{"id":32626,"date":"2017-08-22T06:19:41","date_gmt":"2017-08-22T05:19:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=32626"},"modified":"2019-09-23T00:49:21","modified_gmt":"2019-09-22T23:49:21","slug":"verdachtsberichterstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\/","title":{"rendered":"Die Verdachtsberichterstattung: Ein \u00dcberblick mit 5 Tipps f\u00fcr Blogger &#038; Journalisten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_32630\" aria-describedby=\"caption-attachment-32630\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-32630 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/Fotolia_123073666_XS.jpg\" alt=\"Verdachtsberichterstattung \" width=\"424\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/Fotolia_123073666_XS.jpg 424w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/Fotolia_123073666_XS-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-32630\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 denissimonov &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Immer wieder bearbeiten wir F\u00e4lle unberechtigter Verdachtsberichterstattung. <\/em><\/p>\n<p><em>Eine solche ist nicht nur f\u00fcr den Betroffenen unliebsam. Auch f\u00fcr Blogger und Journalisten hat diese\u00a0unangenehme Folgen (zB Abmahnung, einstweilige Verf\u00fcgung, Schadensersatz, etc.).<\/em><\/p>\n<p><em>Was versteht man unter Verdachtsberichterstattung? Worauf m\u00fcssen Blogger und Journalisten achten? Was f\u00fcr Folgen kann eine zul\u00e4ssige bzw. unzul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung haben?<\/em><\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h3>\u00dcbersicht<\/h3>\n<ol class=\"roman\">\n<li><a href=\"#Test\">Was ist unter Verdachtsberichterstattung zu verstehen?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Das\">Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht und die Meinungs- bzw. Pressefreiheit: Ein Spannungsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#5tipps\">5 Tipps f\u00fcr Blogger &amp; Journalisten<\/a>\n<ol>\n<li><a href=\"#Die\">Die Identifizierung &amp; das Informationsinteresse<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Mindestbestand\">Mindestbestand an Beweistatsachen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Stellungnahme\">Stellungnahme des Betroffenen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Objektivitaet\">Objektivit\u00e4t der Darstellung\/Unschuldsvermutung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Disclaimer\">Disclaimer\/ausdr\u00fccklicher Hinweis<\/a><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li><a href=\"#Wahrnehmung\">Die Wahrnehmung berechtigter Interessen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#Moegliche\">M\u00f6gliche Konsequenzen einer Verdachtsberichterstattung<\/a>\n<ol>\n<li><a href=\"#Konsequenzen\">Konsequenzen einer unzul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#zulaessigen\">Konsequenzen einer zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung<\/a><\/div><\/div><\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h3 id=\"Test\">I. Was ist unter Verdachtsberichterstattung zu verstehen?<\/h3>\n<p>Wie der Name schon verr\u00e4t, handelt es sich bei\u00a0<strong>Verdachtsberichterstattung<\/strong>, um die \u00c4u\u00dferung eines Verdachts. Bei einer solchen \u00c4u\u00dferung werden h\u00e4ufig Tatsachenbehauptungen mit Meinungen vermengt, wenn Tatsachen behauptet werden, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen habe. Wann genau die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/news-ticker\/olg-koeln-weicht-regeln-fuer-verdachtsberichterstattung-auf\">Regeln f\u00fcr Verdachtsberichterstattung<\/a> erf\u00fcllt sind, ist allerdings noch heute nicht ganz unumstritten.<\/p>\n<p>Artikel und Beitr\u00e4ge \u00fcber den Verdacht von Straftaten sind die klassischen Verdachtsberichterstattungen. Aber nicht nur Berichte \u00fcber Straftaten k\u00f6nnen als Verdachtsberichterstattung gewertet werden, auch die Behauptung sonstige Vorg\u00e4nge, die gleicherma\u00dfen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Reputation zu verletzen, k\u00f6nnen den Regeln der zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung Unterfallen.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><\/p>\n<p>Es wird \u00fcber die angebliche Aff\u00e4re einer prominenten Frau zu einem Betr\u00fcger berichtet.