{"id":32426,"date":"2017-08-09T19:04:59","date_gmt":"2017-08-09T18:04:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=32426"},"modified":"2017-12-09T21:05:42","modified_gmt":"2017-12-09T20:05:42","slug":"schadensersatz-fuer-fotos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/schadensersatz-fuer-fotos\/","title":{"rendered":"Schadensersatz f\u00fcr Fotos: Die Frage nach der H\u00f6he"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_32429\" aria-describedby=\"caption-attachment-32429\" style=\"width: 425px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-32429 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/Schadensersatz-MFM-Tabelle.jpg\" alt=\"Schadensersatz f\u00fcr Fotos\" width=\"425\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/Schadensersatz-MFM-Tabelle.jpg 425w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/08\/Schadensersatz-MFM-Tabelle-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 425px) 100vw, 425px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-32429\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Bobo \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das sog. Foto- bzw. Bilderklau illegal ist, wird den Meisten bekannt sein. Auch wird bekannt sein, dass man als Urheber Schadensersatz verlangen kann.<\/em><\/p>\n<p>Doch wie viel Schadensersatz f\u00fcr Fotos kann man\u00a0eigentlich verlangen?<\/p>\n<p>Im Folgenden wollen wir uns mit der H\u00f6he des Schadensersatzes auseinandersetzen, vor allem, welche Rolle die MFM-Tabelle hierbei spielt.<\/p>\n<h2>Fotoklau im Internet<\/h2>\n<p>Ist man als Berufsfotograf oder Online-Shop-Betreiber t\u00e4tig, so ist einem das Thema Fotoklau zwangsl\u00e4ufig bekannt. Hat man die erste H\u00fcrde gemeistert und den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/bilderklau-im-internet\">Bilderklau aufgedeckt<\/a>, stellt sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcchen, sollte man den Fotodieb via Abmahnung auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/vertragsstrafe-nach-einer-unterlassungserklaerung\">Mehr Informationen zu der Vertragsstrafe finden Sie unter diesem Link.)<\/a><\/p>\n<p>Doch dies allein ist zumeist nicht zufriedenstellend. Durch die unberechtigte Nutzung des Bildes gehen dem Berufsfotografen oder Online-Shop-Betreiber Lizenzgeb\u00fchren \u201edurch die Lappen\u201c, die er erhalten h\u00e4tte, wenn der Fotodieb eine Lizenz an dem Bild erworben h\u00e4tte. Somit steht dem Betroffenen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 Abs. 2 S. 1 UrhG<\/a> Schadensersatz f\u00fcr unerlaubt genutzte Fotos zu.<\/p>\n<h2>Der Auskunftsanspruch<\/h2>\n<p>Ist man auf den Bilderklau aufmerksam geworden, so verbleibt aber weiterhin eine Ungewissheit, ob nicht noch weitere Urheberrechtsverletzungen seitens des Fotodiebs begangen wurden, die einem aber verborgen geblieben sind. Um in ad\u00e4quater Weise den tats\u00e4chlich eingetretenen Umfang des Schadens beziffern zu k\u00f6nnen, ben\u00f6tigte man weitere Informationen. Will man also Schadensersatz f\u00fcr Fotos verlangen, sind Ausk\u00fcnfte des Fotodiebs unabdingbar.<\/p>\n<p>Auf dieses Bed\u00fcrfnis hat die Rechtsprechung reagiert und gew\u00e4hrt dem Betroffenen einen Auskunftsanspruch, der aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/259.html\" title=\"&sect; 259 BGB: Umfang der Rechenschaftspflicht\">\u00a7 259 BGB<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242 BGB<\/a> abgeleitet wird (BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2068\/08\" title=\"BGH, 29.04.2010 - I ZR 68\/08: Restwertb&ouml;rse\">I ZR 68\/08<\/a>). Doch auch der Gesetzgeber ist mit der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie t\u00e4tig geworden, um die Durchsetzung von Schadensersatz f\u00fcr Fotos zu erleichtern, und hat in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7\u00a7 101<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101a.html\" title=\"&sect; 101a UrhG: Anspruch auf Vorlage und Besichtigung\">101a<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101b.html\" title=\"&sect; 101b UrhG: Sicherung von Schadensersatzanspr&uuml;chen\">101b UrhG<\/a> Informationsanspr\u00fcche normiert. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein Informationsanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 UrhG<\/a> eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma\u00df erfordert.<\/p>\n<h2>Schadensersatz f\u00fcr Fotos: Die freie Wahl der Berechnung<\/h2>\n<p>Liegen erst einmal alle Informationen f\u00fcr die Berechnung des Schadensersatzes vor, so hat der Betroffene die freie Wahl zwischen drei Berechnungsmethoden: Er kann den entgangenen Gewinn fordern, die Herausgabe des Verletzergewinns fordern oder nach der Lizenzanalogie berechnen.<\/p>\n<p>Eine Berechnung nach dem entgangenen Gewinn gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/252.html\" title=\"&sect; 252 BGB: Entgangener Gewinn\">\u00a7 252 BGB<\/a> bietet sich vor allem dann an, wenn bspw. der Berufsfotograf eine Vertragspraxis entwickelt hat. Er also seine Fotos \u00fcber einen gewissen Zeitraum zu bestimmten Konditionen lizensiert. Eine solche Berechnung des hypothetischen Gewinns ist in vielen F\u00e4llen allerdings schwierig.<\/p>\n<p>Die Forderung nach der Herausgabe des Verletzergewinns gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 Abs. 2 S. 2 UrhG<\/a> ist h\u00e4ufig nicht die g\u00fcnstigste Variante f\u00fcr die Berechnung von Schadensersatz f\u00fcr Fotos. Selbst im Bereich des Onlinehandels wird es schwierig sein, den konkreten Gewinn des Fotodiebs zu berechnen, der durch den Bilderklau eingetreten ist.<\/p>\n<p>Die praktischste Methode zur Berechnung der H\u00f6he des Schadensersatzes ist die Lizenzanalogie nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 Abs. 2 S. 3 UrhG<\/a>. Der Betroffene kann hiernach den Betrag verlangen, den er erlangt h\u00e4tte, sofern ein Lizenzvertrag geschlossen worden w\u00e4re. Der Fotodieb schuldet dem Betroffenen hiernach eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr.<\/p>\n<h2>Berechnung anhand der MFM Tabelle<\/h2>\n<p>Im Rahmen der Lizenzanalogie kann auch auf allgemeine Honorarrichtlinien zur\u00fcckgegriffen werden. Im Bereich von Schadensersatz f\u00fcr Fotos ist dies die MFM-Tabelle. Bei der MFM handelt es sich um die Mittelstandsgemeinschaft f\u00fcr Foto-Marketing, welche j\u00e4hrlich eine Honorartabelle ver\u00f6ffentlicht. Auf dieser Grundlage wollen wir im Folgenden zwei Rechenbeispiele geben:<\/p>\n<h3>Rechenbeispiel 1:<\/h3>\n<p>Das gegenst\u00e4ndliche Bild wird von einem Fotodieb auf der Homepage seines Blogs f\u00fcr drei Monate genutzt. Des Weiteren wird das gegenst\u00e4ndliche Bild auf drei weiteren unterschiedlichen Webdomains eingeblendet. Bei einer dreimonatigen Nutzung auf einer Homepage veranschlagt die MFM-Tabelle zun\u00e4chst 225 \u20ac. F\u00fcr die Einblendung auf drei weiteren unterschiedlichen Webdomains ist ein Zuschlag auf das nutzungsbezogene Honorar von 25 % zu gew\u00e4hren. Somit ist ein Honorar von 281,25 \u20ac zu veranschlagen, welches dann als Schadensersatz pro derart genutztes Bild gefordert werden kann.<\/p>\n<h3>Rechenbeispiel 2:<\/h3>\n<p>Bei dem gegenst\u00e4ndlichen Bild handelt es sich um ein Produktbild, welches der Fotodieb ohne Bildquellennachweis auf einer Unterseite seines Online-Shops f\u00fcr ein Jahr nutzt. Gleichzeitig nutzt er das Bild, um sein Produkt auch auf Amazon und ebay zu bewerben. Doch damit nicht genug: Auch auf Facebook, wird das Produkt mit dem gegenst\u00e4ndlichen Bild gepostet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Nutzung des Bildes auf einer Unterseite seines Online-Shops f\u00fcr einen Zeitraum von einem Jahr ist ein Honorar von 310 \u20ac zu berechnen. Durch die Einblendung des Bildes auf Amazon und ebay wird ein Zuschlag von 25 % f\u00e4llig, womit das Honorar mittlerweile 387,50 \u20ac betr\u00e4gt. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen Online-Shop handelt, ist hierauf ein Zuschlag von 50 % zu gew\u00e4hren. Nunmehr liegt ein Honorar in H\u00f6he von 581,25 \u20ac vor.<\/p>\n<p>Durch den Facebook-Post, welcher auch f\u00fcr ein Jahr lang online ist, wird ein Betrag von 553,00 \u20ac veranschlagt. Da es sich bei dem Facebook-Profil um das Online-Shop Profil des Fotodiebs handelt, ist hier wiederrum ein Zuschlag von 50 % zu gew\u00e4hren. F\u00fcr die Social Media Nutzung ist also insgesamt ein Honorar in H\u00f6he von 829,50 \u20ac zu veranschlagen.<\/p>\n<p>Insgesamt haben wir vorliegend eine Schadensersatzh\u00f6he von 1.410,75 \u20ac. Bisher unber\u00fccksichtigt in der Rechnung blieb der unterlassene Bildquellennachweis. Hierf\u00fcr ist nochmals ein Zuschlag von 100 % zu berechnen, so dass sich der Schadensersatz im Ergebnis auf 2.821,50 \u20ac bel\u00e4uft.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lg-duesseldorf-zur-berechnung-des-lizenzschadens-nach-mfm-tabelle-und-pruefungspflichten-hinsichtlich-der-nutzungsberechtigung\">Bereits im November 2015 berichteten wir beispielsweise \u00fcber eine Entscheidung des LG D\u00fcsseldorf, welches den Lizenzschaden ebenfalls nach der MFM-Tabelle berechnete.<\/a><\/p>\n<h2>Die Betr\u00e4ge nach der MFM-Tabelle k\u00f6nnen in der Summe betr\u00e4chtlich sein<\/h2>\n<p>Je nachdem, wie sich ein Verletzungsfall im Detail darstellt, k\u00f6nnen ganz betr\u00e4chtliche Betr\u00e4ge zusammenkommen. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/nichtnennung-urheber-schadensersatz\">So konnten wir in einem Fall einer unterlassenen Urhebernennung aus dem Jahr 2013 f\u00fcr einen Mandanten au\u00dfergerichtlich einen Schadensersatz von 14.000 \u20ac verhandeln<\/a>. \u00a0<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/urheberkennzeichnung\">In einem weiteren Fall waren es 2016 immerhin 8.000 \u20ac<\/a>.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich d\u00fcrfen auch die Anwaltskosten nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, die \u00a0vom Verletzer ebenfalls \u00fcbernommen werden m\u00fcssen. Diese richten sich nach dem Gesch\u00e4ftswert bzw. Streitwert der Angelegenheit. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/olg-koeln-es-bleibt-bei-6-000-e-streitwert-bei-einer-unberechtigten-bildnutzung-im-internet\">Dieser wird von den Gerichten \u00a0jedenfalls im Fall einer gewerblichen Nutzung 6.000 \u20ac pro Bild angesetzt<\/a>\u00a0und kann sich bei der rechtswidrigen Verwendung zahlreicher Bilder als auf hohe Betr\u00e4ge summieren.<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/olg-koeln-90-000-euro-streitwert-bei-15-fotos-abschlaege-sind-nicht-vorzunehmen\"> Abschl\u00e4ge von diesem Wert im Sinne einer Art Mengenrabatt kommen dabei grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht<\/a>.<\/p>\n<h2><b>Konsequente Rechtsverfolgung mit Augenma\u00df<\/b><\/h2>\n<p>Die genannten Beispiele zeigen, dass das Urheberrecht Fotografen nicht nur Ausschussanspr\u00fcche, sondern auch umfassende Schadensersatzanspr\u00fcche gew\u00e4hrt. Bei der Geltendmachung von Rechtspositionen gilt es jedoch immer auch, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit\u00a0zu wahren.<\/p>\n<p>Man muss nicht gegen alles und jeden (z.B. private Blogger und kleine H\u00e4ndler) sofort die \u201eAbmahnkeule herausholen\u201c. Oft ist es die beste Werbung f\u00fcr einen Kreativen, wenn er sich g\u00fctlich mit ehemaligen Rechtsverletzern einigen kann. Geht es allerdings um gro\u00dfe Unternehmen, die offenkundig aus fremden Leistungen Kapital schlagen wollen, gibt es keinen Grund, seine Rechte nicht mit aller Konsequenz durchzusetzen.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das sog. Foto- bzw. Bilderklau illegal ist, wird den Meisten bekannt sein. Auch wird bekannt sein, dass man als Urheber Schadensersatz verlangen kann. Doch wie viel Schadensersatz f\u00fcr Fotos kann man\u00a0eigentlich verlangen? 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