{"id":32977,"date":"2017-09-08T06:41:00","date_gmt":"2017-09-08T05:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=32977"},"modified":"2018-10-09T01:23:00","modified_gmt":"2018-10-09T00:23:00","slug":"doppelte-verneinung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/doppelte-verneinung\/","title":{"rendered":"Die Unterlassung der Unterlassung: Keine Dringlichkeit bei doppelter Verneinung im Antrag"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-32982\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/I_wont_not_use_no_double_negatives.jpg\" alt=\"Doppelte Verneinung\" width=\"367\" height=\"272\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/I_wont_not_use_no_double_negatives.jpg 367w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/09\/I_wont_not_use_no_double_negatives-90x67.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 367px) 100vw, 367px\" \/>Insbesondere in Abmahnschreiben, die von fachfremden oder unerfahrenen Kollegen verfasst werden, findet man sie: Die Unterlassungsverpflichtung mit doppelter Verneinung.<\/p>\n<p>Damit soll sich der Schuldner \u2013 h\u00e4ufig nach Standardfehlern, wie einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder einem mangelhaften Impressum beispielsweise verpflichten,<\/p>\n<blockquote><p>es zu unterlassen, Computersoftware anzubieten, ohne ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Impressum bereitzuhalten<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>es zu unterlassen, Elektronikartikel zu bewerben, ohne Verbraucher \u00fcber ihr Widerrufsrecht zu belehren.<\/p><\/blockquote>\n<h2>Doppelte Verneinung im Unterlassungsanspruch = Handlungsgebot<\/h2>\n<p>W\u00e4hrend die Parteien einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit au\u00dfergerichtlich vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit grunds\u00e4tzlich alles M\u00f6gliche vereinbaren k\u00f6nnen, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, geht ein solche Formulierung sp\u00e4testens in Gestalt eines Verf\u00fcgungsantrags schief.<\/p>\n<p>Denn dabei handelt es sich \u2013 was leider selbst die so angerufenen Gerichte oft erst in der zweiten Instanz erkennen \u2013 in Wirklichkeit gar nicht um ein Unterlassungs-, sondern um ein Handlungsgebot. Was zun\u00e4chst nach Haarspalterei aussehen mag, hat weitreichende prozessuale Folgen.<\/p>\n<h2>Handlungsgebote k\u00f6nnen nur ausnahmsweise im Eilverfahren durchgesetzt werden<\/h2>\n<p>Im Lauterkeitsrecht wird die Dringlichkeit bez\u00fcglich der Durchsetzung von Unterlassungsanspr\u00fcchen gem.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 2 UWG<\/a> grunds\u00e4tzlich vermutet. Das beutetet, dass der Gl\u00e4ubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ohne weiteres eine einstweilige Verf\u00fcgung im Eilverfahren beantragen kann und diese auch bekommt, wenn die materiellen Vorraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>Die Vermutung gilt allerdings nicht f\u00fcr Handlungsgebote. F\u00fcr die Vornahme unvertretbarer Handlungen gelten dar\u00fcberhinaus anders als bei der Sicherungs- bzw. Regelungsverf\u00fcgung die viel strengeren Voraussetzungen der Leistungsverf\u00fcgung. Hier\u00a0setzt die Annahme eines Verf\u00fcgungsgrundes kumulativ voraus, dass<\/p>\n<p>\u2013 a) der Antragsteller der sofortigen Erf\u00fcllung seines Anspruchs dringend bedarf,<br \/>\n\u2013 b) die geschuldete Handlung, soll sie nicht ihren Sinn verlieren, so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht mehr m\u00f6glich erscheint und<br \/>\n\u2013 c) die dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehen zu dem Schaden, den der Antragsgegner erleiden kann.<\/p>\n<p>Dies hat das Oberlandesgericht K\u00f6ln in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt (OLG K\u00f6ln,\u00a0Urteil v. 28.04.