<\/p>\n<p>Das Gef\u00e4hrliche einer solchen Verdachtsberichterstattung ist ihre <strong>Prangerwirkung<\/strong>. Ist der Bericht einmal ver\u00f6ffentlicht, so schwebt der Verdacht \u00fcber dem Betroffenen, wie das altbekannte Damoklesschwert. Stellt sich heraus, dass der Verdacht unbegr\u00fcndet war, so ist es dennoch schwer, diesen Verdacht aus den K\u00f6pfen der Leser wieder heraus zu bekommen.<\/p>\n<p>Sie sollten sich hierbei immer vor Augen f\u00fchren, dass selbst weder die Ermittlungsbeh\u00f6rden, geschweige denn die Gerichte zu dem Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung Kenntnis von der Wahrheit haben. Die <strong>Unschuldsvermutung<\/strong> gilt nicht nur im gerichtlichen Prozess, sondern auch bei der Verdachtsberichterstattung.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"Das\">II. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht und die Meinungs- bzw. Pressefreiheit: Ein Spannungsverh\u00e4ltnis<\/h3>\n<p>Um sich der Bedeutung einer Verdachtsberichterstattung bewusst zu werden, lohnt es sich, einen Blick auf die dahinterstehende <strong>Interessenlage<\/strong> zu werfen. Auf der einen Seite steht das Interesse des Betroffenen, nicht durch die \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferung eines Verdachts angeprangert zu werden und auf der anderen Seite das Interesse der Medien, deren Aufgabe es gerade ist, &#8211; als &#8220;vierte Gewalt im Staate&#8221; dar\u00fcber zu berichten und Ermittlungen bez\u00fcglich strafrechtlicher Vorg\u00e4nge anzusto\u00dfen.<\/p>\n<p>Wie eingangs erw\u00e4hnt, handelt es sich bei einer Verdachtsberichterstattung meist um eine Gemengelage von Tatsachen und Meinungen. Der Betroffene aber hat aufgrund seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts den Anspruch, von unwahren Tatsachen verschont zu bleiben. Eine solche unwahre Tatsachenbehauptung kann sogar unter Umst\u00e4nden strafbar sein. Auf der anderen Seite steht dem Betroffenen kein Recht zu, in der \u00d6ffentlichkeit nicht mit seinen Taten konfrontiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. <span class=\"highlight\">BVerfG<\/span><em class=\"italic_on\">, <\/em>Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20348\/98\" title=\"BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348\/98: Lebach II\">1 BvR 348\/98<\/a>\u2013 Lebach II).<\/p>\n<p>Es ist somit nicht nur das Interesse der Medien, \u00fcber Straftaten bzw. Strafverfahren zu berichten, es ist vielmehr ihre Aufgabe. Um eine solche Berichterstattung zu gew\u00e4hrleisten, findet sich die Meinungs- und Pressefreiheit im Grundgesetz. Die Medien sollen gerade \u00fcber zeitgeschichtliche Ereignisse informieren d\u00fcrfen, auch wenn die Wahrheit der \u00c4usserungen noch nicht 100% feststeht.<\/p>\n<p>Um diesem <strong>Spannungsverh\u00e4ltnis<\/strong> gerecht zu werden, ist stets eine Abw\u00e4gung vorzunehmen. Was \u00fcberwiegt in dem speziellen Einzelfall? Der Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Betroffenen oder aber das Interesse an einer Berichterstattung?<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"5tipps\">III. 5 Tipps f\u00fcr Blogger &amp; Journalisten<\/h3>\n<p>Eine solche Abw\u00e4gung ist \u2013 selbst\u00a0f\u00fcr einen erfahrenen Medienrechtler \u2013 nicht immer leicht. Doch unter Beachtung der folgenden 5 Voraussetzungen k\u00f6nnen Sie als Blogger\/Journalist in den meisten F\u00e4llen gr\u00f6\u00dferen \u00c4rger umschiffen:<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h4 id=\"Die\"><strong>1. Identifizierung &amp; Informationsinteresse<\/strong><\/h4>\n<p>Soweit Sie den Betroffenen durch Verdachtsberichterstattung <strong>identifizieren<\/strong>, sei es durch Nennung des Namens oder Ver\u00f6ffentlichung eines Bildes, kann dies nur durch das Informationsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit gerechtfertigt sein. Ein solches Informationsbed\u00fcrfnis besteht vor allem an schweren Straftaten, wie bspw. Raub, Mord, Vergewaltigungen, schwerwiegenden Betrug oder aber herausragenden Wirtschaftsstraftaten. Aber auch ausl\u00e4nderfeindliche Straftaten oder Korruptionsf\u00e4lle k\u00f6nnen ein solches Informationsinteresse darstellen, soweit zu dem Zeitpunkt dahingehend ein \u00f6ffentlicher Diskurs gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Au\u00dfer in den eben genannten F\u00e4llen ist eine Identifizierung m\u00f6glichst zu unterlassen. Allerdings ist h\u00f6chstrichterlich anerkannt, dass Personen der \u00d6ffentlichkeit eher namentlich genannt werden d\u00fcrfen, als Privatpersonen. Dies ist insbesondere der Fall bei Personen, die Vorbildfunktion besitzen oder in Beziehung zu einer bedeutsamen Person der Zeitgeschichte stehen (BVerfG, Beschl. v. 9.3.2010, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202010,%201195\" title=\"BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891\/05: Internet-Bericht &uuml;ber Hanf z&uuml;chtenden Politikerinnen-Sohn e...