{"id":32563,"date":"2017-08-11T15:11:16","date_gmt":"2017-08-11T14:11:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=32563"},"modified":"2024-04-18T08:23:04","modified_gmt":"2024-04-18T06:23:04","slug":"bgh-abkehr-vom-handlungsbezogenen-mitbewerberbegriff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/pressemitteilungen\/bgh-abkehr-vom-handlungsbezogenen-mitbewerberbegriff\/","title":{"rendered":"BGH: Kein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen Anwalt und Fondsanbieter &#8211; Abkehr vom handlungsbezogenen Mitbewerberbegriff?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_32571\" aria-describedby=\"caption-attachment-32571\" style=\"width: 425px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-32571 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/Urteil-Bundesgerichtshof.jpg\" alt=\"\" width=\"425\" height=\"282\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/Urteil-Bundesgerichtshof.jpg 425w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/Urteil-Bundesgerichtshof-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 425px) 100vw, 425px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-32571\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Dan Race &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Seit einigen Tagen liegt die schriftliche Begr\u00fcndung einer interessanten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.1.2017 vor (BGH, Urteil v. 26.1.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20217\/15\" title=\"BGH, 26.01.2017 - I ZR 217\/15: Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktr...\">I\u00a0ZR\u00a0217\/15<\/a>). Es handelt sich um eine Leitsatzentscheidung, das heisst, um eine, die der Bundesgerichtshof f\u00fcr so wichtig h\u00e4lt, dass er die elementaren \u00dcberlegungen des Falls selbst in einem Leitsatz zusammengefasst hat.<\/p>\n<h2>Ein Fondsanbieter ging gegen\u00a0rechtswidrige Werbung einer Anwaltskanzlei vor<\/h2>\n<p>Da die beklagte Rechtsanwaltskanzlei bereits im Jahre 2013 eine durch den klagenden Fondsanbieter erwirkte einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts Frankfurt als endg\u00fcltige Regelung anerkannt hatte, konnte dieser das weitere Vorgehen auf die Geltendmachung von au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten, Auskunft und der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Er klagte\u00a0zun\u00e4chst vor dem LG Frankfurt und legte gegen die abweisenden\u00a0Entscheidung Berufung zum OLG Frankfurt ein. Das OLG Frankfurt wies die Berufung zur\u00fcck. Da der Streitwert der Angelegenheit 20.000,00 \u20ac \u00fcberstieg, eignete sich der Fall dazu, die in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Rechtsfragen einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Nachdem die Vorinstanz, das OLG Frankfurt die Revisionszulassung verweigert hatte, lie\u00df der BGH die Revision auf die entsprechende Beschwerde der Kl\u00e4gerin hin zu, da er der Sache grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuma\u00df.<\/p>\n<p>Der Senat hatte sich \u2013 unter anderem \u2013 mit der Frage zu befassen, ob die Verwendung einer Domain durch eine nach eigenen Angaben auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei bestehend aus der Kombination des Namens eines Immobilienfondsanbieters und \u201cSchaden\u201d wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche ausl\u00f6sen kann.