fcglich nicht abgeben werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch im allgemeinen Schuldrecht ist anerkannt, dass sogar eine Mahnung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/286.html\" title=\"&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners\">\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB<\/a> zwischen Vertragsparteien dann entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Eine Mahnung w\u00e4re dann blo\u00dfe F\u00f6rmelei. Bei einem unfreiwilligen Abmahnschuldverh\u00e4ltnis kann vor dem Hintergrund eines &#8220;Erst-recht-Schlusses&#8221; nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner auf die &#8220;Abmahnung&#8221; des Antragstellers, in der lediglich die Androhung der gerichtlichen Schritte fehlte, aber sonst dem Antragsgegner alles an die Hand gab, den Streit au\u00dfergerichtlich beizulegen, mitgeteilt, dass er den Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer entsprechenden Erkl\u00e4rung &#8220;selbstverst\u00e4ndlich&#8221; nicht erf\u00fcllen werde. Klarer kann man eine Erf\u00fcllung &#8211; zumal anwaltlich vertreten &#8211; eigentlich nicht verweigern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bedauerlich ist hier aber gar nicht so sehr das Ergebnis der Entscheidung, sondern vielmehr der Umstand, dass sich das Landgericht dieser Problematik mit keiner Silbe widmet und die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> auch nicht wirklich pr\u00fcft.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">So kann man es n\u00e4mlich auf gar keinen Fall machen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\"><em>&#8220;Der Antragsgegner hat keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> gegeben.<br \/>\nDenn er ist nicht abgemahnt worden.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Von einer Abmahnung steht im <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> nichts. 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