\">NJW-RR 2010, 1195<\/a> ff, 1197: Sohn einer Politikerin). Doch ist hier Vorsicht geboten: Das Recht zur Identifizierung ergibt sich nicht allein aus der Prominenz der Person. Steht der Prominente im Verdacht einer geringf\u00fcgigen Straftat, so ist die namentliche Nennung grunds\u00e4tzlich nicht gerechtfertigt. Das gleiche gilt f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von identifizierenden Bildern.<\/p>\n<p>Jugendliche Tatverd\u00e4chtige d\u00fcrfen Sie &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur in absoluten Ausnahmef\u00e4llen identifizieren. Hintergrund ist zum einem, dass diese aufgrund ihrer Reife nur eingeschr\u00e4nkt verantwortlich sind. Zum anderen haben sie ein h\u00f6heres Interesse an einer schnellstm\u00f6glichen Resozialisierung.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h4 id=\"Mindestbestand\"><strong>2. Mindestbestand an Beweistatsachen<\/strong><\/h4>\n<p>Bevor Sie Ihren Artikel publizieren, m\u00fcssen Sie unbedingt alle Tatsachen sorgf\u00e4ltig recherchieren, die den Tatvorwurf rechtfertigen k\u00f6nnen. Verlassen Sie sich nicht auf irgendwelche Schilderungen, die Sie beispielsweise im Internet finden. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, m\u00fcssen Sie in der Lage sein, das, was Sie als Tatsachen pr\u00e4sentieren, auch zu beweisen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Verbreitung noch unklarer Tatsachen, ist ma\u00dfgeblich, dass diese m\u00f6glichst genau recherchiert werden. Je schwerwiegender dabei der vorgeworfene Vorwurf ist, umso h\u00f6here Anforderungen sind dabei an die Gr\u00fcndlichkeit und Tiefe der Recherche zu stellen. Bei <strong>strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<\/strong> sind ganz besonders sorgf\u00e4ltige Recherchen anzustellen.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme solcher Beweistatsachen alleine nicht aus. Dies deswegen,\u00a0da die Staatsanwaltschaft bereits bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen einzuleiten hat.\u00a0Danach gen\u00fcgt es bereits, wenn nach kriminalistischer Erfahrung zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit eine verfolgbare Straftat f\u00fcr m\u00f6glich erscheinen lassen. Es gen\u00fcgen bereits entfernte Verd\u00e4chtigungen, die eine geringe, wenngleich nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer verfolgbaren Straftat begr\u00fcnden. Die Staatsanwaltschaft hat immerhin auch v\u00f6llig unbegr\u00fcndete Anzeigen zu verfolgen. Damit liegt die Schwelle f\u00fcr die Bejahung eines Anfangsverdachts relativ gering (BGH, Urteil v. 16.02.2016, Az.<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20367\/15\" title=\"BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367\/15: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Arch...\">VI ZR 367\/15<\/a>) . Sie haben daher grunds\u00e4tzlich immer eigene Recherchen anzustellen und sollten im Zweifel eine Namensnennung unterlassen.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme hiervon bildet das sogenannte <strong>Agenturprivileg<\/strong>. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Sie amtliche Ausk\u00fcnfte oder Agenturmeldungen von bspw. Reuters, dpa oder AFP \u00fcbernehmen (vgl.\u00a0KG, Urteil v. 7.6.2007, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20U%20247\/06\" title=\"KG, 07.06.2007 - 10 U 247\/06: Agenturprivileg bei &Uuml;bernahme von Agenturmeldungen\">10 U 247\/06<\/a>). Dies aber auch nur, wenn sich insoweit keine widerspr\u00fcchlichen Meldungen existieren. Kommen begr\u00fcndete Zweifel an dem Inhalt von Agenturmeldungen auf, m\u00fcssen Sie selbst weitere Recherchen anstellen.\u00a0In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen wie insbesondere der <strong>Staatsanwaltschaft<\/strong> ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (vgl. exemplarisch OLG Karlsruhe, Urteil v.