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20152\/16\" title=\"6 U 152\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 152\/16<\/a>). Dort hatte der Antragsteller beantragt dem Antragsgegner aufzugeben,<\/p>\n<blockquote><p>es zu unterlassen, der Publizit\u00e4tspflicht im elektronischen Bundesanzeiger nicht dadurch zu gen\u00fcgen, dass der Antragsgegner dort die gesetzlich vorgesehene Information i.S.d. <span class=\"zit\">\u00a7 <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=HGB&amp;p=325\">325<\/a> Abs. <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=HGB&amp;p=325&amp;x=1\">1<\/a> HGB<\/span> ver\u00f6ffentlicht.<\/p><\/blockquote>\n<h2>Nicht auf den Wortlaut, auf die Auslegung kommt es an<\/h2>\n<p>Dieser Antrag sei trotz seines Wortlauts dahin auszulegen, dass der Antragsteller der Sache nach keine echte Unterlassung, sondern die Vornahme einer Handlung begehre.\u00a0Die wettbewerbsrechltiche Dringlichkeitsvermutung gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs 2 UWG<\/a> gilt damit nicht. Der Antragsteller h\u00e4tte die Voraussetzungen des Verf\u00fcgungsgrunds (der Dringlichkeit) somit explizit vortragen und glaubhaft machen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aber nicht nur das. Das OLG betont, dass eine solche Glaubhaftmachung im Regelfall auch schlicht unm\u00f6glich ist. Denn ein wettbewerbsrechtlicher Antragsteller bedarf der Erf\u00fcllung im Regelfall nicht, die begehrte Handlung ist nicht sinngem\u00e4\u00df kurzfristig zu erbringen und Nachteile f\u00fcr die Antragstellerin aus der Nichtleistung sind vor dem Hintergrund der Natur von wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig nicht ersichtlich; jedenfalls \u00fcberwiegen sie meist nicht m\u00f6gliche Nachteile des Antragsgegners.<\/p>\n<p>Ein solcher Antrag ist daher nicht mehr zu retten, wenn nicht wenigstens die konkrete Verletzungsform in Gestalt eines Screenshots oder \u00e4hnlichem verdeutlicht wird. Nur dann kann das Gericht wom\u00f6glich das wahre Petitum hinter dem ungeschickt formulierten Antrag ermitteln.<\/p>\n<p>Das OLG erkl\u00e4rt das Dilemma instruktiv wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;F\u00fcr einen Unterlassungsantrag gen\u00fcgt es nicht, dass nach dem Wortlaut eine Unterlassung formuliert wird, sondern der Antrag muss seinem Inhalt nach tats\u00e4chlich eine Unterlassung bezwecken. Die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung oder den einer Leistungsverf\u00fcgung begehrt, h\u00e4ngt nicht vom Wortlaut, sondern von der einheitlichen Zielrichtung des Antrages ab (vgl. zu einem \u00e4hnlich gelagerten Fall OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 14. September 1995 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=29%20U%203707\/95\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 14.09.1995 - 29 U 3707\/95\">29 U 3707\/95<\/a> -, juris). Ein solcher Antrag stellt ein in die Form eines Unterlassungsantrags gekleidetes Begehren eines Unterlassens einer Unterlassung dar, die sich dem Inhalt nach als Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung darstellt (vgl. Harte-Bavendamm\/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., \u00a7 12, Rn. 266; zur Vollstreckung eines solchen Tenors nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/888.html\" title=\"&sect; 888 ZPO: Nicht vertretbare Handlungen\">\u00a7 888 ZPO<\/a>: KG WRP 2004, 112, 117).<\/p>\n<p>So liegt der Fall auch hier. Der Antrag ist als Unterlassungsantrag formuliert, bezweckt aber die Vornahme einer Handlung. Er enth\u00e4lt eine doppelte Verneinung, die nach allgemeinen logischen Grunds\u00e4tzen kein Verbot einer aktiven Handlung formuliert, sondern das Verbot, einem gesetzlichen Gebot nicht nachzukommen. Eine Erf\u00fcllung dieses Antrags bzw. Tenors w\u00e4re allein durch die Erf\u00fcllung der Publizit\u00e4tspflicht m\u00f6glich. Damit w\u00fcrde die Antragsgegnerin durch die Verpflichtung zur Ver\u00f6ffentlichung etwa des Jahresabschlusses, der auf internen Dokumenten und Informationen beruht, eine unvertretbare Handlung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/888.html\" title=\"&sect; 888 ZPO: Nicht vertretbare Handlungen\">\u00a7 888 