<\/p>\n<p>Er hat dies f\u00fcr den konkreten Fall verneint und den \u2013 etwas allgemeiner gehaltenen \u2013 Leitsatz formuliert:<\/p>\n<blockquote><p>\u201cEin Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter ver\u00f6ffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG<\/a>. Zwar kann sich die anwaltliche T\u00e4tigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<h2><b>Der Mitbewerberbegriff ist handlungsbezogen<\/b><\/h2>\n<p>Um das Problem des Falls zu verstehen, muss man wissen, dass sich die Beurteilung, ob zwei Unternehmen zueinander im Wettbewerb stehen, nicht statisch nach deren Bet\u00e4tigungsfeldern richtet. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grunds\u00e4tzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses zu stellen sind, reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des I. Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Ma\u00dfnahme f\u00fcr ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gef\u00f6rdert und der fremde Wettbewerb beeintr\u00e4chtigt werden kann. Nicht ausreichend soll es allerdings, wenn die Ma\u00dfnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft.<\/p>\n<h2><b>Statt Blumen ONKO-Kaffee<\/b><\/h2>\n<p>In diesem Zusammenhang wird als Beispiel oft die etwas \u00e4ltere Entscheidung des I. Senats \u201cStatt Blumen ONKO-Kaffee\u201d aus dem Jahr 1972 zitiert, die betont, dass es f\u00fcr die Anwendbarkeit des UWG nur auf die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung ankommt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201cDa es aber f\u00fcr die Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/1.html\" title=\"&sect; 1 UWG: Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich\">\u00a7 1 UWG<\/a> nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, gen\u00fcgt es, wenn die Parteien auch nur durch diese beanstandete Handlung in Wettbewerb getreten sind, im \u00fcbrigen aber ihre Unternehmen verschiedenen Branchen angeh\u00f6ren. Es ist daher ohne entscheidende Bedeutung, da\u00df zwischen den branchenverschiedenen Waren der Parteien regelm\u00e4\u00dfig nur ganz allgemein ein Wettbewerb in dem Sinn eintreten kann, da\u00df Kunden vor der Entscheidung stehen, ob sie die eine oder die andere Ware &#8211; etwa als Geschenk &#8211; w\u00e4hlen sollen. Werden die Kunden jedoch gezielt mit dieser Substitutionsm\u00f6glichkeit umworben, dann treten die Unternehmen insoweit konkret in den Wettbewerb um die umworbenen Kunden ein. Das ist hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerG durch die beanstandete Werbung der Bekl. der Fall. Danach setzt der Verkehr die herausgestellte Anzeigen\u00fcberschrift &#8220;Statt Blumen&#8221; zu den Werbehinweisen auf ONKO-Kaffee in Beziehung und entnimmt dem die Werbeaussage &#8220;Statt Blumen ONKO-Kaffee&#8221;. Auch der weiter angegriffene Werbetext wird nach den Feststellungen des BerG trotz der Konditionalform (&#8220;Sie k\u00f6nnten verschenken&#8221;) vom Publikum in diesem Sinne verstanden. Damit hat sich die Bekl. durch ihre angegriffene Werbung insoweit selbst in ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zum Blumenhandel gestellt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201972,%20553\" title=\"BGH, 12.01.1972 - I ZR 60\/70: Statt Blumen Onko-Kaffee\">GRUR 1972, 553<\/a>, beck-online).\u201d<\/p><\/blockquote>\n<h2><b>Wer in einen fremden Markt eindringt, wird insoweit auch zum Mitbewerber<\/b><\/h2>\n<p>Bereits vor 45 Jahren meinte der Senat \u2013 damals nat\u00fcrlich anderweitig personell besetzt \u2013 somit schon, dass es auf Branchengleichheit jedenfalls dann nicht ankommt, wenn sich der Mitbewerber durch seine Werbung selbst in Wettbewerb mit einem Dritten setzt. Eines \u2013 zus\u00e4tzlichen \u2013 wettbewerblichen Wechselbezugs der angebotenen Waren oder Dienstleistungen bedarf es dann nicht. Der Mitbewerber ist aufgrund des Umstands, dass er sich aus eigener Entscheidung mit seiner Werbung den durch seine Branche vorgegebenen Bereich selbst verlassen hat, n\u00e4mlich nicht schutzw\u00fcrdig. Salopp gesagt: Wer eine Inanspruchnahme eines branchenfremden Unternehmens vermeiden m\u00f6chte, muss schlicht das \u201cWildern\u201d in dessen \u201cJagdgr\u00fcnden\u201d unterlassen.