\u00a08.12.1992, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%2037\/92\" title=\"3 U 37\/92 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">3 U 37\/92<\/a> sowie schon <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=RGSt%2073,%20S.%2067\" title=\"RG, 15.12.1938 - 2 D 642\/38: Die Rechtswidrigkeit ist bei der &uuml;blen Nachrede dann ausgeschlosse...\">RGSt 73, S. 67<\/a>), dies aber auch nur dann, wenn auch die Staatsanwaltschaft \u00f6ffentlich einen bestimmten Namen nennt.<\/p>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei hier noch auf das <strong>Laienprivileg<\/strong> hingewiesen. Hiernach k\u00f6nnen Privatpersonen Berichte auch von anderen bekannten Medien ungepr\u00fcft \u00fcbernehmen. Nach der Rechtsprechung sollen diese Privatpersonen nur in Anspruch genommen werden d\u00fcrfen, wenn die Berichterstattung erkennbar \u00fcberholt war oder widerrufen worden ist (BVerfG <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201992,%201439\" title=\"BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555\/88: Bayer-Aktion&auml;re\">NJW 1992, 1439<\/a> &#8211; Bayer Beschluss; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202000,%201209\" title=\"NJW-RR 2000, 1209 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NJW-RR 2000, 1209<\/a>, 1211). Allerdings sind die Grenzen zwischen privatem Blog und journalistisch-redaktionellen Angeboten flie\u00dfend, sodass Sie sich bestenfalls nicht auf das Laienprivileg verlassen, sondern immer eigene Nachpr\u00fcfungen durchf\u00fchren sollten.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h4 id=\"Stellungnahme\"><strong>3. Stellungnahme des Betroffenen<\/strong><\/h4>\n<p>Ferner m\u00fcssen Sie dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit der Stellungnahme einr\u00e4umen. Schon der Fairness halber ist eine solche Anh\u00f6rung geboten. Denken Sie nur an die Prangerwirkung, die Ihr Artikel entfalten kann.<\/p>\n<p>Versuchen Sie den Betroffenen oder dessen Anwalt telefonisch zu kontaktieren. Sollte dies nicht gelingen, wenden Sie sich schriftlich an ihn und teilen ihm unbedingt mit, wann der Artikel erscheinen soll. Wichtig ist, dass allgemein gehaltene Interviewanfragen nicht gen\u00fcgen. Der BGH hat klargestellt, dass es erforderlich ist, dass dem Betroffenen die Vorw\u00fcrfe konkret benannt werden und der Betroffene Gelegenheit hat, die Form seiner Stellungnahme selbst zu w\u00e4hlen (BGH, Urteil v. 17.12.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20211\/12\" title=\"VI ZR 211\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 211\/12<\/a>).<\/p>\n<p>Auch sollten Sie ihm ein wenig Zeit lassen, auf Ihr Schreiben zu reagieren. Wie lang diese Frist sein muss, h\u00e4ngt von Einzelfall und vor allem vom Umfang der Informationen ab, zu denen der Betroffene Stellung nehmen soll. Fristen von einem Tag oder sogar nur wenigen Stunden, wie sie von unter Zeitdruck stehenden Journalisten oft gesetzt werden, sind meist zu kurz.<\/p>\n<p>Hat der Betroffene eine substantiierte Stellungnahme zu den berichteten Vorw\u00fcrfen abgegeben, so muss diese zumindest in ihren wesentlichen Punkten in die Berichterstattung aufgenommen werden, da eine pauschale oder sinnentstellende zusammenfassende Wiedergabe die m\u00f6gliche \u00dcberzeugungskraft der Entgegnung entwerten k\u00f6nnte (LG K\u00f6ln, Urteil v. 21.6.2017, Az.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20357\/16\" title=\"LG K&ouml;ln, 21.06.2017 - 28 O 357\/16: Medien haben Stellungnahmen in angemessenen Umfang wiederzug...\">28 O 357\/16<\/a>).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass Sie keine Antwort des Betroffenen erhalten, raten wir Ihnen, dies in Ihrem Artikel zu erw\u00e4hnen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h4 id=\"Objektivitaet\"><strong>4. Objektivit\u00e4t der Darstellung\/Unschuldsvermutung<\/strong><\/h4>\n<p>Handelt es sich um die Berichterstattung \u00fcber ein <strong>laufendes Ermittlungsverfahren<\/strong> oder ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3 GG<\/a>) folgende und in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/6.html\" title=\"Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren\">Art. 6 Abs. 2 EMRK<\/a> anerkannte <strong>Unschuldsvermutung<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen. Diese gebietet eine entsprechende Zur\u00fcckhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Au\u00dferdem ist eine m\u00f6gliche Prangerwirkung zu ber\u00fccksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann.<\/p>\n<p>Eine Ver\u00f6ffentlichung mit namentlicher Identifizierung des Beschuldigten ist im <strong>Ermittlungsstadium<\/strong> daher nur <strong>ausnahmsweise zul\u00e4ssig<\/strong> (BGH, Urteil v. 17.03.1994, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%2015\/93\" title=\"BGH, 17.03.1994 - III ZR 15\/93: Bindung einer im Verfahren nach &sect;&sect; 23 ff EGGVG ergangenen Entsc...\">III ZR 15\/93<\/a>, mit zahlreichen Nachweisen). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals das Gewicht des Pers\u00f6nlichkeitsrechts gegen\u00fcber der Freiheit der Berichterstattung \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Eine individualisierende Berichterstattung \u00fcber den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegen\u00fcber erhobenen Vorw\u00fcrfen in der medialen \u00d6ffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt hat, aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise <strong>Prominenz<\/strong> auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der \u00d6ffentlichkeit steht und die Medien\u00f6ffentlichkeit mit R\u00fccksicht hierauf hinzunehmen hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.06.2009, a.a.O.).<\/p>\n<p>Von \u00e4u\u00dferster Wichtigkeit ist die <strong>Objektivit\u00e4t<\/strong> Ihrer Darstellung. Erwecken Sie nicht den Eindruck, der Betroffene sei bereits verurteilt worden oder es sei klar, dass er die gegenst\u00e4ndliche Tat begangen hat. Auch eine bewusst einseitige oder verf\u00e4lschende Darstellung, welche die Sensationsgier potentieller Leser befriedigen soll, ist zu unterlassen (OLG Hamm, Urteil v. 1.6.1992, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%2025\/92\" title=\"OLG Hamm, 01.06.1992 - 3 U 25\/92\">3 U 25\/92<\/a>).<\/p>\n<p>Davon abgesehen, achten Sie darauf, auch entlastende Aspekte in Ihren Text mit einflie\u00dfen zu lassen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h4 id=\"Disclaimer\"><strong>5. Disclaimer\/ausdr\u00fccklicher Hinweis<\/strong><\/h4>\n<p>Gehen Sie auf &#8220;Nummer sicher&#8221; und weisen darauf hin, dass trotz eines Ermittlungsverfahrens die Unschuldsvermutung gilt und sich der Verdacht vor Gericht nicht best\u00e4tigen muss.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"Wahrnehmung\">IV. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen<\/h3>\n<p>Wenn Sie die gerade genannten 5 Tipps f\u00fcr die Verdachtsberichterstattung beherzigen, gen\u00fcgen Sie der sog. journalistischen Sorgfalt. Arbeiten Sie sorgf\u00e4ltig, wird dies auch rechtlich honoriert. Sie kommen so n\u00e4mlich in den Genuss der &#8220;<strong>Wahrnehmung berechtigter Interessen<\/strong>&#8220;.<\/p>\n<p>Es \u00a0handelt es sich dabei um eine Haftungsreduzierung f\u00fcr die Medien. Arbeiten Sie also sorgf\u00e4ltig, so entgehen Sie sowohl strafrechtlichen Konsequenzen als auch Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen. Dies selbst dann, wenn sich zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt die Unwahrheit der get\u00e4tigten Aussagen herausstellen sollte.<\/p>\n<p>Auch in einem etwaigen Prozess gibt Ihnen die Wahrnehmung berechtigter Interessen einen Vorteil an die Hand. So \u00e4ndert sich die Beweis- und Darlegungslast zu Ihren Gunsten. Der Betroffene hat nun zu beweisen, dass die behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.<\/p>\n<p>Die Wahrnehmung der berechtigten Interessen ist lediglich in den F\u00e4llen von Formalbeleidigungen und Schm\u00e4hkritik ausgeschlossen.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h3 id=\"Moegliche\">V. M\u00f6gliche Konsequenzen von Verdachtsberichterstattung<\/h3>\n<p>Verdachtsberichterstattung kann zahlreiche Konsequenzen nach sich ziehen. Welche, das ist zun\u00e4chst davon abh\u00e4ngig, ob es sich um eine zul\u00e4ssige oder eine unzul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung handelt.