ZPO<\/a> schulden. Ein blo\u00dfes Unterlassen im Sinne der Einstellung der Verletzung w\u00fcrde hingegen an dem angegriffenen Zustand nichts \u00e4ndern. Eine Vollstreckung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/890.html\" title=\"&sect; 890 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen\">\u00a7 890 ZPO<\/a> w\u00fcrde dabei schon daran scheitern, dass wiederum keine aktive Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin denkbar ist. Das blo\u00dfe Nichtstun w\u00fcrde wiederum die Zuwiderhandlung darstellen, was sich nicht unter den Wortlaut von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/890.html\" title=\"&sect; 890 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen\">\u00a7 890 ZPO<\/a> subsumieren l\u00e4sst.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<h2>Update 8.10.2018:<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat seine Rechtsprechung in einem Beschluss aus dem August 2018 fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>In einem einstweiligen Verf\u00fcgungserfahren wollte die amerikanische ICANN \u2013 die Organisation, welche zur Sicherstellung der stabilen und sicheren Funktionsweise eines eindeutigen Identifikationssystems im Internet die Vergabe von einmaligen Namen und Adressen im Internet koordiniert mit Sitz in Los Angeles \u2013 \u00a0einem ihrer akkreditierten Registrare verbieten lassen,<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"absatzLinks\">als akkreditierter Registrar in Bezug auf jede generische Top Level Domain, die in Anlage AS 1 aufgef\u00fchrt ist, Second Level Domainnamen anzubieten und\/oder zu registrieren, ohne [bestimmte Daten] des Registrierenden, der einen Second Level Domainnamen \u00fcber die Antragsgegnerin registrieren will, zu erheben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Auch in Bezug auf diesen (auf Grundlage der gerade in Kraft getretenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung\">DSGVO<\/a> gestellten) Antrag weist der Senat darauf hin, dass dieser Antrag nur nach seinem Wortlaut nach, nicht aber nach seinem Inhalt ein Unterlassungsantrag sei.<\/p>\n<p>Denn die Antragstellerin Ziele mit ihrem Antrag darauf ab dass die Antragsgegnerin wieder die Daten des technischen und administrativen Kontakts erhebt Und damit letztlich die aus ihrer Sicht f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe und vollst\u00e4ndige Vertragsdurchf\u00fchrung erforderlichen Leistungen erbringt (OLG K\u00f6ln, Beschluss v. 1.8.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=19%20W%2032\/18\" title=\"19 W 32\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">19 W 32\/18<\/a>).<\/p>\n<h2>Fazit:<\/h2>\n<p>Man sollte es also tunlichst unterlassen, es zu unterlassen, einen Unterlassungsantrag ohne doppelte Verneinung zu formulieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insbesondere in Abmahnschreiben, die von fachfremden oder unerfahrenen Kollegen verfasst werden, findet man sie: Die Unterlassungsverpflichtung mit doppelter Verneinung. Damit soll sich der Schuldner \u2013 h\u00e4ufig nach Standardfehlern, wie einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder einem mangelhaften Impressum beispielsweise verpflichten, es zu unterlassen, Computersoftware anzubieten, ohne ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Impressum bereitzuhalten oder es zu unterlassen, Elektronikartikel zu bewerben, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":32982,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[],"class_list":["post-32977","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32977","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=32977"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/32977\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/32982"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=32977"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=32977"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=32977"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}