<\/p>\n<p>Diesen \u00dcberlegungen tr\u00e4gt \u00fcbrigens K\u00f6hler \u2013 jedenfalls bis jetzt \u2013 in der aktuellen Auflage des UWG-Kommentars K\u00f6hler\/Bornkamm, dem Standardwerk f\u00fcr das Lauterkeitsrecht, Rechnung. Er spricht dort mit Blick auf den auch hier interessierenden \u201cBehinderungswettbewerb\u201d von einem \u201cweiten Mitbewerberbegriff\u201d, der zus\u00e4tzlich zum engen Mitbewerberbegriff \u2013 bei den mitbewerberbezogenen Tatbest\u00e4nden des \u00a7 4 Nr. 1\u20134 sowie bei den Sanktionsnormen der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/8.html\" title=\"&sect; 8 BGB: Wohnsitz nicht voll Gesch&auml;ftsf&auml;higer\">\u00a7 8<\/a> III Nr. 1, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/9.html\" title=\"&sect; 9 BGB: Wohnsitz eines Soldaten\">\u00a7 9 S. 1<\/a>, 12 I 2 und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a> anzuwenden sei (K\u00f6hler\/Bornkamm\/K\u00f6hler <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">UWG \u00a7 2<\/a> Rn. 109c, beck-online).<\/p>\n<p>Konkret zum \u201cBehinderungswettbewerb\u201d f\u00fchrt K\u00f6hler eine Randnummer weiter folgerichtig aus, dass es zur Verwirklichung der Tatbest\u00e4nde gerade <b>nicht<\/b> erforderlich sei, dass der herabgesetzte oder angeschw\u00e4rzte Unternehmer auf demselben relevanten Markt wie der Anschw\u00e4rzende t\u00e4tig ist. Behaupte bspw. ein Unternehmer, er sei der einzige Unternehmer am Ort, der seine Kunden nicht betr\u00fcge, erf\u00fcllt dies den Tatbestand des \u00a7 4 Nr. 1 und ggf. des \u00a7 4 Nr. 2, auch wenn die anderen Unternehmer v\u00f6llig andere Produkte vertreiben. \u00a7 4 Nr. 1 sei auch dann anwendbar, wenn ein Autoreparaturunternehmen vor einem bestimmten Versicherungsunternehmen mit herabsetzenden oder unrichtigen \u00c4u\u00dferungen \u201ewarnt\u201c (K\u00f6hler\/Bornkamm\/K\u00f6hler <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">UWG \u00a7 2<\/a> Rn. 109d, beck-online).<\/p>\n<h2><b>M\u00f6chte der BGH den rein handlungsbezogenen Mitbewerberbegriff aufgeben?<\/b><\/h2>\n<p>Dieser rein handlungsbezogene Mitbewerberbegriff soll nun offenbar nicht mehr gelten. Denn der Senat fordert in der vorliegenden Entscheidung kurioserweise unter anderem unter Bezugnahme auf eine Kommentierung, die ebenfalls von K\u00f6hler stammt, nun doch ein zus\u00e4tzliches Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb in Bezug auf die Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen.<\/p>\n<p>Andernfalls sei eine ungeb\u00fchrliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegen\u00fcber Rechtsanw\u00e4lten zu bef\u00fcrchten, weil das Unternehmen stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen w\u00e4re, wenn sich seine anwaltliche T\u00e4tigkeit &#8211; etwa durch die Beratung oder Prozessf\u00fchrung f\u00fcr einen Kunden &#8211; sich f\u00fcr das Unternehmen gesch\u00e4ftlich nachteilig auswirken k\u00f6nne. Auch w\u00fcrde der in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG<\/a> geregelten Anspruchsberechtigung im Bereich des Mitbewerberschutzes (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 UWG<\/a>) ihre eigenst\u00e4ndige Bedeutung genommen, weil aus der beeintr\u00e4chtigenden Wirkung der beanstandeten Handlung nicht nur die Unlauterkeit im Sinne der mitbewerbersch\u00fctzenden Tatbest\u00e4nde, sondern zugleich die Mitbewerbereigenschaft im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG<\/a> folgte.