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h4 id=\"Konsequenzen\"><strong>1. Konsequenzen unzul\u00e4ssiger Verdachtsberichterstattung<\/strong><\/h4>\n<p>Ist die Verdachtsberichterstattung unzul\u00e4ssig, da Sie beispielsweise lediglich einseitig unter Nennung des vollen Namens publiziert haben, so drohen Ihnen Unterlassungsanspr\u00fcche, Schadensersatzforderungen, zu denen insbesondere die Kosten des gegnerischen Anwalts geh\u00f6ren (<strong>Abmahnkosten<\/strong>). Im schlimmsten Fall k\u00f6nnen noch Gerichtskosten auf Sie zukommen, soweit es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lhr-erwirkt-einstweilige-verfuegung-gegen-oeffentlich-rechtlichen-rundfunksender-wegen-unzulaessiger-verdachtsberichterstattung-auf-internetseite\">Oft wird der Unterlassungsanspruch aufgrund der Dringlichkeit der Sache im Rahmen eines Eilverfahren (einstweilige Verf\u00fcgung) gef\u00fchrt.)<\/a><\/p>\n<p>Eine zun\u00e4chst unzul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung kann aber auch rechtm\u00e4\u00dfig werden. Dies hat zur Folge, dass ein zun\u00e4chst gegebener Unterlassungsanspruch, nachtr\u00e4glich entf\u00e4llt. Denkbar w\u00e4re dies im folgenden Fall, in dem der\u00a0Grund f\u00fcr die unzul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung darin liegt, dass \u00fcber Details des Privatlebens des Betroffenen berichtet wurde. Sodann er\u00f6rtert das Gericht ebendiese Details in der \u00f6ffentlichen Hauptverhandlung. Die Verdachtsberichterstattung wird damit kurioserweise f\u00fcr die Zukunft zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n<h4 id=\"zulaessig\"><strong>2. Konsequenzen einer zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung<\/strong><\/h4>\n<p>Selbst eine zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung kann rechtliche Konsequenzen haben. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens herausstellt, dass der Betroffene unschuldig ist. Der urspr\u00fcngliche Bericht muss zwar nicht korrigiert werden, sofern es anhand des Artikeldatums erkennbar ist, dass es sich um eine Archivmeldung handelt. Doch ist eine entsprechende Folgeberichterstattung zu publizieren; es besteht die\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/berichtigung-von-verdachtsberichterstattung\">Pflicht zur Berichtigung von Verdachtsberichterstattung<\/a> (BGH, Urteil v. 18.11.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2076\/14\" title=\"BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76\/14: Nachtrag zu einer urspr&uuml;nglich zul&auml;ssigen Verdachtsberichterstat...\">VI ZR 76\/14<\/a>).<\/p>\n<p>Aber auch f\u00fcr den Fall, dass eine zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung vorlag und sich dieser Verdacht nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erh\u00e4rtet hat, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Betroffenen ein Recht auf Resozialisierung zusteht. Er hat ein Recht darauf mit seiner Tat<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;allein gelassen zu werden.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>(BVerfG, Urteil v. 5.6.1973, Az.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20536\/72\" title=\"1 BvR 536\/72 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 536\/72<\/a> \u2013 Lebach). Folglich kann es geboten sein, sein eigenes Nachrichtenarchiv von Zeit zu Zeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und den entsprechenden Beitrag gegebenenfalls\u00a0zu anonymisieren. Wobei der BGH schon entschieden hat, dass dies nicht unbedingt von N\u00f6ten ist. Zeitliche Grenzen gibt es hier nicht. Es kommt mal wieder &#8211; wie so h\u00e4ufig &#8211; auf den Einzelfall an.<\/p>\n<p><strong>Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Pers\u00f6nlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen\u00a0von unzul\u00e4ssigen Presseberichten geh\u00f6ren, rufen Sie uns zum Thema\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/reputationsmanagement\">Reputationsmanagement<\/a> gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"#top\">Nach oben<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder bearbeiten wir F\u00e4lle unberechtigter Verdachtsberichterstattung. Eine solche ist nicht nur f\u00fcr den Betroffenen unliebsam. Auch f\u00fcr Blogger und Journalisten hat diese\u00a0unangenehme Folgen (zB Abmahnung, einstweilige Verf\u00fcgung, Schadensersatz, etc.). Was versteht man unter Verdachtsberichterstattung? Worauf m\u00fcssen Blogger und Journalisten achten? Was f\u00fcr Folgen kann eine zul\u00e4ssige bzw. unzul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung haben? I. 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