{"id":332,"date":"2008-06-06T08:42:00","date_gmt":"2008-06-06T06:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/wordpress\/?p=332"},"modified":"2017-03-12T21:26:22","modified_gmt":"2017-03-12T20:26:22","slug":"dieter-bohlen-und-ernst-august-von-hannover-sind-schmerzfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/dieter-bohlen-und-ernst-august-von-hannover-sind-schmerzfrei\/","title":{"rendered":"Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover sind schmerzfrei"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"It\u00b4s toasted\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/lucky_strike_logo_2694.gif\" alt=\"It\u00b4s toasted\" \/><\/p>\n<p>Der BGH teilt in einer <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=44015&amp;pos=0&amp;anz=109\"><span style=\"font-weight: bold\">Pressemitteilung<\/span><\/a> vom 05.06.2008 mit, dass Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover keine Zahlungsanspr\u00fcche (Schmerzensgeld) wegen Verletzung ihres Pers\u00f6nlichkeitsrechts zustehen.<\/p>\n<p>Beide hatten gegen den Konzern British American Tobacco wegen einer Werbekampagne von &#8220;Lucky Strike&#8221; geklagt. Das OLG Hamburg hatte Bohlen noch 35.000,00 \u20ac und dem Prinzen 50.000,00 \u20ac Schmerzensgeld zugesprochen.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Die Lucky Strike Kampagne hatte Bohlen unter Anspielung auf sein teilweise verbotenes Buch \u201eHinter den Kulissen\u201c mit der Abbildung zweier Zigarettenschachteln, an denen ein Filzstift lehnte, auf Korn genommen und in der \u00dcberschrift geschrieben: Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super B\u00fccher.&#8221; Die W\u00f6rter &#8220;lieber&#8221;, &#8220;einfach&#8221; und &#8220;super&#8221; waren geschw\u00e4rzt, aber noch lesbar.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Dem Prinz wurden seine Pr\u00fcgeleskapaden zum Verh\u00e4ngnis. Hier erschien eine Anzeige mit einer zerknitterten Zigarettenschachtel, \u00fcber der es hie\u00df: &#8220;War das Ernst? Oder August?&#8221;.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Entgegen einer DPA-Meldung ging es in dem Streit offenbar nicht darum, ob die Werbekampagne als solche zul\u00e4ssig ist oder nicht, sondern ob eine solch schwerwiegende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, dass die Gew\u00e4hrung immateriellen Schadensersatzes gerechtfertigt erscheint. Denn jedenfalls in Bezug auf den Welfenprinz ist bisher die Auffassung vertreten worden, dass dieser keine Person der Zeitgeschichte sei und damit die Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen grunds\u00e4tzlich nicht erlaubt.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Der BGH war entgegen der Vorinstanzen der Meinung, dass die Beklagten aktuelle Geschehnisse zum Anlass f\u00fcr ihre satirisch-sp\u00f6ttischen Werbespr\u00fcche genommen h\u00e4tten, ohne \u00fcber eine blo\u00dfe Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kl\u00e4ger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, auf das sich die Beklagten berufen k\u00f6nnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beitr\u00e4ge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitf\u00e4llen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> gesch\u00fctzte Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit verdr\u00e4nge den einfach-rechtlichen Schutz des verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger. Die gebotene G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung falle zu Lasten der Kl\u00e4ger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten w\u00fcrden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen h\u00e4tten auch keinen die Kl\u00e4ger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4ger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abw\u00e4gung m\u00fcsse in den Streitf\u00e4llen das Interesse der Kl\u00e4ger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zur\u00fccktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Anspr\u00fcche auf Absch\u00f6pfung eines Werbewerts zuzubilligen.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Das nicht ganz von der Hand zu weisende Argument der Kl\u00e4geranw\u00e4ltin, dass auf diese Weise mit einem \u201ekleinen Kniff\u201c, Personen zum Gegenstand einer Werbekampagne gemacht werden k\u00f6nnten, ohne dass diese dies wollten, lie\u00df der BGH nicht gelten. (la)<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Der BGH teilt in einer <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=44015&amp;pos=0&amp;anz=109\"><span style=\"font-weight: bold\">Pressemitteilung<\/span><\/a> vom 05.06.2008 mit, dass Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover keine Zahlungsanspr\u00fcche (Schmerzensgeld) wegen Verletzung ihres Pers\u00f6nlichkeitsrechts zustehen.<\/p>\n<p>Beide hatten gegen den Konzern British American Tobacco wegen einer Werbekampagne von &#8220;Lucky Strike&#8221; geklagt. Das OLG Hamburg hatte Bohlen noch 35.000,00 \u20ac und dem Prinzen 50.000,00 \u20ac Schmerzensgeld zugesprochen.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Die Lucky Strike Kampagne hatte Bohlen unter Anspielung auf sein teilweise verbotenes Buch \u201eHinter den Kulissen\u201c mit der Abbildung zweier Zigarettenschachteln, an denen ein Filzstift lehnte, auf Korn genommen und in der \u00dcberschrift geschrieben: Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super B\u00fccher.&#8221; Die W\u00f6rter &#8220;lieber&#8221;, &#8220;einfach&#8221; und &#8220;super&#8221; waren geschw\u00e4rzt, aber noch lesbar.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Dem Prinz wurden seine Pr\u00fcgeleskapaden zum Verh\u00e4ngnis. Hier erschien eine Anzeige mit einer zerknitterten Zigarettenschachtel, \u00fcber der es hie\u00df: &#8220;War das Ernst? Oder August?&#8221;.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Entgegen einer DPA-Meldung ging es in dem Streit offenbar nicht darum, ob die Werbekampagne als solche zul\u00e4ssig ist oder nicht, sondern ob eine solch schwerwiegende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, dass die Gew\u00e4hrung immateriellen Schadensersatzes gerechtfertigt erscheint. Denn jedenfalls in Bezug auf den Welfenprinz ist bisher die Auffassung vertreten worden, dass dieser keine Person der Zeitgeschichte sei und damit die Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen grunds\u00e4tzlich nicht erlaubt.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Der BGH war entgegen der Vorinstanzen der Meinung, dass die Beklagten aktuelle Geschehnisse zum Anlass f\u00fcr ihre satirisch-sp\u00f6ttischen Werbespr\u00fcche genommen h\u00e4tten, ohne \u00fcber eine blo\u00dfe Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kl\u00e4ger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, auf das sich die Beklagten berufen k\u00f6nnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beitr\u00e4ge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitf\u00e4llen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> gesch\u00fctzte Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit verdr\u00e4nge den einfach-rechtlichen Schutz des verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4ger. Die gebotene G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung falle zu Lasten der Kl\u00e4ger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten w\u00fcrden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen h\u00e4tten auch keinen die Kl\u00e4ger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4ger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abw\u00e4gung m\u00fcsse in den Streitf\u00e4llen das Interesse der Kl\u00e4ger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zur\u00fccktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Anspr\u00fcche auf Absch\u00f6pfung eines Werbewerts zuzubilligen.<\/p>\n<div style=\"text-align: justify\"><\/div>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: justify\">Das nicht ganz von der Hand zu weisende Argument der Kl\u00e4geranw\u00e4ltin, dass auf diese Weise mit einem \u201ekleinen Kniff\u201c, Personen zum Gegenstand einer Werbekampagne gemacht werden k\u00f6nnten, ohne dass diese dies wollten, lie\u00df der BGH nicht gelten. 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