<\/p>\n<p>Wie sich diese Ausf\u00fchrungen mit den von K\u00f6hler verfassten Kommentarstellen, insbesondere mit dem oben genannten Beispiel, in dem ein Unternehmer wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcchen ausgesetzt sein soll, ohne dass er in seiner herabsetzenden \u00c4u\u00dferung einen unmittelbaren Konkurrenten, oder \u00fcberhaupt ein konkretes Unternehmen namentlich\u00a0benennt, zusammenbringen lassen sollen, erschlie\u00dft sich nicht unmittelbar.<\/p>\n<p>Es ist daher zu vermuten, dass der I. Senat insbesondere nach den von ihm noch einmal explizit angef\u00fchrten Entscheidungen BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%201114\" title=\"BGH, 10.04.2014 - I ZR 43\/13: Wettbewerbsversto&szlig; durch irref&uuml;hrende Internet-Werbung f&uuml;r &quot;nicke...\">GRUR 2014, 1114<\/a> Rn. 35 &#8211; nickelfrei und BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202015,%201129\" title=\"BGH, 19.03.2015 - I ZR 94\/13: Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals f&uuml;r unwahre Tatsachenbeh...\">GRUR 2015, 1129<\/a> Rn. 19 &#8211; Hotelbewertungsportal das Bed\u00fcrfnis hatte, den von ihm bisher sehr weit ausgelegten Wettbewerberbegriff wieder ein wenig einzugrenzen bzw. Missverst\u00e4ndnisse diesbez\u00fcglich zu beseitigen.<\/p>\n<h2><b>Argumente sind widerspr\u00fcchlich und nicht stichhaltig<\/b><\/h2>\n<p>Ob dies gelungen ist, darf bezweifelt werden. Die Differenzen zwischen insbesondere den \u00dcberlegungen im Leitsatz und der aktuellen, einschl\u00e4gigen Kommentierung von K\u00f6hler werden n\u00e4mlich nicht aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Die Kernargumente der Entscheidung sind aber nicht nur widerspr\u00fcchlich sondern auch f\u00fcr sich genommen wenig \u00fcberzeugend. So ist bereits nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet Rechtsanw\u00e4lte vor wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen besonders gesch\u00fctzt werden m\u00fcssten; sind diese doch erstens rechtlich vorgebildet bzw. sollten es sein und zweitens schon durch das Berufsrecht zu einer bestimmten Sachlichkeit bei der Berufsaus\u00fcbung angehalten.<\/p>\n<p>Abgesehen davon w\u00e4ren die Beratung und Prozessf\u00fchrung im Rahmen eines Mandats wohl ohnehin keine gesch\u00e4ftlichen Handlungen und damit nicht wettebwerbsrechtlich justitiabel, da ohne funktionale Bezug auf die Beeinflussung einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil v. 10.1.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20190\/11\" title=\"I ZR 190\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 190\/11<\/a> \u2013 Standardisierte Mandatsbearbeitung). Jedenfalls w\u00fcrde sogar einer entsprechenden b\u00fcrgerlich-rechtlichen Unterlassungsklage das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlen, da \u00c4u\u00dferungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem beh\u00f6rdlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen, insoweit privilegiert sind (vgl. BGH, Urteil v. 19.7.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20105\/11\" title=\"BGH, 19.07.2012 - I ZR 105\/11: Honorark&uuml;rzung\">I ZR 105\/11<\/a> \u2013 Honorark\u00fcrzung). Davon nicht erfasst w\u00e4re nat\u00fcrlich die offene Mandatswerbung unter Nennung eines bestimmten Unternehmens. Hier g\u00e4lte dann aber nur das, was f\u00fcr Werbetreibende anderer und unterschiedlicher Branchen auch gilt bzw. (wenn man davon ausgeht, dass sich der BGH vom handlungsgezogenen Mitbewerberbegriff verabschieden m\u00f6chte, wonach es aussieht) fr\u00fcher einmal galt.<\/p>\n<p>Das Argument schlie\u00dflich, dass der in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG<\/a> geregelten Anspruchsberechtigung im Bereich des Mitbewerberschutzes ihre eigenst\u00e4ndige Bedeutung genommen werde, weil aus der beeintr\u00e4chtigenden Wirkung der beanstandeten Handlung nicht nur die Unlauterkeit im Sinne der mitbewerbersch\u00fctzenden Tatbest\u00e4nde, sondern zugleich die Mitbewerbereigenschaft im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG<\/a> folgte, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Vor dem Hintergrund der Handlungsbezogenheit des Wettbewerbebegriffs und der Tatsache, dass es sich beim Lauterkeitsrecht um Verhaltensunrecht handelt, liegt es vielmehr in der Natur der Sache, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Verhalten im Einzelfall nicht nur den jeweiligen Tatbestand verwirklichen, sondern gleichzeitig auch die Mitbewerbereigenschaft begr\u00fcnden kann. Insbesondere im Behinderungswettbewerb \u00fcberschneiden sich die Regelungsgehalte der oben gegen\u00fcbergestellten Vorschriften naturgem\u00e4\u00df fast immer vollst\u00e4ndig \u2013 jedenfalls dann, wenn eine Werbung die Produkte zweier Unternehmer \u2013 wie im Fall &#8220;Statt Blumen ONKO-Kaffee&#8221; \u2013 \u00a0in ein Austauschverh\u00e4ltnis setzt.<\/p>\n<h2>Diffamierende Anwaltswerbung bleibt rechtswidrig<\/h2>\n<p>Grund zur Freude haben Urheber unseri\u00f6ser Anwaltswerbung ohnehin nicht. Die Entscheidung hat f\u00fcr die gew\u00f6hnlichen Diffamierungsf\u00e4lle, wie sie im Spannungsfeld zwischen \u201cAnlegerschutzkanzlei\u201d und Finanzproduktanbieter in der anwaltlichen Praxis regelm\u00e4\u00dfig vorkommen, n\u00e4mlich nur akademische Bedeutung. Denn, wie K\u00f6hler zurecht ausf\u00fchrt, sind, wenn man der weiten Auslegung des Mitbewerberbegriffs nicht folgt, die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823<\/a> I, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/824.html\" title=\"&sect; 824 BGB: Kreditgef&auml;hrdung\">824 BGB<\/a> heranzuziehen (K\u00f6hler\/Bornkamm\/K\u00f6hler <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">UWG \u00a7 2<\/a> Rn. 109d, beck-online).<\/p>\n<p>Diese Tatbest\u00e4nde werden \u2013 bis auf wenige Ausnahmen \u2013 neben den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7\u00a7 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG<\/a> regelm\u00e4\u00dfig ebenfalls erf\u00fcllt sein.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:<\/p>\n<blockquote><p>\u201cEs entsteht der Eindruck, dass der BGH sich vom rein handlungsbezogenen Wettbewerbsbegriff, wie er bisher galt, verabschieden m\u00f6chte. Dass dies ausgerechnet anl\u00e4sslich einer Schadenersatzklage gegen eine Rechtsanwaltskanzlei geschieht, mag Angeh\u00f6rige dieser Berufsgruppe, denen diese Rechtssprechung letztendlich zugute kommt, nicht weiter st\u00f6ren, ein fader Beigeschmack bleibt jedoch.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p><em>(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Kl\u00e4gerin rechtlich beraten und obergerichtlich\u00a0vertreten.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit einigen Tagen liegt die schriftliche Begr\u00fcndung einer interessanten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.1.2017 vor (BGH, Urteil v. 26.1.2017, Az. I\u00a0ZR\u00a0217\/15). Es handelt sich um eine Leitsatzentscheidung, das heisst, um eine, die der Bundesgerichtshof f\u00fcr so wichtig h\u00e4lt, dass er die elementaren \u00dcberlegungen des Falls selbst in einem Leitsatz zusammengefasst hat. 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